Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 43 vom 27.12.2001 Seite 865 bis 874
Gesetz zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes (Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetz - FDJAÄndG) |
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Gesetz zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes (Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetz - FDJAÄndG)
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Gesetz
zur Änderung
des Forstdienstausbildungsgesetzes und des
Juristenausbildungsgesetzes (Forstdienst- und
Juristenausbildungsänderungsgesetz - FDJAÄndG)
Vom 18. Dezember 2001
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des
gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NW – FDAG NW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), zuletzt geändert durch Art. 16 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz – 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Dazu gehört neben einer monatlichen Leistung ein jährliches Urlaubsgeld. Reise- und Umzugskostenvergütung wird entsprechend den für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen gewährt. Es wird ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.“
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Artikel 2
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes
Das Juristenausbildungsgesetz – JAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 1. Februar 2000 (GV. NRW. S. 52), wird wie folgt geändert:
§ 20 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Dazu gehört neben einer monatlichen Leistung ein jährliches Urlaubsgeld. Muss in einem fremden Währungsgebiet über die Unterhaltsbeihilfe in dieser Währung verfügt werden, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark durch Zu- und Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Reise- und Umzugskostenvergütung wird entsprechend den für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen gewährt. Es wird ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung.“
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Artikel 3
Änderung der Verordnung über die
Gewährung von Unterhaltsbeihilfe
an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter
sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare
Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom 25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „als Ausbildungsvergütung“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Familienzuschlag“ die Worte „sowie ein jährliches Urlaubsgeld“ eingefügt.
c) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:
„Das Urlaubsgeld wird in entsprechender Anwendung des Urlaubsgeldgesetzes für Beamte gewährt.“
d) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
e) Satz 7 erhält folgende Fassung:
„Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt grundsätzlich jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen; davon abweichend ist die Zahlung des Urlaubsgeldes mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli des jeweiligen Jahres vorzunehmen.“
2. In § 3 werden die Worte „zuzüglich Familienzuschlag“ durch die Worte „einschließlich eines gegebenenfalls zustehenden Familienzuschlages“ ersetzt.
3. In § 6 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Entscheidung nach § 3 sowie für die Rückforderung von überzahlter Unterhaltsbeihilfe. Es kann von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise absehen.“
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Artikel 4
Änderung der Verordnung über die
Gewährung
von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare
Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Dazu gehören ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag sowie ein jährliches Urlaubsgeld. Der Grundbetrag für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entspricht dem höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrag. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Das Urlaubsgeld wird in entsprechender Anwendung des Urlaubsgeldgesetzes für Beamte gewährt. Soweit Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, erhalten sie einen Kaufkraftausgleich entsprechend der besoldungsrechtlichen Regelung. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt grundsätzlich jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen; davon abweichend ist die Zahlung des Urlaubsgeldes mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli des jeweiligen Jahres vorzunehmen.“
2. § 3 erhält folgende Fassung:
„Erhält eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ein Entgelt für eine Nebentätigkeit oder für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Abs. 1 angerechnet, soweit es den Grundbetrag einschließlich eines gegebenenfalls zustehenden Familienzuschlages übersteigt.“
3. In § 6 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Entscheidung nach § 3 sowie für die Rückforderung von überzahlter Unterhaltsbeihilfe. Es kann von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise absehen.“
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch Artikel 3 und 4 geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2001
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Jochen D i e c k m a n n
GV. NRW. 2001 S. 869