Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 40 vom 7.12.2001 Seite 805 bis 820

Gesetz zur Neuordnung der Fachhochschulen
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Gesetz zur Neuordnung der Fachhochschulen

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Gesetz
zur Neuordnung der Fachhochschulen

Vom 27. November 2001

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I
Zusammenführung
der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn
mit den Abteilungen Meschede und Soest
der Universität-Gesamthochschule Paderborn

§ 1

(1) Die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn ist errichtet.

(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn als Recht der neu errichteten Fachhochschule sinngemäß fort.

(3) Die Fachbereiche und Studiengänge der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn sind Fachbereiche und Studiengänge der neuen Fachhochschule, die Studien- und Prüfungsordnungen gelten als deren Satzungen fort.

(4) Im Übrigen sind die Märkische Fachhochschule in Iserlohn und die Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn aufgelöst. Die neue Fachhochschule ist ihre Rechtsnachfolgerin.

§ 2

(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamte, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bislang an der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn sowie in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn tätig waren, sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter an der neuen Fachhochschule.

(2) Die in die Studiengänge der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn eingeschriebenen Studierenden, Zweithörer und Zweithörerinnen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind durch die neue Fachhochschule übernommen.

(3) Die Mitglieder der Fachbereiche der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn und die diesen Fachbereichen zugeordneten Angehörigen bleiben den entsprechenden Fachbereichen der neuen Fachhochschule als Mitglieder und Angehörige zugeordnet.

(4) Die Universität-Gesamthochschule Paderborn und die Märkische Fachhochschule in Iserlohn übermitteln die für den Betrieb der neuen Fachhochschule erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Daten an diese Fachhochschule.

§ 3

Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung setzt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und der Universität-Gesamthochschule Paderborn nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen an die neue Fachhochschule um.

§ 4

(1) Die Amtszeit aller Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und der Universität-Gesamthochschule Paderborn in ihren Abteilungen Meschede und Soest ist mit der Bestellung der Gründungsbeauftragten gemäß Absatz 2 beendet.

(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung bestellt bis zur Neuwahl oder Neubestellung der zentralen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der neuen Fachhochschule ein Gründungsrektorat und weitere Gründungsbeauftragte, die deren Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen. Im Gründungsrektorat sind die vier Abteilungen der neuen Fachhochschule angemessen zu berücksichtigen. Die Aufgaben der Organe der Fachbereiche werden bis zu deren Neuwahl von Gründungsdekaninnen oder Gründungs-dekanen wahrgenommen, die vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag des Gründungsrektorats bestellt werden. Die Gründungsbeauftragten für die Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Studierendenschaft bestellt bis zur Neuwahl oder Neubestellung das Gründungsrektorat im Benehmen mit den bisherigen Vertretungen der Studierendenschaften der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und der Universität-Gesamthochschule Paderborn in ihren Abteilungen Meschede und Soest.

(3) Der Kanzler der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn ist Kanzler der neuen Fachhochschule. Ein von der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn eingeleitetes Vorschlagsverfahren zur Ernennung einer neuen Kanzlerin oder eines neuen Kanzlers wird von der neuen Fachhochschule fortgeführt.

(4) Die Grundordnung der neuen Fachhochschule ist bis zum 1. März 2003, die übrigen Satzungen sind bis zum 1. Januar 2004 neu zu beschließen; Studien- und Prüfungsordnungen sind davon ausgenommen. Alle Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der neuen Fachhochschule und der Studierendenschaft werden spätestens zum 1. September 2004 neu gewählt oder neu bestellt.

Artikel II
Zusammenführung
der Fachhochschule Lippe in Lemgo
mit der Abteilung Höxter
der Universität-Gesamthochschule Paderborn

§ 1

(1) Die Abteilung Höxter ist aus der Universität-Gesamthochschule Paderborn ausgegliedert und mit der Fachhochschule Lippe in Lemgo zusammengeführt, die künftig als „Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo“ bezeichnet wird.

