Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 44 vom 31.12.2001 Seite 875 bis 898
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2002 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2002 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2002 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2002
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände
im Haushaltsjahr 2002
und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
im Haushaltsjahr 2002
Vom 19. Dezember 2001
Artikel I
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände
im Haushaltsjahr 2002
(Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2002)
Inhaltsübersicht
Erster Teil |
|
§ 1 |
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände |
§ 2 |
Allgemeiner Steuerverbund |
§ 3 |
Aufteilung des Verbundbetrages |
§ 4 |
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes |
Zweiter Teil |
|
§ 5 |
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen |
§ 6 |
Aufteilung der Schlüsselmasse |
§ 7 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden |
§ 8 |
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden |
§ 9 |
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden |
§ 10 |
Überbrückungshilfen zur Anpassung an Veränderungen des Berechnungssystems der Schlüsselzuweisungen |
§ 11 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise |
§ 12 |
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise |
§ 13 |
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise |
§ 14 |
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände |
§ 15 |
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände |
§ 16 |
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände |
§ 17 |
Pauschale Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Kreisen |
§ 18 |
Pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich |
§ 19 |
frei |
§ 20 |
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aufgrund besonderer Bedarfe, die nicht im Schlüsselzuweisungssystem berücksichtigt sind und einmalige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen |
§ 21 |
Zuweisungen zur Abmilderung von besonderen Härten, die aus Veränderungen bei den besonderen Zuweisungen außerhalb des Schlüsselzuweisungssystems entstehen |
§ 22 |
frei |
§ 23 |
Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung und Zuweisungen aus dem Grundstücksfonds für den Erwerb und die Nutzbarmachung von Brachflächen |
§ 24 |
Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege und zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen |
§ 25 |
Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten |
§ 26 |
Zuweisungen zu Sportstättenbauten |
§ 27 |
Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung im Emscher-Lippe-Raum |
§ 28 |
Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung und Sanierung von Altablagerungen und Altstandorten |
§ 29 |
Zuwendungen zu Landestheatern |
§ 30 |
Kostenpauschalen nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) |
§ 31 |
Zuweisungen für Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden |
§ 32 |
Zuweisungen zur pauschalen Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter in kommunalen Krankenhäusern |
§ 33 |
Zuweisungen zur Entwicklung entbehrlicher Flächen im Bahnflächenpool Nordrhein-Westfalen |
§ 34 |
Abrechnung für das Haushaltsjahr 2000 |
Dritter Teil |
|
§ 35 |
Zuweisungen zu den Kosten der Verteidigungslasten- und Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien Städten und Kreisen |
§ 36 |
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs |
§ 37 |
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans |
Vierter Teil |
|
§ 38 |
Kreisumlage |
§ 39 |
Landschaftsumlage |
§ 40 |
Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet |
Fünfter Teil |
|
§ 41 |
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen nach
den |
§ 42 |
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen |
§ 43 |
Datengrundlagen |
§ 44 |
Bewirtschaftung der Mittel |
§ 45 |
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen |
§ 46 |
Sonderregelungen für zweckgebundene Zuweisungen |
§ 47 |
Kürzungsermächtigung |
§ 48 |
Durchführungsvorschriften |
Erster Teil
Grundlagen
§ 1
Zuweisungen
des Landes an die Gemeinden
und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (allgemeiner Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.
(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.
§ 2
Allgemeiner Steuerverbund
(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftssteuern) zur Verfügung. Der Landesanteil an der Umsatzsteuer wird um den in § 36 Abs. 3 festgesetzten Betrag gekürzt.
Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände mit 23 vom Hundert an vier Siebteln der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer (Landessteuer).
(2) Vom allgemeinen Steuerverbund sind die Tantiemen in Höhe von 2 600 000 EUR abzuziehen, die das Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat.
(3) Vom allgemeinen Steuerverbund sind 900 000 EUR abzuziehen, die dem Land zur Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen an das Erzbistum Paderborn als Gegenleistung für das Ruhen bzw. die Ablösung kommunaler Kirchenbaulasten zur Verfügung stehen.
(4) Vom allgemeinen Steuerverbund ist ein kommunaler Beitrag an den einheitsbedingten Gesamtlasten von 171 000 000 EUR abzuziehen.
(5) Den Berechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen; soweit Haushaltsansätze und -ergebnisse voneinander abweichen, ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Die Abrechnung des Haushaltsjahres 2000 regelt § 34.
§ 3
Aufteilung des Verbundbetrages
(1) Die Mittel nach § 2 Absatz 1 betragen 7 350 570 000 EUR.
Davon entfallen auf
1. Abzüge nach § 2 Absätze 2, 3, und 4 |
174 500 000 EUR, |
2. allgemeine Zuweisungen |
6 585 032 000 EUR, |
3. zweckgebundene Zuweisungen |
591 038 000 EUR. |
Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den §§ 5 bis 20, die zweckgebundenen Zuweisungen nach den §§ 23 bis 33 aufgeteilt.
