Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 40 vom 7.12.2001 Seite 805 bis 820

Gesetz zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz)

223

Gesetz
zur Weiterentwicklung von Schulen
(Schulentwicklungsgesetz)

Vom 27. November 2001

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Öffnungsklausel

(1) Zur Erprobung neuer Modelle der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung kann das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von bis zu sechs Jahren abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften einer begrenzten Zahl von Schulen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen ermöglichen, zur Weiterentwicklung des Schulwesens bei der Personalverwaltung, Stellenbewirtschaftung und Sachmittelbewirtschaftung sowie in der Unterrichtsorganisation und -gestaltung selbstständige Entscheidungen zu treffen und neue Modelle der Schulmitwirkung und der Personalvertretung zu erproben.

(2) Die an dem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen werden, soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Für sie tritt insoweit der Lehrerrat an die Stelle des Personalrats. Ein Lehrerrat ist auch an Schulen mit weniger als neun hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern zu bilden. Der Lehrerrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind auch die sozialpädagogischen und sonstigen pädagogischen Fachkräfte, soweit sie im Landesdienst beschäftigt sind. Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über die Beteiligung der Personalvertretung gelten entsprechend. Die Aufgabenwahrnehmung muss den Anforderungen der selbstständigen Schule entsprechen und eine qualifizierte Mitbestimmung gewährleisten. Dienststelle und Lehrerrat arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen. Sie unterlassen alles, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen.

(3) Die Aufgaben und die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15 LGG werden an den am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen an Schulen wahrgenommen. Die Bezugsgröße für die Ermittlung der Unterrepräsentanz von Frauen gemäß § 7 LGG sowie die Erstellung von Frauenförderplänen gemäß § 5a LGG bleiben von dem Modellvorhaben unberührt.

(4) Das Land und der Schulträger können den am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Stellen, Personal- und Sachmittel im Rahmen eines einheitlichen Budgets zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen. Dabei können Ausnahmen von §§ 1 bis 3 Schulfinanzgesetz zugelassen werden. Soweit einer Schule Mittel zur Verfügung gestellt werden, kann sie für das Land oder den Schulträger im Rahmen der Zweckbindung finanzielle Verpflichtungen eingehen.

(5) Das für Schule zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung für die Dauer des Modellvorhabens nähere Regelungen über

1. die Abweichungen gemäß Absatz 1,

2. die Verfahrensregelungen und die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Absatzes 2,

3. die Durchführung der Selbstbewirtschaftung gemäß Absatz 4.

Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung der für Schule und Weiterbildung, Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform sowie für Kommunalpolitik zuständigen Ausschüsse des Landtages.

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften

1. Änderung des Schulfinanzgesetzes

Das Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in Verbindung mit dem Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NRW. S. 384), wird wie folgt geändert:

Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz 3angefügt:

„(3) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung Ausnahmen von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden zulassen.“

2. Änderung des Schulmitwirkungsgesetzes

Das Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) - vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 343), wird wie folgt geändert:

a) In § 5 Abs. 2 wird nach Nummer 20 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:

„21. Aufstellung des Schulprogramms.“

b) § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Grundsätze der Verteilung der Sonderaufgaben an Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,“.

bb) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,“.

cc) Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,“.

c) Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts ist die Zustimmung des Lehrerrates erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Lehrerrat der Maßnahme nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich widersprochen hat. Stimmt der Lehrerrat nicht zu, ist der Personalrat abweichend von § 94 Abs. 4 LPVG zu beteiligen.“

3. Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), wird wie folgt geändert:

a) § 94 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn sie länger als bis zum Ende des laufenden Schuljahres andauern.“

bb) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4) Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse gemäß 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts unterliegen nur dann der Zustimmung, wenn sie über das Ende des laufenden Schuljahres andauern. § 8 Abs. 4 SchMG bleibt unberührt.

(5) Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Beförderungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Eingruppierungen und Höhergruppierungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterliegen für die Dauer des Modellvorhabens nach Artikel 1 des Schulentwicklungsgesetzes und für die an diesem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen nur dann der Mitbestimmung, wenn hiermit nicht die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter oder die Übertragung der Tätigkeiten einer Schulleiterin oder eines Schulleiters verbunden ist.“

b) In § 90 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Schulformen“ die Wörter „und besonderen Einrichtungen des Schulwesens“ eingefügt.

4. Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2000 (GV. NRW. S. 245) wird wie folgt geändert:

§ 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gemeindekasse erledigt die Kassengeschäfte der Gemeinde. Die Kassengeschäfte können für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich von anderen Stellen der Verwaltung besorgt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet ist. § 97 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und die mit Kassengeschäften beauftragten Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.“

5. Änderung der Gemeindekassenverordnung

Die Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden - Gemeindekassenverordnung (GemKVO) - vom 14. Mai 1995 (GV. NRW. S. 523) wird wie folgt geändert:

§ 3 erhält folgende Fassung:

㤠3
Zahlstellen, Girokassen

(1) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekassen eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 übertragen werden.

(2) Für die Erledigung bargeldloser Kassengeschäfte können Girokassen für Stellen der Verwaltung eingerichtet werden, wenn diese Kassengeschäfte anstelle der Gemeindekassen besorgen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen und der Girokassen.“

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 2 Nr. 5 geänderte Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. November 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Die Ministerin für Schule,
Wissenschaft und Forschung

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2001 S. 811