Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 40 vom 7.12.2001 Seite 805 bis 820

Bekanntmachung der Satzung zur Umstellung satzungsrechtlicher Bestimmungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
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Bekanntmachung der Satzung zur Umstellung satzungsrechtlicher Bestimmungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Bekanntmachung
der Satzung
zur Umstellung satzungsrechtlicher Bestimmungen
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 15. November 2001

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in der Sitzung am 15. November 2001 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen vom 16. März 1995 (GV. NRW. S. 657) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „25,-- DM“ durch „13 Euro“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „50,-- DM“ durch „26 Euro“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 4 wird die Angabe „50,-- DM“ durch „26 Euro“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 6 wird die Angabe „800,-- DM“ durch „409 Euro“ und die Angabe „9.600 DM“ durch „4.908 Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Die Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. Juli 1974 (GV. NRW S. 683) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Ziffer 2.2 wird die Angabe „300,-- DM“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.

2. In § 1 wird die Ziffer 3 gestrichen. Die bisherige Ziffer 4 wird neue Ziffer 3.

Artikel 3

Die Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 26. Januar 1996 (GV. NRW. S 84), zuletzt geändert am 12. November 1998 (GV. NRW. S. 660) wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 4 Nr. 4 wird die Angabe „50.000 DM“ durch „30.000 Euro“ und die Angabe „500.000 DM“ durch „300.000 Euro“ ersetzt.

2. § 14 Abs. 3 wird um folgende Ziffer 20 ergänzt:

20. Einweisung und Verlegung von Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer richterlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind (Zuständigkeit als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde gem. §§ 29 Abs. 2, 35 MRVG NRW i.d.F. v. 15. Juni. 1999, GVBL. 28, 402).

Artikel 4

In § 12 Abs. 4 Nr. 4 der Satzung für die Westfälischen Pflege- und Förderzentren des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPFZ) vom 14. November 1996 (GV. NRW. S 454), zuletzt geändert am 15. Mai 1998 (GV. NRW. S. 390), wird die Angabe „50.000 DM“ durch „30.000 Euro“ und die Angabe „500.000 DM“ durch „300.000 Euro“ ersetzt.

Artikel 5

In § 7 Abs. 4 Buchstabe c) der Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum Dorsten, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg vom 11. Februar 1999 (GV. NRW. S. 72) wird die Angabe „100.000,- DM“ durch die Angabe „ 50.000 Euro“ ersetzt.

Artikel 6

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Münster, den 15. November 2001

W u r m

Vorsitzender
der 11. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer
der 11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 15. November 2001

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2001 S. 809