§ 4
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen
Steuerverbundes
Außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes. Im Einzelnen gelten die §§ 35 bis 37.
Zweiter Teil
Allgemeiner Steuerverbund
Erster Abschnitt
Allgemeine Zuweisungen
(Schlüsselzuweisungen, Pauschale Zuweisungen
für kommunale Investitionsmaßnahmen
und zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen
im Schulbereich, besondere Zuweisungen
außerhalb des Schlüsselzuweisungssystems)
A.
Schlüsselzuweisungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift und Schlüsselmasse
§ 5
Grundsätze
für die Schlüsselzuweisungen
(1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft oder Umlagekraft bemisst. Belastungen, die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen entstehen, werden berücksichtigt. Die den Gemeinden aufgrund steigender Soziallasten entstehenden Mehrbelastungen und Mehraufwendungen für Zentralitätsfunktionen sind bei der Ermittlung des normierten Bedarfs zur Festlegung der Aufgabenbelastung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 12 und 15) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 13 und 16) ermittelt.
§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse
Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Betrag von 5 875 488 000 EUR wird wie folgt aufgeteilt:
1. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden |
4 576 005 000 EUR |
2. Schlüsselzuweisungen an die Kreise |
701 589 000 EUR |
3. Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände |
588 128 000 EUR |
4. Überbrückungshilfen nach § 10 |
9 766 000 EUR |
2. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden
(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages
zwischen der Ausgangsmesszahl
(§ 8) und der Steuerkraftmesszahl (§ 9).
(2) Erreicht die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.
§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Gemeinden
(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 7) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl errechnet. Die für den Hauptansatz maßgebenden Staffelklassen und die für sie geltenden Hundertsätze sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.
(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Hundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die Schulstatistik 2000 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt. Dem Schüleransatz werden auch die Schüler neu errichteter Schulen hinzugerechnet, deren Träger die Gemeinden erstmals zu Beginn des Haushaltsjahres 2002 sind. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler auf die dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage aufgeteilt. Als Schülerzahlen werden die Schüler der einzelnen Schulformen mit dem in der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgelegten Vervielfältiger berücksichtigt.
Soweit Schulen als Ganztagsschulen genehmigt worden sind, werden die Schüler der einzelnen Schulformen, die tatsächlich im Ganztagsbetrieb unterrichtet werden, mit dem in der Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegten Vervielfältiger berücksichtigt.
Soweit an Regelschulen Schüler und Schülerinnen integrativ beschult worden sind, werden diese Schüler mit dem in der Anlage 4 zu diesem Gesetz festgelegten Vervielfältiger berücksichtigt.
Der Schüleransatz beträgt 92 vom Hundert der nach den Anlagen 2 und 3 zu diesem Gesetz ermittelten Schülerzahlen. Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.
(5) Als Soziallastenansatz werden der einzelnen Gemeinde die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand Juni 2001 ermittelten Arbeitslosen mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr hinzugerechnet. Die Arbeitslosen sind je nach Dauer der Arbeitslosigkeit nach folgender Staffel zu berücksichtigen:
Dauer der Arbeitslosigkeit |
Arbeitslosenzahl |
6 Monate bis unter 12 Monate |
fünffach, |
12 Monate bis unter 24 Monate |
sechsfach, |
24 Monate und länger |
siebenfach. |
(6) Als Zentralitätsansatz werden den einzelnen Gemeinden 15 vom Hundert der von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand vom 31. Dezember 2000 vorläufig ermittelten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hinzugerechnet.
(7) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl
für die Gemeinden
(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt
1. bei der Gewerbesteuer das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2001 geteilte Ist-Aufkommen in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 mit 380 vom Hundert;
Soweit
in dieser Zeit Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre
anfallen, werden diese berücksichtigt. Dabei wird das Ist-Aufkommen durch den
Hebesatz für das Haushaltsjahr 2001 geteilt und mit 380 vom Hundert
vervielfältigt.
2.
bei der Grundsteuer das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2001 geteilte
Ist-Aufkommen in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
für die Grundsteuer A |
mit 175 vom Hundert, |
für die Grundsteuer B |
mit 330 vom Hundert |
3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
-zuzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 (GV. NRW. 1999, S. 718) und § 36 Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 (GV. NRW. S. 172),
-unter Berücksichtigung der in
diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;
4. bei dem Gemeindeanteil an der
Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001;
5. bei der Gewerbesteuerumlage das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2001 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 mit 91 vom Hundert.
Soweit in dieser Zeit Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt.
§ 10
Überbrückungshilfen
zur Anpassung an Veränderungen
des Berechnungssystems der Schlüsselzuweisungen
Für pauschale Zuweisungen zur Überbrückung von Einnahmeverlusten von Gemeinden, die im Zusammenhang mit dem Fortfall der Berücksichtigung von A- und D-Einwohnern im Schlüsselzuweisungssystem besonders betroffen sind, werden bis zu 9 766 000 EUR zur Verfügung gestellt.
Die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz.
3. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Kreise
§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Kreise
Der Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13).
§ 12
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Kreise
(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz eines Kreises entspricht seiner Einwohnerzahl.
(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind.
Die Regelung in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 6 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 163 vom Hundert der nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu diesem Gesetz ermittelten Schülerzahlen.
(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Kreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl
für die Kreise
Die Umlagekraftmesszahl beträgt 35 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.
4. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände
§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Landschaftsverbände
Jeder Landschaftsverband erhält den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmesszahl (§ 15) und der Umlagekraftmesszahl (§ 16) als Schlüsselzuweisung.
§ 15
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Landschaftsverbände
(1) Die Ausgangsmesszahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl des jeweiligen Landschaftsverbandes mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 16
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl
für die Landschaftsverbände
Die Umlagekraftmesszahl beträgt 16 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.
B.
Pauschale Zuweisungen
für kommunale Investitionsmaßnahmen
und zur Unterstützung
kommunaler Aufwendungen im Schulbereich
§ 17
Pauschale Förderung investiver Maßnahmen
von Gemeinden und Kreisen
(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen werden 187 948 000 EUR zur Verfügung gestellt.
(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden eine allgemeine Investitionspauschale in Höhe von insgesamt 169 874 000 EUR. Der Betrag wird zu sieben Zehnteln nach der Einwohnerzahl und zu drei Zehnteln nach der Gebietsfläche verteilt.
(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die kreisfreien Städte und Kreise zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen 18 074 000 EUR. Der Betrag wird nach der Zahl der Einwohner über 65 Jahre verteilt. Die pauschale Zuweisung ist in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen.
(4) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Innenministerium und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.
§ 18
Pauschale Zuweisungen
zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen
im Schulbereich
(1) Für pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich werden 500 000 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel können von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen des § 30 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) für den Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden eingesetzt werden.
(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl der Schulstatistik 2000 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 175 000 EUR, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 300 000 EUR und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 500 000 EUR gewährt wird.
C.
Besondere Zuweisungen
außerhalb des Schlüsselzuweisungssystems
§ 19
frei
§ 20
Zuweisungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände
aufgrund besonderer Bedarfe,
die nicht im Schlüsselzuweisungssystem
berücksichtigt sind und einmalige Zuweisungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände
zur Überwindung außergewöhnlicher
Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen
(1) Für Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aufgrund besonderer Bedarfe, die nicht im Schlüsselzuweisungssystem berücksichtigt sind, und für einmalige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen werden 16 639 000 EUR zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind bestimmt für
1. Zuweisungen an die Stadt Bonn zum Ausgleich besonderer Belastungen durch Dienststellen des Bundes; die Höhe der pauschalen Zuweisungen setzen Innenministerium und Finanzministerium fest;
2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen tragen; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 6 zu diesem Gesetz;
3. pauschale Zuweisungen an alle Gemeinden des Landes zur Förderung kommunaler Projekte zur Entwicklungszusammenarbeit; die Zuweisung richtet sich nach der Einwohnerzahl jeder Gemeinde zum 31. Dezember 2000; je Einwohner wird ein Betrag von 0,26 EUR bereitgestellt;
4. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (§ 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245)); die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 7 zu diesem Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen außer Betracht;
5. pauschale Zuweisungen an alle Gemeinden zur Förderung der Aktivitäten im Sportbereich (z. B. Übungsleiter); die Zuweisung richtet sich nach der Einwohnerzahl jeder Gemeinde zum 31. Dezember 2000; je Einwohner wird ein Betrag von 0,06 EUR bereitgestellt;
6. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung der Kosten, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), entstehen; die Höhe der pauschalen Zuweisungen setzen Innenministerium und Finanzministerium fest; der festgesetzte Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt.
(3) Aus Mitteln nach Abs. 1 können Gemeinden und Gemeindeverbänden einmalige Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungssituationen und einmalige Zuweisungen für besondere Situationen von Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährt werden. Sie können u. a. gewährt werden für
1. Zuweisungen zu Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (u. a. neues kommunales Finanzmanagement) dienen;
2. Zuweisungen zum einmaligen Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben.
§ 21
Zuweisungen
zur Abmilderung von besonderen Härten,
die aus Veränderungen
bei den besonderen Zuweisungen außerhalb
des Schlüsselzuweisungssystems entstehen
(1) Für Zuweisungen zur Abmilderung besonderer Härten an Gemeinden und Kreise, die in den Jahren 1996 bis 2000 pauschale Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen mit notwendigen Schülerfahrkosten erhalten haben und die aufgrund des Fortfalls dieser Zuweisungen besonders betroffen sind, werden 4 957 000 EUR zur Verfügung gestellt.
