Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 39 vom 30.11.2001 Seite 793 bis 804

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften

203013

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für Bewerberinnen und Bewerber
der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes
mit einem abgeschlossenen Studium
der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften

Vom 15. November 2001

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften (VAP höh allg VD) vom 6. Mai 1995 (GV. NRW. S. 502) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 2 wird die Zahl „4“  durch die Zahl „7“ ersetzt.

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„im 1. Großen Zwischenlehrgang 1 Monat“

Bei Nummer 4 werden nach dem Wort „Speyer“ folgende Worte eingefügt:

„, bei einer obersten Landesbehörde“

Bei Nummer 5 werden nach dem Wort „Unternehmen“ folgende Worte eingefügt:

„, bei Landesbetrieben“

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„im 2. Großen Zwischenlehrgang 5 Wochen“

In Nummer 8 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 5“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 5“ ersetzt.

3. In § 9 werden die Wörter „§ 5 Abs. 2 Nrn. 2, 3, 5 oder 7“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 2 Nrn. 2, 5 oder 7“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. November 2001

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2001 S. 796