Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 43 vom 27.12.2001 Seite 865 bis 874
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes NRW |
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Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes NRW
1101
Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes
und des Untersuchungsausschussgesetzes NRW
Vom 18. Dezember 2001
Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes
und des Untersuchungsausschussgesetzes
Artikel I
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz - AbgG NRW) vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „9053 DM“ durch die Angabe „4722 Euro“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „9053 DM“ durch die Angabe „4722 Euro“ und die Angabe „4527 DM“ durch die Angabe „2361 Euro“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „2320 DM“ durch die Angabe „1196 Euro“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „572 DM“ durch die Angabe „296 Euro“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „832 DM“ durch die Angabe „447 Euro“ und die Angabe „1294 DM“ durch die Angabe „695 Euro“ sowie die Angabe „1630 DM“ durch die Angabe „876 Euro“ ersetzt.
6. In § 6 Abs. 5 wird die Angabe „2577 DM“ durch die Angabe „1351 Euro“ und die Angabe „952 DM“ durch die Angabe „499 Euro“ ersetzt.
7. § 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Mitglieder des Landtags erhalten auf Antrag einen monatlichen Aufwendungsersatz für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung ihrer parlamentarischen Arbeit bis zu einem Höchstbetrag von 5235 DM und ab 1. 1. 2002 von 2677 Euro zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und -zuschüsse zur Sozialversicherung. Ferner werden ein Urlaubsgeld bis zu 650 DM und ab 1. 1. 2002 bis zu 333 Euro und ein Weihnachtsgeld bis zu maximal einem Zwölftel des Jahreserstattungsbetrages nach Maßgabe der Richtlinien des Präsidiums erstattet.
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen, die anläßlich der Beschäftigung von Ehegatten und von Verwandten ersten Grades entstehen.
Das Präsidium des Landtags erläßt die zur Abwicklung der Erstattung notwendigen Richtlinien einschließlich eines für die Arbeitsverhältnisse verbindlichen Musterarbeitsvertrages. Die Richtlinien können die Erstattung von Arbeitgeberanteilen zu vermögenswirksamen Leistungen, die Erstattung von Pauschalsteuern sowie Abschlagsregelungen für künftige Änderungen vorsehen.“
8. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 Euro“ sowie die Angabe „90 DM“ durch die Angabe „45 Euro“ ersetzt.
9. In § 7 Abs. 4 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
10. In § 7 Abs. 6 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 Euro“ sowie die Angabe „90 DM“ durch die Angabe „45 Euro“ ersetzt.
11. In § 8 wird die Angabe „80 DM“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.
12. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe „340 DM“ durch die Angabe „174 Euro“ und die Angabe „270 DM“ durch die Angabe „138 Euro“ und die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „102 Euro“ und die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 Euro“ und die Angabe „24 DM“ durch die Angabe „12 Euro“ sowie die Angabe „18 DM“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt.
13. § 26 erhält folgende Fassung:
„Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro aufgerundet.“
Artikel II
Das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 26), geändert durch Gesetz vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 250) wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „2000 DM“ durch die Angabe „1000 Euro“ ersetzt.
Artikel III
Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I Ziffer 7 am 1. Januar 2002 in Kraft.
Artikel I Ziffer 7 tritt am 1. September 2001 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2001
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2001 S. 868