Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 42 vom 21.12.2001 Seite 855 bis 864
Verordnung zur Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen sowie zur Änderung der Zuständigkeit der Studentenwerke |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Zusammenlegung des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen sowie zur Änderung der Zuständigkeit der Studentenwerke
223
Verordnung zur Zusammenlegung
des Studentenwerks Duisburg mit dem Studentenwerk Essen
sowie zur Änderung der Zuständigkeit der Studentenwerke
Vom 7. Dezember 2001
Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1994 (GV. NRW. S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2000 (GV. NRW. S. 608), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
Artikel I
Zusammenlegung des Studentenwerks
Duisburg und des Studentenwerks Essen
§ 1
(1) Das Studentenwerk Duisburg und das Studentenwerk Essen werden zum Studentenwerk Essen-Duisburg mit dem Sitz in Essen zusammengelegt.
(2) Das Studentenwerk Essen-Duisburg ist Rechtsnachfolger der beiden zusammengelegten Studentenwerke. Es tritt insbesondere in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnissen ein.
§ 2
(1) Das Studentenwerk Essen-Duisburg bildet bis zum 1. Oktober 2002 den neuen Verwaltungsrat und anschließend den Verwaltungsausschuss.
(2) Bis zum Zeitpunkt der Wahl des Verwaltungsrates und des Verwaltungsausschusses nehmen die bisherigen Verwaltungsausschussmitglieder des Studentenwerks Duisburg und des Studentenwerks Essen gemeinsam ihre Aufgaben als Übergangsverwaltungsrat sowie als Übergangsverwaltungsausschuss des Studentenwerks Essen-Duisburg wahr.
(3) Vorsitzender des Übergangsverwaltungsrats und des Übergangsverwaltungsausschusses ist der Kanzler der Universität - Gesamthochschule Essen, sein Stellvertreter der Kanzler der Universität - Gesamthochschule Duisburg.
§ 3
Die Geschäftsführerin des bisherigen Studentenwerks Duisburg wird zur Geschäftsführerin des Studentenwerks Essen-Duisburg bestellt.
Artikel II
Änderung der Zuständigkeit der
Studentenwerke
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1994 (GV. NRW. S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2000 (GV. NRW. S. 608), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„das Studentenwerk Bielefeld für die Universität Bielefeld,
die Fachhochschule Bielefeld,
die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo
und die Hochschule für Musik Detmold (ohne die Abteilungen Dortmund und
Münster)“,
2.Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„das Studentenwerk Dortmund für die Universität Dortmund,
die Fachhochschule Dortmund,
die Hochschule für Musik Detmold, Abteilung Dortmund,
die Fernuniversität - Gesamthochschule in Hagen und
die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn“.
3. Die Nummer 6 wird gestrichen.
4. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.
5. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und erhält folgende Fassung:
„das Studentenwerk Essen-Duisburg für die Universität - Gesamthochschule
Duisburg,
die Universität - Gesamthochschule Essen und
die Folkwang-Hochschule Essen (ohne den Studiengang Schauspiel Bochum)“.
6. Die Nummern 9 bis 13 werden Nummern 8 bis 12.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Düsseldorf, den 7. Dezember 2001
Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV. NRW. 2001 S. 856