(2) Die Fachbereiche und Studiengänge in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn sind Fachbereiche und Studiengänge der Fachhochschule, die Studien- und Prüfungsordnungen gelten als deren Satzungen fort.

(3) Die Fachhochschule ist Rechtsnachfolgerin der Universität-Gesamthochschule Paderborn hinsichtlich der Abteilung Höxter.

§ 2

(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamte, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bislang in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn tätig waren, sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter an der Fachhochschule.

(2) Die in die Studiengänge der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn eingeschriebenen Studierenden, Zweithörer und Zweithörerinnen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind durch die Fachhochschule übernommen.

(3) Die Mitglieder der Fachbereiche in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn und die diesen Fachbereichen zugeordneten Angehörigen bleiben den entsprechenden Fachbereichen der Fachhochschule als Mitglieder und Angehörige zugeordnet.

(4) Die Universität-Gesamthochschule Paderborn übermittelt die für die Fortsetzung des Betriebs der Abteilung Höxter erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Daten an die Fachhochschule.

§ 3

Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung setzt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Universität-Gesamthochschule Paderborn nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen an die Fachhochschule um.

§ 4

(1) Der Zeitraum gemäß § 122 Satz 2 HG ist um sechs Monate verlängert.

(2) Bis zur Neuwahl oder Neubestellung der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gelten für die Fachhochschule folgende Besonderheiten:

1. Die Abteilungssprecherin der Abteilung Höxter ist beratendes Mitglied des Rektorats.

2. Aus der Abteilung Höxter werden drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren und jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Gruppen nach § 13 Abs. 1 HG als weitere stimmberechtigte Mitglieder in den Senat entsandt. Unter den Entsandten befinden sich alle Senatsmitglieder der Universität-Gesamthochschule Paderborn aus der Abteilung Höxter. Die übrigen Entsandten werden gemeinsam durch die Vertreterinnen und Vertreter ihrer Gruppen in den Fachbereichsräten in der Abteilung Höxter bestimmt.

3. Die Dekane der Fachbereiche in der Abteilung Höxter sind beratende Senatsmitglieder.

4. Sollte die Abteilungssprecherin, ein Dekan, eine Prodekanin, ein Prodekan oder ein Mitglied der Fachbereichsräte an der Fortführung ihres oder seines Amtes gehindert sein, wird sie oder er gemäß der bei der Zusammenführung gültigen Wahlordnung der Universität-Gesamthochschule Paderborn ersetzt.

5. Die Gleichstellungsbeauftragte für die Fachbereiche der Abteilung Höxter ist stimmberechtigtes Mitglied des Frauenrats. Die Gleichstellungsbeauftragte der Fachhochschule kann sich in Angelegenheiten der Abteilung durch sie vertreten lassen sowie Aufgaben und Befugnisse auf sie übertragen.

6. Zum Studierendenparlament werden sechs Studierende, zum Allgemeinen Studierendenausschuss zwei Studierende aus den Vertretungen der Studierenden in der Abteilung Höxter entsandt, die dort stimmberechtigt sind.

7. Die Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Abteilung Höxter nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse wie bisher wahr.

Artikel III
Änderungen des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG)
vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190)

1.§ 1 Abs. 2 Satz 2 HG wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6 wird eingefügt:

„7. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,“.

b) Nummer 7 wird Nummer 8.

c) Nummer 8 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:

„9. die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo,“.

d) Nummer 9 wird gestrichen.

2. § 42 Abs. 1 HG wird wie folgt neu gefasst:

„Es bestehen Abteilungen der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, Meschede und Soest, der Fachhochschule Köln in Gummersbach, der Fachhochschule Lippe und Höxter in Detmold und Höxter, der Fachhochschule Münster in Steinfurt, der Fachhochschule Niederrhein in Mönchengladbach sowie der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule (§ 1 Abs. 2) eine Abteilung besteht.“

Artikel IV

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 27. November 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Die Ministerin für Schule,
Wissenschaft und Forschung

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2001 S. 812