(2) Gemeinden bei denen die durchschnittliche jährliche pauschale Zuweisung zum Ausgleich besonderer Belastungen mit notwendigen Schülerfahrkosten
- mehr als 1,73 vom Hundert der durchschnittlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts der Jahre 1996 bis 2000 betragen hat erhalten 80 vom Hundert
- mehr als 0,77 vom Hundert der durchschnittlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts der Jahre 1996 bis 2000 betragen hat erhalten 40 vom Hundert
der durchschnittlichen jährlichen pauschalen Zuweisung zum Ausgleich besonderer Belastungen mit notwendigen Schülerfahrkosten als einmalige Abmilderungshilfe.
(3) Kreise bei denen die durchschnittliche jährliche pauschale Zuweisung zum Ausgleich besonderer Belastungen mit notwendigen Schülerfahrkosten
- mehr als 0,37vom Hundert der durchschnittlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts der Jahre 1996 bis 2000 betragen hat erhalten 80 vom Hundert
- mehr als 0,18 vom Hundert der durchschnittlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts der Jahre 1996 bis 2000 betragen hat erhalten 40 vom Hundert
der durchschnittlichen jährlichen pauschalen Zuweisung zum Ausgleich besonderer Belastungen mit notwendigen Schülerfahrkosten als einmalige Abmilderungshilfe.
(4) Die empfangsberechtigten Gemeinden und Kreise sowie der der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Kreis zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 8 zu diesem Gesetz.
Zweiter Abschnitt
Zweckgebundene Zuweisungen
§ 22
frei
§ 23
Zuweisungen
zu Maßnahmen der Stadterneuerung
und
Zuweisungen
aus dem Grundstücksfonds für den Erwerb
und die Nutzbarmachung von Brachflächen
(1) Für Zuweisungen zur Förderung von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Stadterneuerung werden 179 680 000 EUR zur Verfügung gestellt.
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 können bis zu 14 631 000 EUR zur Gegenfinanzierung der zugesagten Bundesmittel für die Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt - eingesetzt werden.
(3) Für den Erwerb und die Nutzbarmachung von Brachflächen werden 2 424 000 EUR bereitgestellt.
§ 24
Zuweisungen
zu Maßnahmen der Denkmalpflege
und
zur Förderung kleinerer privater
Denkmalpflegemaßnahmen
(1) Für Zuweisungen zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände werden 6 931 000 EUR zur Verfügung gestellt.
(2) Für Zuweisungen zur Förderung bodendenkmalpflegerischer Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden 3 878 000 EUR zur Verfügung gestellt.
(3) Die Mittel nach Absatz 1 können bis zu einem Betrag von 2 095 700 EUR für Zuweisungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen den Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschal zur Verfügung gestellt werden.
§ 25
Zuweisungen
zu kommunalen Museumsbauten
Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und des Erwerbs von Museen werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 7 804 000 EUR zur Verfügung gestellt.
§ 26
Zuweisungen
zu Sportstättenbauten
Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und der Modernisierung von Sportstätten werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 16 577 000 EUR zur Verfügung gestellt.
§ 27
Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung
im Emscher-Lippe-Raum
Zur Förderung von Maßnahmen der ökologischen Gestaltung im Emscher-Lippe-Raum einschließlich von Pflegemaßnahmen zur endgültigen Herstellung geförderter Projekte werden den im Einzugsgebiet liegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden 14 541 000 EUR zur Verfügung gestellt.
§ 28
Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung
und Sanierung von Altablagerungen
und Altstandorten
Für Zuweisungen zur Förderung von Gefährdungsabschätzungen und Sanierungen von Altablagerungen und Altstandorten werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 15 413 000 EUR zur Verfügung gestellt.
§ 29
Zuwendungen
zu Landestheatern
Zur Unterstützung der Landestheater werden 13 978 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden den Empfängern als Festbetrag nach Maßgabe der Anlage 9 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellt.
§ 30
Kostenpauschalen
nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz
(FlüAG)
Für die Zahlung der Kostenpauschalen nach § 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG - vom 27. März 1984 (GV. NRW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1997 (GV. NRW. S. 24), für ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 Nr. 1 FlüAG stehen im allgemeinen Steuerverbund 206 200 000 EUR zur Verfügung.
§ 31
Zuweisungen
für Einrichtungen der Weiterbildung
in der Trägerschaft von Gemeinden (GV)
Zur Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden (GV) wird aus Mitteln des allgemeinen Steuerverbundes ein Betrag von 51 000 000 EUR zur Verfügung gestellt.
§ 32
Zuweisungen
zur pauschalen Förderung der Wiederbeschaffung
kurzfristiger Anlagegüter
in kommunalen Krankenhäusern
Zur pauschalen Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter in kommunalen Krankenhäusern wird aus Mitteln des allgemeinen Steuerverbundes ein Betrag von 67 500 000 EUR zur Verfügung gestellt.
§ 33
Zuweisungen
zur Entwicklung entbehrlicher Flächen
im Bahnflächenpool Nordrhein-Westfalen
Für Zuweisungen zur Vorbereitung des Erwerbs von entbehrlichen Bahnflächen durch Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Bahnflächenpools Nordrhein-Westfalen einschließlich des Aufbaus des Kompetenzzentrums Bahnflächenpool NRW werden 5 112 000 EUR bereitgestellt.
