Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 42 vom 21.12.2001 Seite 855 bis 864

Änderung der Satzung für die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft
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Änderung der Satzung für die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft

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Änderung der Satzung
für die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft

Vom 29. November 2001

Die Genossenschaftsversammlung hat aufgrund des § 10 Abs. 1 i. V. mit §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEGG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), am 29. November 2001 beschlossen, die Satzung für die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft vom 22. Juli 1991 (GV. NRW. S. 337), zuletzt geändert am 15. April 1996 (GV. NRW. S. 157) wie folgt zu ändern:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „2.500,--DM“ durch „1.250,--EUR“ ersetzt.

b) in Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „2.500,--DM“ durch „1.250,--EUR“ ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1.000.000,--DM“ durch „500.000,--EUR“ ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „60.000,--DM“ durch „30.000,--EUR“ ersetzt.

b) in Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „30.000,--DM“ durch „15.000,--EUR“ ersetzt.

Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2001 gemäß § 11 Absatz 2 LINEGG genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 LINEGG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 LINEGG bekanntgemacht.

Kamp-Lintfort, den 29. November 2001

Der Vorstand

Dipl.-Ing. M.  B ö h m e r

Genehmigung

Gemäß § 11 Abs.2 des Gesetzes über die Linksniederrheinische Entwässerungsgenossenschaft - LINEGG - vom 7. Februar 1990 (GV. NRW.S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), genehmige ich die von der Genossenschaftsversammlung der Linksniederrheinischen Entwässerungsgenossenschaft am 29. November 2001 unter TOP 9 beschlossene „Änderung der LINEG-Satzung“ für die LINEG.

Düsseldorf, den 29. November 2001

Im Auftrag:

V a l e n t i

GV. NRW. 2001 S. 859