Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 39 vom 30.11.2001 Seite 793 bis 804

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

203011

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 8. November 2001

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1985 (GV. NRW. S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1999 (GV. NRW. S. 74), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „18“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „zweiten“ die Wörter „ersten und“ eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7
Gliederung der Einführungszeit

Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:

Erster Abschnitt
ein Monat praktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,

zweiter Abschnitt
sieben Monate praktische Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher,

dritter Abschnitt
fünf Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (I),

vierter Abschnitt
fünf Monate praktische Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher,

fünfter Abschnitt

zwei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (II).“

3. In § 10 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Außerdem soll er bei einem Rechtspfleger die Prüfung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO kennen lernen.“

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift „Dritter Ausbildungsabschnitt“ wird ersetzt durch die neue Überschrift „Fachtheoretische Ausbildung (Dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)“.

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang statt, der zum Zwecke der Verzahnung mit der praktischen Ausbildung in zwei Abschnitte (dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) aufgeteilt ist.“

5. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:

„§ 13a
Fünfter Ausbildungsabschnitt

Im Lehrgangsabschnitt II werden vor allem die im vierten Ausbildungsabschnitt praktisch erworbenen Fähigkeiten im erforderlichen Umfang fachtheoretisch erweitert und vertieft. Am Ende dieses Lehrgangsabschnitts findet im übrigen die schriftliche Prüfung gemäß § 20 statt.“

6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „dritten“ die Wörter „sowie des fünften“ eingefügt.

7. § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19
Prüfungsverfahren

(1) Die schriftliche Prüfung soll am Ende des fachtheoretischen Lehrgangs II abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Termine der mündlichen Prüfung werden von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bestimmt, die auch die Ladungen zu diesen Terminen durch das Oberlandesgericht veranlassen.

(3) Sofern Termine für Aufsichtsarbeiten außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine aus Gründen anberaumt werden müssen, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen (z.B. Krankheit), werden diese Termine von dem Oberlandesgericht im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss festgesetzt.“

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen; die Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2“ durch „§ 19 Abs. 3“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt die Leitung oder eine Lehrkraft des Lehrgangs II.“

d) In Absatz 6 wird Satz 3 gestrichen.

e) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

„(7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Musterlösungen, die Arbeiten der Beamtinnen und Beamten und die Prüfungsniederschriften von der Leitung des Gerichtsvollzieherlehrgangs II in getrennten, versiegelten Umschlägen den Oberlandesgerichten zu übersenden. Auf den Umschlägen sind die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben zu vermerken. Im Einvernehmen mit dem Oberlandesgericht können die Prüfungsaufgaben und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Einführungszeit vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat.

Düsseldorf, den 8. November 2001

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2001 S. 795