Dritter Abschnitt
Abrechnung
des allgemeinen Steuerverbundes
§ 34
Abrechnung
für das Haushaltsjahr 2000
(1) Für die Abrechnung des allgemeinen Steuerverbundes 2000 sind die Mittel nach § 3 Abs. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 (GV. NRW. 1999, S. 718) um den Betrag von 184 866 700 EUR anzuheben.
(2) Der Abrechnungsbetrag wird für jede Gemeinde, jeden Kreis und Landschaftsverband ermittelt, indem
- die Schlüsselzuweisungen nach § 6 Ziff. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 um |
132 678 800 EUR |
- die Schlüsselzuweisungen nach § 6 Ziff. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 um |
20 298 400 EUR |
- die Schlüsselzuweisungen nach § 6 Ziff. 3 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 um |
20 520 200 EUR |
und |
|
- die Investitionspauschale nach 17 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 um |
11 369 300 EUR |
angehoben werden. Die so ermittelten Beträge werden nach den §§ 5 bis 16 sowie § 17 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 aufgeteilt, der in 2000 gezahlten Schlüsselzuweisung und allgemeinen Investitionspauschale gegenübergestellt und saldiert. Der Unterschiedsbetrag ist den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden auszugleichen (Abrechnungsbetrag).
(3) Der Ausgleich erfolgt mit den entsprechenden Zuweisungen nach § 41 Abs. 3 anteilig zu den festgesetzten Terminen.
(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium errechnen den Abrechnungsbetrag und setzen ihn fest.
Dritter Teil
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen
Steuerverbundes
Erster Abschnitt
Leistungen nach näherer Bestimmung
dieses Gesetzes
§ 35
Zuweisungen zu den Kosten der
Verteidigungslasten- und Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen
(1) Den kreisfreien Städten und Kreisen, denen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Verteidigungslasten übertragen sind, erstattet das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans in Höhe von 2 850 000 EUR die entstehenden persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben, soweit sie vom Finanzministerium als erstattungsfähig anerkannt werden.
(2) Die kreisfreien Städte und Kreise, bei denen Ausgleichsämter eingerichtet sind, erhalten Zuweisungen entsprechend dem Haushaltsplan für die durch die Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und der hierzu ergangenen lastenausgleichsrechtlichen Nebengesetze entstandenen notwendigen Verwaltungskosten in Höhe von 7 873 900 EUR. Aus den gemäß Satz 1 bereitgestellten Mitteln sind die notwendigen Verwaltungskosten bei Sonderzuständigkeiten und Vororttätigkeiten voll zu erstatten.
Im Übrigen werden die Zuweisungen unter Berücksichtigung der Fallzahlen im Bereich der Allgemeinzuständigkeit der Ausgleichsämter verteilt. Die Regelung der Einzelheiten sowie die Festsetzung und Abrechnung der Zuweisungen obliegen dem Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht gedeckten Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig getragen. Wird eine einvernehmliche Regelung zwischen den Gebietskörperschaften nicht erzielt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die im Bereich der Ausgleichsverwaltung zuständige Bezirksregierung; bei der Entscheidung ist die Zahl der Fälle zugrunde zu legen.
§ 36
Kompensationsleistungen an die Gemeinden
für Verluste durch die Neuregelung
des Familienleistungsausgleichs
(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungs-ausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1917), zusteht.
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuer-umlage für die entsprechenden Haushaltsjahre festgesetzt ist.
(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr 2002 vorerst auf 485 000 000 EUR festgesetzt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.
(5) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.
Zweiter Abschnitt
§ 37
Zuweisungen
nach Maßgabe des Haushaltsplans
Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.
Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze werden vom Innenministerium und Finanzministerium nach Verkündung dieses Gesetzes bekanntgegeben.
Vierter Teil
Umlagen, Umlagegrundlagen
§ 38
Kreisumlage
(1) Die Kreisumlage nach § 56 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Kreisumlage für das Jahr 2002 sind
- die Steuerkraftmesszahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 und § 36 Gemeindefinanzierungsgesetz 2001;
- die Schlüsselzuweisungen (§ 7) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 34;
- die Ausgleichsbeträge nach § 4 und 5 Solidarbeitraggesetz 2002;
- die sich aus der endgültigen Festsetzung der Finanzierungsbeteiligung nach § 4 Solidarbeitraggesetz 2000 (GV. NRW 1999, S. 718) i. V. m. § 5 Solidarbeitraggesetz 2002 ergebenden Unterschiedsbeträge;
- die Kompensationsleistungen nach § 36.
Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.
