Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 5 vom 27.2.2001 Seite 41 bis 48
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Bezirksplanungsräte und des Braunkohlenausschusses |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Bezirksplanungsräte und des Braunkohlenausschusses
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Verfahren
zur Bildung und Einberufung der Bezirksplanungsräte
und des Braunkohlenausschusses
Vom 30. Januar 2001
Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung des Landtages verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Bezirksplanungsräte und des Braunkohlenausschusses (1. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 24. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 534), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1994 (GV. NRW. S. 544), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „,Zugehörigkeit zur gemeindlichen Vertretungskörperschaft der Gewählten“ gestrichen.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ und die Angabe „Abs. 9“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LPlG sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für
seine im Regierungsbezirk tätigen selbstständigen Untergliederungen, von den
Landesvorständen der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände für
ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzverbände, vom Ministerium für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit für die im Regierungsbezirk tätigen
Regionalstellen Frau und Beruf sowie von den Kommunen des Regierungsbezirks für
ihre kommunalen Gleichstellungsstellen der Bezirksregierung ebenfalls 2 Wochen
vor Ablauf der in § 5 Abs. 9 Satz 1 LPlG vorgesehenen
Frist einzureichen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die
Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LPlG, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und je
eine Liste für die Mitglieder aus dem Bereich der Sportverbände, der nach § 29
BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände, der Regionalstellen Frau und Beruf
und der kommunalen Gleichstellungsstellen zusammen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer,
Mitglieder der Sportverbände, der nach § 29 BNatSchG anerkannten
Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der
Regionalstellen Frau und Beruf in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne
Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände, der nach § 29 BNatSchG
anerkannten Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der
Regionalstellen Frau und Beruf hat jedes abstimmungsberechtigte
Mitglied des Regionalrates in beiden Wahlgängen je eine Stimme; berufen ist bei
mehreren Bewerbern je Wahlgang der Bewerber, der die meisten gültigen Stimmen
erhalten hat.“
6. In § 8 wird das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden im Klammerzusatz die Wörter „Zugehörigkeit zur kommunalen Vertretungskörperschaft der Gewählten“ gestrichen und die Wörter „dem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.
8. In § 5 Abs. 2 Satz 1,
§ 6 Abs. 3 Satz 1,
§ 11 Abs. 1 Satz 1,
§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
§ 13 Satz 2
wird das Wort „Bezirksplanungsrat“ durch das Wort „Regionalrat“ ersetzt.
9. In § 1,
§ 2 Abs. 1,
§ 3 Abs. 2,
§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 4,
§ 5 Abs. 1,
§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3,
§ 8 in der Überschrift und in Satz 1,
§ 13 Satz 2
wird das Wort „Bezirksplanungsrates“ durch das Wort „Regionalrates“ ersetzt.
10 In der Überschrift der Verordnung und der Überschrift des 1. Abschnitts sowie in § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsräte“ durch das Wort „Regionalräte“ ersetzt.
11. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsräten“ durch das Wort „Regionalräten“ ersetzt.
12. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und in § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.
Artikel 2
Die Erste Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz (1. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 25. September 1962 (GV. NRW. S. 548), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 1973 (GV. NRW. S. 228), wird mit Wirkung vom 17. Januar 1976 aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Januar 2001
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Minister für Wirtschaft und
Mittelstand, Energie und Verkehr
Ernst S c h w a n h o l d
Die Ministerin für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Die Ministerin für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
Birgit F i s c h e r
GV. NRW. 2001 S. 44