Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 41 vom 14.12.2001 Seite 821 bis 854

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung - (APO VFAng)
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung - (APO VFAng)

7123

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung zur
Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten
im Lande Nordrhein-Westfalen
- Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung -
(APO VFAng)

Vom 22. November 2001

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit §§ 41, 42 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), und § 1 Nr. 1 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1999 (GV. NRW. S. 599), wird nach Beschlussfassung durch den Berufsbildungsausschuss folgendes verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung - (APO VFAng) vom 5. Juli 1999 (GV. NRW. S. 420) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Abs. 4 bis 6“ gestrichen.

2. In § 13 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder mitwirken.“

3. In der Überschrift von § 17 wird das Wort „-fächern“ gestrichen und durch das Wort
„-bereichen“ ersetzt.

In Absatz 1 werden die Worte „schriftliche Prüfung“ gestrichen und durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

4. § 24 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: „In der Wiederholungsprüfung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Bereichen zu befreien, wenn ihre oder seine Leistungen in diesen Prüfungsbereichen bei der zurückliegenden Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.“

5. Die Anlage 1 wird durch die neue beigefügte Anlage 1 ersetzt.

6. In der Anlage 5 wird in der Fußnote bei der Notendefinition „ 1. sehr gut“ hinter den Worten „in besonderem“ das Wort „Maße“ eingefügt.

7. In der Anlage 6 wird der Divisor „:2“ durch den Divisor „:3“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. August 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 22. November 2001

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2001 S. 823