§ 39
Landschaftsumlage
(1) Die Landschaftsumlage nach § 22 LVerbO wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen sind
- die Steuerkraftmesszahlen (§ 9) der kreisfreien Städte abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 und § 36 Gemeindefinanzierungsgesetz 2001;
- die Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte (§ 7) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 34;
- die Umlagegrundlagen (§ 38 Abs. 1) und die Schlüsselzuweisungen (§ 11) der Kreise unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 34;
- die Ausgleichsbeträge der kreisfreien Städte nach § 4 und § 5 Solidarbeitraggesetz 2002;
- die sich aus der endgültigen Festsetzung der Finanzierungsbeteiligung nach § 4 Solidarbeitraggesetz 2000 (GV. NRW 1999, S. 718) i. V. m. § 5 Solidarbeitraggesetz 2002 ergebenden Unterschiedsbeträge der kreisfreien Städte;
- die Kompensationsleistungen an die kreisfreien Städte nach § 36.
(2) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 40
Verbandsumlage
des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
Für die Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet gilt § 39 entsprechend.
Fünfter Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 41
Berechnung und Auszahlung
der Schlüsselzuweisungen
und der Zuweisungen
nach den §§ 10, 17, 18, 20 und 21
(1) Die auf die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände entfallenden Schlüsselzuweisungen (§ 6) und Zuweisungen nach den §§ 10, 17, 18, 20 und 21 werden durch das Innenministerium und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt, sofern sie nicht bereits als Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesen sind.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunal-verfassungsrechtlichen Vertretungs-regelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 42 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die Ansätze, die nach den §§ 8 und 9, 12 und 13, 15 und 16 der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.
Das Innenministerium und das Finanzministerium können auch eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.
(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die Investitionspauschalen nach § 17 und die pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 18 werden am 30. Januar mit einem Achtel, am 27. März, 27. Juni und 27. September mit jeweils einem Viertel sowie am 20. Dezember mit einem Achtel des festgesetzten Gesamtbetrages ausgezahlt.
(4) Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der allgemeinen Investitionspauschalen nach § 17 Abs. 2 und der pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 18 nicht vor dem ersten ordentlichen Auszahlungstermin erfolgt ist, werden das Innenministerium und das Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin eine Abschlagszahlung in Höhe der ersten Zahlung für das vorangegangene Haushaltsjahr auszuzahlen. In besonderen Fällen können das Innenministerium und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung aufgrund dieses Gesetzes verrechnet.
(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach den §§ 10, 20 und 21 werden vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt.
(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden und Kreise werden durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen - LDS - zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.
Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden durch Erlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums festgesetzt.
(7) Nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums können in jedem neuen Haushaltsjahr für Schlüsselzuweisungen, allgemeine Investitionspauschalen und für pauschale Zuweisungen für kommunale Aufwendungen im Schulbereich Abschlagszahlungen bis zur Höhe der jeweils im Vorjahr zu den entsprechenden Terminen gezahlten Teilbeträgen geleistet werden, wenn diese bereits vor der Verkündung eines Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Haushaltsjahr notwendig werden. Die Abschlagszahlungen werden mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes verrechnet.
§ 42
Ausgleich
fehlerhafter Zuweisungen
(1) Stellen sich bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen (§ 6), Investitionspauschalen (§ 17) und der Zuweisungen nach § 18 Unrichtigkeiten heraus, so sollen sie bis längstens zum drittvorangegangenen Jahr nach Bewilligung oder Festsetzung berichtigt werden, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 EUR übersteigt.
Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2010).
(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6, Investitionspauschalen nach § 17 und den pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 18 entnommen.
(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme zweckgebundener Zuweisungen und Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans verrechnet werden.
§ 43
Datengrundlagen
(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 31. Dezember 2000 fortgeschriebene Bevölkerung.
(2) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 8 Abs. 4, des § 12 Abs. 4 und des § 18 gilt die in der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik geführten Schulstatistik des Jahres 2000 festgesetzte Schülerzahl. Für nach 2000 errichtete Schulen wird die Zahl der maßgeblichen Schüler vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt.
(3) Als Zahl der Dauerarbeitslosen im Sinne des § 8 Abs. 5 gilt die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand Juni 2001 ermittelte Arbeitslosenzahl.
(4) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 6 gilt die zum 31. Dezember 2000 von der Bundesanstalt für Arbeit vorläufig ermittelte Zahl. Abweichungen zu dem von der Bundesanstalt für Arbeit nach Ablauf von drei Jahren endgültig festgesetzten Ergebnis werden bei der Berechnung des Zentralitätsansatzes für den Finanzausgleich 2005 berücksichtigt. Das Berichtigungsverfahren im Sinne von § 42 findet keine Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Zuweisungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 werden die Übernachtungen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Stand 30. Juni 2001 zugrundegelegt.
(6) Als Gebietsfläche im Sinne des § 17 Abs. 2 ist der Gebietsstand zugrunde zu legen, der zum 31. Dezember 2000 im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.
§ 44
Bewirtschaftung der Mittel
(1) Die Bewirtschaftung der Mittel
1. für die Schlüsselzuweisungen nach § 6
2. für die Überbrückungshilfen nach § 10
3. für die Investitionspauschalen nach § 17
4. für die pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 18
5. für die Zuweisungen nach den §§ 20 und 21
regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.
