Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 39 vom 30.11.2001 Seite 793 bis 804

Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs (Grundbuch-Automations-VO)
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Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs (Grundbuch-Automations-VO)

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Verordnung
über die maschinelle Führung des Grundbuchs
(Grundbuch-Automations-VO)

Vom 14. November 2001

Auf Grund des § 126 Abs. 1 Satz 1 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), sowie des § 67 Sätze 2 und 3 und des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), in Verbindung mit §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 126 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie § 93 der Grundbuchverfügung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485) wird verordnet:

§ 1
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten Bielefeld, Düren, Düsseldorf, Soest und Wipperfürth wird das Grundbuch mit Ausnahme des Grundbuchs für Bergbauberechtigungen und des Bahngrundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbuchblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbuchblätter (§ 128 GBO, § 71 GBV).

§ 2
Anlegung der maschinell geführten Grundbücher

(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch Umstellung angelegt (§ 70 GBV). Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung (§§ 68, 69 GBV).

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt (§ 93 Satz 1 GBV).

§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamtes beim Gemeinsamen Gebietsrechenzentrum Hagen vorgenommen (§ 126 Abs. 3 GBO).

§ 4
Maschinelles Dienstsiegel

Als maschinell ein- oder aufgedrucktes Dienstsiegel wird das Dienstsiegel des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums Hagen verwendet. Das Siegel enthält keine fortlaufende Nummer.

§ 5
Ersatzgrundbuch

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als vier Wochen nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform erfolgen, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 141 Abs. 2 Satz 1 GBO).

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk „Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...“ abzuschließen. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist der Schließungsvermerk „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ...“ einzutragen. § 70 Abs. 2 Satz 2 GBV gilt entsprechend.

(3) Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Grundbuchblatt gestattet werden.

§ 6
Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs bei dem Amtsgericht Wipperfürth vom 5. September 2001 (GV. NRW. S. 667) wird aufgehoben.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt, soweit sie die Einführung des maschinellen Grundbuchs bei dem Amtsgericht Düsseldorf betrifft, am 1. Januar 2002, soweit sie die Einführung des maschinellen Grundbuchs bei dem Amtsgericht Soest betrifft, am 15. Januar 2002, im Übrigen am 1. März 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 14. November 2001

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2001 S. 801