Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 5 vom 27.2.2001 Seite 41 bis 48

Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Umgang mit Gefahrstoffen“ Vom 2. November 1999
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Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Umgang mit Gefahrstoffen“ Vom 2. November 1999

Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift
„Umgang mit Gefahrstoffen“
Vom 2. November 1999

Die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat in ihrer Sitzung am 2. November 1999 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

Unfallverhütungsvorschrift
Umgang mit Gefahrstoffen (GUV 9.27)
vom 2. November 1999

Inhaltsverzeichnis

I.
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

II.
Betrieb

§ 2 Auskunftspflichten

§ 3 Beauftragung von Fremdunternehmen beim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen

III.
Ordungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

IV.
Änderung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 5 Änderung von Unfallverhütungsvorschriften

V.
Inkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten

I.
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Gefahrstoffen. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über den Umgang mit Gefahrstoffen zum Schutze der Versicherten als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend mit Ausnahme der Regelungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge. Über Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach der Gefahrstoffverordnung entscheidet die zuständige Behörde. Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten nach der Gefahrstoffverordnung bestehen nur gegenüber der zuständigen Behörde.

II
Betrieb

§ 2
Auskunftspflichten

Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen alle für den Umgang mit Gefahrstoffen bedeutsamen Angaben zu machen.

§ 3
Beauftragung von Fremdunternehmen beim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen

(1) Erteilt ein Unternehmer, der mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgeht oder umgegangen ist, Aufträge an Fremdunternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß im Hinblick auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe

1. die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren ermittelt und beurteilt werden.

2. ein Arbeitsablaufplan erstellt wird,

3. die erforderlichen Schutzmaßnahmen für eigene Versicherte und Versicherte der Fremdunternehmer festgelegt werden,

4. die Verantwortungsbereiche aller beteiligten Versicherten einschließlich der von Fremdunternehmen abgegrenzt und festgelegt werden,

5. alle Arbeitsabläufe überwacht werden,

6. die bei Zwischenfällen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, einschließlich der Festlegung von Flucht- und Rettungswegen

sowie

7. alle Maßnahmen und Festlegungen in gemeinsamen schriftlichen Aufzeichnungen mit den Fremdunternehmern festgehalten werden.

Entsprechendes gilt, wenn durch die Tätigkeit des Fremdunternehmers Gefahren durch krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe entstehen können.

(2) Der Unternehmer hat in Abstimmung mit den Fremdunternehmern einen fachkundigen Verantwortlichen (Koordinator) schriftlich zu bestellen. Er hat den Koordinator gegenüber allen beteiligten Versicherten mit Weisungsbefugnis auszustatten. Er hat den Koordinator allen beteiligten Versicherten bekanntzumachen.

(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß Arbeiten ständig durch Aufsichtsführende überwacht werden. Er hat dafür zu sorgen, daß alle Aufsichtsführenden nur mit der schriftlichen Zustimmung des Koordinators benannt werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die beteiligten Versicherten nur mit einer schriftlichen Erlaubnis durch den Koordinator tätig werden, in der die erforderlichen Schutzmaßnahmen aufzuführen sind. Es genügt eine einmal erteilte Erlaubnis, in der der Umfang dieser Arbeiten, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Namen der Versicherten schriftlich festgehalten sind, wenn Fremdunternehmer sich wiederholende Arbeiten unter gleichen stoff- und verfahrensspezifischen Bedingungen ausführen.

(5) Der Unternehmer hat im Einvernehmen mit dem Fremdunternehmer sicherzustellen, daß die festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

III.
Ordnungswidrigkeiten

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 2 oder 3 zuwiderhandelt.

IV.
Änderung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 5
Änderung von Unfallverhütungsvorschriften

Die nachstehend aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften werden wie folgt geändert:

1. Die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern“ (GUV 3.9) vom März 1993, in der Fassung vom Januar 1997, wird wie folgt geändert:

a) §§ 9 und 11 werden aufgehoben.

b) In § 24 wird die Angabe „§§ 7, 9, 10, 12 Abs. 2,“ durch die Angabe „§§ 7, 10, 12 Abs. 2,“ ersetzt.

2. Die Unfallverhütungsvorschrift „Müllbeseitigung“ (GUV 7.8) vom Januar 1979, in der Fassung vom Januar 1997, wird wie folgt geändert:

a) § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.

b) In § 31 wird die Angabe „§§ 8, 9“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1, 2, 4 bis 8, § 9“ ersetzt.

3. Die Unfallverhütungsvorschrift „Gase“ (GUV 9.9) vom Juni 1995, in der Fassung vom Januar 1997, wird wie folgt geändert.

a) § 2 Abs. 2 bis 4 und § 7 Abs. 1, 3 und 4 werden aufgehoben.

b) In § 58 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 5“ ersetzt.

V.
Inkrafttreten

§ 6
Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt.

Düsseldorf, den 13. Dezember 1999

B r e d e h o r s t

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift „Umgang mit Gefahrstoffen“ (GUV 9.27) wird genehmigt.

Az.: 213-8006.15.4.5

Düsseldorf, den 8. Dezember 2000

Ministerium für Arbeit und Soziales
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  D e d e n

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