(2) Die Bewirtschaftung der Mittel für
1. Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung und Zuweisungen aus dem Grundstücksfonds für den Erwerb und die Nutzbarmachung von Brachflächen (§ 23)
2. Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege und zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen (§ 24)
3. Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten (§ 25)
4. Zuweisungen zu Sportstättenbauten (§ 26)
5. Zuwendungen zu Landestheatern (§ 29)
regeln das Innenministerium und das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien.
(3) Die Bewirtschaftung der Mittel nach § 30 regelt das Innenministerium.
(4) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz regelt die Bewirtschaftung der Mittel nach §§ 27 und 28 und setzt die Zuweisungen nach § 27 im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und die Zuweisungen nach § 28 im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium fest.
(5) Die Bewirtschaftung der Mittel nach § 31 regelt das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie.
(6) Die Bewirtschaftung der Mittel nach § 32 regelt das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit.
(7) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport regelt die Bewirtschaftung der Mittel nach § 33 und setzt die Zuweisungen im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr fest.
§ 45
Förderungsgrundsätze
für alle zweckgebundenen Zuweisungen
(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Innenministerium sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.
(2) Förderprogramme bedürfen insoweit der Zustimmung des Innenministeriums, als sie Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden enthalten, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 75 Abs. 4 GO verpflichtet sind. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen, bedarf der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.
§ 46
Sonderregelungen
für zweckgebundene Zuweisungen
(1) Zuweisungen gemäß den §§ 23, 24, 25, 26, 27 und 29 können ausnahmsweise auch an nichtkommunale Träger gewährt werden, soweit sie Maßnahmen durchführen, deren Erfüllung ansonsten den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegt. Mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 24 Abs. 3 dürfen Zuweisungen nur gewährt werden, wenn sich der nichtkommunale Träger verpflichtet, die Einrichtung in dem für gemeindliche Einrichtungen üblichen Rahmen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zugleich sicherstellt, dass die Einrichtung bei Wegfall oder Vermögenslosigkeit des nichtkommunalen Trägers an die Gemeinde oder den Gemeindeverband zurückfällt.
(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können zweckgebundene Zuweisungen auch zur Durchführung von Maßnahmen eines nichtkommunalen Trägers gewährt werden, wenn die Kommune einen beherrschenden Einfluss auf dessen Entscheidungen ausüben kann und rechtsverbindlich sicherstellt, dass die empfangenen Zuweisungen für die Dauer der Zweckbindung zweckentsprechend eingesetzt werden.
§ 47
Kürzungsermächtigung
Das Innenministerium und das Finanzministerium sind ermächtigt, allgemeine oder zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
§ 48
Durchführungsvorschriften
Soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen ist, erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Artikel II
Gesetz
zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung
der Gemeinden am Solidarbeitrag
zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2002
(Solidarbeitraggesetz - SBG 2002)
§ 1
Grundlagen
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erbringen von dem vom Land zu leistenden Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit (Annuitätsleistungen zum Fonds „Deutsche Einheit“ und Zahlungen im Länderfinanzausgleich) einen ihrer Finanzkraft entsprechenden Anteil von 43,5 vom Hundert.
(2) Der vom Land zu leistende Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit wird vorläufig auf 1 680 000 000 EUR festgesetzt.
(3) Der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu erbringende Anteil am Solidarbeitrag nach Absatz 2 wird vorläufig auf 731 000 000 EUR festgesetzt.
(4) Die Höhe des nach diesem Gesetz zwischen den Gemeinden auszugleichenden Solidarbeitrages zur Deutschen Einheit wird vorläufig auf 669 047 000 EUR festgesetzt.
Dieser Betrag wird von den Gemeinden über die einheitsbedingte Minderung der Gemeindeschlüsselmasse im Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 und über die erhöhte Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Gemeindefinanzreformgesetz in Höhe von 29 vom Hundert und die Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz erbracht.
(5) Den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes für das Haushaltsjahr 2002 und das im Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 festgelegte Anteilsverhältnis zwischen Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund zugrunde zu legen; aufgrund des Ergebnisses des Haushaltsjahres ist die endgültige Festsetzung spätestens im Haushaltsjahr 2004 vorzunehmen. Die endgültige Festsetzung für das Haushaltsjahr 2000 regelt § 5.
§ 2
Berechnung
des auszugleichenden Solidarbeitrages
jeder Gemeinde
(1) Der Anteil jeder einzelnen Gemeinde am auszugleichenden Solidarbeitrag nach § 1 Abs. 4 wird nach dem Anteil ihrer Finanzkraft an der Finanzkraft aller Gemeinden berechnet. Als Finanzkraft werden zugrunde gelegt
- die Steuerkraftmesszahlen (§ 9 GFG 2002) abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 (GV. NRW. 1999, S. 718) und § 36 Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 (GV. NRW. 2001, S. 172);
- die Schlüsselzuweisungen (§ 7 GFG 2002) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 5 dieses Gesetzes und § 34 GFG 2002;
- die Kompensationsleistungen nach § 36 GFG 2002.
