Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 4 vom 23.2.2001 Seite 35 bis 40

Änderung der Satzung für den Niersverband vom 14. Dezember 2000
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Änderung der Satzung für den Niersverband vom 14. Dezember 2000

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Änderung der Satzung für den Niersverband
vom 14. Dezember 2000

Vom 8. September 1994

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Niersverband vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), am 14. Dezember 2000 beschlossen, die Satzung des Niersverbandes vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978), zuletzt geändert durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 18. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 199) wie folgt zu ändern:

1. § 16 Abs. 2 entfällt

2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die BezeichnungBeitragsabteilungen“ wird durch das Wort „Beitragsgruppen“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 3 werden nach Satz 1 die Buchstaben a) und b) aufgehoben und Satz 2 angefügt:

Bei der Berechnung des Gesamtaufwandes für Erschwernis durch die Einleitung von gereinigtem Abwasser ist der zusätzlich verursachte Unterhaltungsaufwand maßgebend.

§ 18 Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:

(4) Bei der Berechnung des Anteils für die Erschwernisse durch Anlagen sind Art und Ausmaß der Anlage, die sich auf die Gewässerunterhaltung erschwerend auswirken, maßgebend. Die Aufwendungen des Niersverbandes durch Anlagen sind von den Eigentümern der Anlagen aufzubringen. Die Aufwendungen des Niersverbandes nach Absatz 3 Satz 2 sind von den Abwassereinleitern gemäß § 23 aufzubringen.

4. In § 23 Abs. 5 Buchstabe d wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

Soweit Gemeinden anderes Abwasser bzw. andere Stoffe zugeben bzw. anliefern, so werden diese abweichend von Satz 1, 1. Halbsatz in Anwendung der Regeln für gewerbliches Abwasser wie solches veranlagt.

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Niersverbandes kann gegen die Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2001 - IV - 6 - gemäß § 11 Abs. 2 NiersVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 NiersVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 bekanntgemacht.

Viersen, den 15. Januar 2001

Der Vorstand

Professor  M e l s a

GV. NRW. 2001 S. 37