Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 7 vom 13.3.2001 Seite 65 bis 76

Bekanntmachung der Genehmigung der 24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet im Gebiet der Städte Herten und Recklinghausen
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Bekanntmachung der Genehmigung der 24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet im Gebiet der Städte Herten und Recklinghausen

Bekanntmachung
der Genehmigung der 24. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet
im Gebiet der Städte Herten und Recklinghausen

Vom 7. Februar 2001

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2000 die Aufstellung der 24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet im Gebiet der Städte Herten und Recklinghausen (Darstellung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen im Rahmen von Flächentauschen) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 26. Januar 2001 – IV.4 -60.92.20 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. 1994 S. 474) zuletzt geändert am 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei den Städten Herten und Recklinghausen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 7. Februar 2001

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2001 S. 74