Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 42 vom 21.12.2001 Seite 855 bis 864

Änderung der Satzung des Erftverbands
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Änderung der Satzung des Erftverbands

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Änderung
der Satzung des Erftverbands

Vom 6. Dezember 2001

Die Delegiertenversammlung hat aufgrund des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 14 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248) beschlossen, die Satzung des Erftverbandes vom 7. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 978), zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 589) wie folgt zu ändern:

1. In § 2 entfällt der Klammerhinweis auf den Absatz. Die Schreibweise „im einzelnen“ wird durch „im Einzelnen“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 und Abs. 3 werden die Bezeichnungen „Haushaltsjahr“ bzw. „Haushaltsjahres“ durch die Worte „Wirtschaftsjahr“ bzw. „Wirtschaftsjahres“ geändert.

In § 3 Abs. 5 Buchst. b) wird der Betrag von „300 DM „durch den Betrag von „160 Euro“ ersetzt.

In § 3 Abs. 6 werden in der Klammer die Worte „Sätze 3 und 4“ gestrichen.

3. In § 4 wird die Schreibweise „im übrigen“ durch „im Übrigen“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Haushaltsplanausschuss“ durch das Wort „Wirtschaftsplanausschuss“ ersetzt.

In § 5 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

Für die Ausschussmitglieder können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.

§ 5 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Für die Wahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der oder des Verbandsratsvorsitzenden sinngemäß.

5. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

Stellvertretendes Mitglied kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter ist.

In § 6 wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Verbandsrats teilt die oder der Vorsitzende des Verbandsrats dem Personalrat rechtzeitig den Termin der Delegiertenversammlung mit, welche die Mitglieder gem. § 24 Abs. 2 ErftVG und ihre Stellvertreter wählt. Der Personalrat übersendet seine Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Verbandsrats, die der Sitzung der Delegiertenversammlung vorausgeht, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrats.

6. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

Die Mitglieder der Verbandsorgane, der sie beratenden Ausschüsse und des Spruchausschusses sowie die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer erhalten Entschädigungen über deren Höhe die Delegiertenversammlung beschließt.

7. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung (§ 14 Abs. 3 Ziffer 4 ErftVG) werden wie folgt festgelegt:

- Vergaben von Lieferungen und Bauleistungen aufgrund öffentlicher und beschränkter Ausschreibungen mit einem Einzelauftragswert über 510 Tsd. Euro

- Vergabe von Ingenieurleisten nach HOAI mit einem Einzelwert über 100 Tsd. Euro

- alle sonstigen Geschäfte einschließlich freihändiger Vergaben mit einem Wert über 25 Tsd. Euro

- Kreditaufnahmen über 8.000 Tsd. Euro

- Grundstücksgeschäfte mit einem Einzelwert über 50 Tsd. Euro

- Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen mit einem Wert über 25 Tsd. Euro

Die unentgeltliche Veräußerung und die unentgeltliche Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer bedarf der Zustimmung des Verbandsrats.

(2) Verpflichtende Erklärungen für Geschäfte oberhalb der Wertgrenzen bedürfen neben der Unterschrift des Vorstands der Mitzeichnung einer oder eines weiteren zu bestimmenden Bediensteten des Verbands (Ziffer 7.3 ADGO EV).

8. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Verband hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gem. § 30a ErftVG eingeführt.

(2) Soweit diese Satzung in Ergänzung der §§ 14 Abs. 3 Ziffer 5., 30a und 32 Abs. 2 ErftVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt, sind die Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens (Eigenbetriebsverordnung) und des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechend anzuwenden. Im Einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten werden in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung sowie in einer Revisionsordnung geregelt.

9. In § 13 Abs. 2 wird die Schreibweise „Abschlußprüfungen“ durch „Abschlussprüfungen“ ersetzt.

In § 13 Abs. 3 wird die Schreibweise „Jahresabschluß“ durch „Jahresabschluss“ ersetzt.

In § 13 Abs. 5 wird die Schreibweise „veranlaßte“ und „daß“ durch „veranlasste“ sowie „dass“ ersetzt.

10. In § 16 Abs. 1 werden die DM-Beträge unter Buchstaben a) und b) durch folgende Euro-Beträge ersetzt:

a) 30 Tsd. Euro

b) 15 Tsd. Euro

11. § 17 wird wie folgt neu gefasst:

Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung als oberste Dienstbehörde des Beamten werden auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrats übertragen.

12. § 18 wird wie folgt neu gefasst:

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Hinweis:

„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann gegen die Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

c) der Vorstand hat den Beschluss der Delegiertenversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2001 - Az. IV - 6 -53.45.06 -, gem. § 14 Abs. 2 ErftVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 14 Abs. 5 ErftVG werden hiermit gem. § 14 Abs. 4 ErftVG bekannt gemacht.

Bergheim, den 6. Dezember 2001

Der Vorstand

R o t h e

Genehmigung

Gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Erftverband - ErftVG - vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Erftverbandes am 6. Dezember 2001 unter TOP 9 beschlossene Änderung der Satzung für den Erftverband“ für den Erftverband.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2001

Im Auftrag:

V a l e n t i

GV. NRW. 2001 S. 861