(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den Betrag nach Absatz 1 für jede Gemeinde vorläufig fest.
§ 3
Berechnung
der Anrechnungsbeträge jeder Gemeinde
(1) Auf den nach § 2 Abs. 1 vorläufig ermittelten Anteil jeder Gemeinde am auszugleichenden Solidarbeitrag werden jeder Gemeinde die auf sie entfallenden Beträge nach § 1 Abs. 4 Satz 2 angerechnet.
Zur vorläufigen Berechnung der erhöhten Gewerbesteuerumlage wird das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2001 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Juni 2001 zugrunde gelegt und mit den für 2001 geltenden Vervielfältigern nach § 1 Abs. 4 vervielfältigt.
Soweit in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 Zahlungen bei der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese entsprechend berücksichtigt.
Der Anteil jeder Gemeinde am Gesamtaufkommen der erhöhten Gewerbesteuerumlage in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 wird ermittelt. Die vorläufige Mehrbelastung jeder einzelnen Gemeinde wird mit diesem Anteil am Ansatz für die erhöhte Gewerbesteuerumlage im Landeshaushalt 2002 berechnet.
(3) Zur vorläufigen Berechnung des Betrages, um den die jeweilige Schlüsselmasse nach Absatz 1 gemindert ist, wird die Gemeindeschlüsselmasse nach § 6 Nr. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 um den Anteil der gemeindlichen Schlüsselmassenminderung an der Verbundmassenminderung nach § 2 Abs. 4 Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 erhöht. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis der im Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 festgelegten Aufteilung der gemeindlichen Schlüsselmasse (§ 6 Nr. 1 GFG 2002) zu allen anderen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund (§ 6 Nr. 2 und 3, § 10, §§ 17 bis 33 GFG 2002). Der erhöhte Betrag wird nach den Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2002 auf jede Gemeinde aufgeteilt. Er wird mit der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 festgesetzten gemeindlichen Schlüsselzuweisung für jede Gemeinde saldiert. Der Unterschiedsbetrag stellt die vorläufige über die Minderung der Schlüsselmasse erbrachte gemeindliche Leistung dar.
(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen die vorläufigen Beträge nach Absatz 2 und 3 für jede Gemeinde fest.
§ 4
Berechnung
des Ausgleichsbetrages jeder Gemeinde
(1) Weicht der auf jede Gemeinde entfallende Anteil am auszugleichenden Solidarbeitrag nach § 2 von den Anrechnungsbeträgen nach § 3 ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Gemeinden auszugleichen.
Minderzahlungen sind nachzuzahlen. Überzahlungen werden erstattet. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.
(2) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 ist den Umlagegrundlagen nach den §§ 38 bis 40 Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 zugrunde zu legen.
§ 5
Endgültige Festsetzung
des Solidarbeitrages
und des auszugleichenden
Solidarbeitrages 2000
(1) Nach der Haushaltsrechnung des Landes 2000 erbringen die Gemeinden und Gemeindeverbände zu den Belastungen aus der Deutschen Einheit einen endgültigen Anteil am Solidarbeitrag von 751 911 500 EUR.
(2) Nach der Haushaltsrechnung des Landes 2000 und dem im Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund beträgt der zwischen den Gemeinden auszugleichende Solidarbeitrag 703 411 000 EUR.
(3) Entsprechend den Berechnungsvorschriften der §§ 2 bis 4 wird eine Neuberechnung des Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der Anrechnungs- und Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen. Dabei wird die von jeder Gemeinde für das Jahr 2000 tatsächlich erbrachte erhöhte Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Minderung der Schlüsselzuweisung aufgrund der Verbundmassenminderung im allgemeinen Steuerverbund 2000 zugrunde gelegt.
Weicht das Ergebnis der Neuberechnung von der vorläufigen Berechnung für 2000 ab, werden die Abweichungen durch Nachzahlungen oder Erstattungen ausgeglichen. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.
(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist den Umlagegrundlagen nach den §§ 38 bis 40 Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 zugrunde zu legen.
§ 6
Verfahren, Termine
(1) Für jede einzelne Gemeinde werden die Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 vorläufig und nach § 5 Abs. 3 endgültig durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen - LDS - zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.
(2) Die sich für die einzelne Gemeinde nach den vorstehenden Vorschriften ergebenden Zahlungsverpflichtungen oder Ansprüche werden mit den nach § 41 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2002 zu zahlenden Zuweisungen in zwei Teilbeträgen am 27. Juni und 20. Dezember verrechnet. Eine die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 übersteigende Zahlungsverpflichtung ist zu den in Satz 1 genannten Terminen anteilig an die Landeskasse zu entrichten.
(3) Die §§ 42 und 47 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2002 gelten entsprechend. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, Zahlungsverpflichtungen nach diesem Gesetz zu kürzen.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
Ernst S c h w a n h o l d
Der Minister
für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
Harald S c h w a r t a u
Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
Gabriele B e h l e r
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
Birgit F i s c h e r
GV. NRW. 2001 S. 887