Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 7 vom 13.3.2001 Seite 65 bis 76

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG
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Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG

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Verordnung
zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 26 b SchVG

Vom 14. Februar 2001

Aufgrund des § 26 b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (AO-S I)

Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK)

Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (AO-S I)

Die Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I) vom 21. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 632), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 761), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler kann an Gymnasien und Gesamtschulen der Bildungsgang durch folgende Maßnahmen um ein Schuljahr verkürzt werden:

a) durch individuelles Überspringen einer Klasse oder Jahrgangsstufe gemäß § 28 Abs. 2 ASchO und § 2 Abs. 3 APO-GOSt;

b) durch Zusammenfassung und Förderung leistungsstarker Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen, die aufgrund individueller Vorversetzungsentscheidung eine Klasse oder Jahrgangsstufe überspringen (§ 20 Abs. 1 Satz 2; vgl. § 2 Abs. 3 APO-GOSt);

c) durch die Bildung von Profilklassen mit erhöhten Anforderungen, in denen leistungsstarke Schülerinnen und Schüler von der Klasse 7 oder 9 an zusammengefasst werden. Die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 werden in der Sekundarstufe I vorgearbeitet. Die Schülerinnen und Schüler können nach Klasse 10 unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 eintreten (§ 2 Abs. 4 APO-GOSt).

Über die Einrichtung von Profilklassen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz. Die Genehmigung zur Einrichtung entsprechender Klassen erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Klassenbildungswerte des Regelsystems müssen dauerhaft erreicht werden.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Aufnahme in Profilklassen gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel durchgehend gute Leistungen nachweisen und ein entsprechender Antrag der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Entscheidung über die Eignung trifft die Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 6 oder 8. Über die Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt oder die Einstufung in das Regelsystem auf Antrag oder bei Nichtversetzung entscheidet die zuständige Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der Versetzungskonferenz.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung
über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG – APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 761), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe c AO-S I) können unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 eintreten, wenn sie am Ende der Klasse 10 die Versetzungsbedingungen für das Gymnasium gemäß §§ 21 Abs. 1, 26, 32 Abs. 2 AO-S I und für die Gesamtschule gemäß §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 2, 32 Abs. 3 AO-S I erfüllen.“

2. § 6 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen ihres Schulprogramms legen die Schulen fachliche Profile insbesondere im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen, fremdsprachlichen, musisch-ästhetischen oder gesellschaftswissenschaftlich-ökonomischen Bereich fest, die den Schülerinnen und Schülern mit den entsprechenden Fächerkombinationen oder fachlichen Bindungen zur Wahl gestellt werden.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „24 dem Pflichtbereich und sechs dem Wahlbereich“ ersetzt durch die Wörter „27 dem Pflichtbereich und drei dem Wahlbereich“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

bb) Der bisherige Satz 2 wird durch folgende neue Sätze 2 bis 4 ersetzt:

„Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. Die Verpflichtung zur Belegung einer weiteren Fremdsprache kann auch durch die Belegung eines in einer weiteren Fremdsprache unterrichteten Sachfaches erfüllt werden. Die Verpflichtung zur Belegung eines naturwissenschaftlichen Faches und eines weiteren Faches aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld kann auch durch die Koppelung von zwei zweistündigen Fächern erfüllt werden, die in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 durchgehend zu belegen sind.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Im Wahlbereich ist in beiden Kurshalbjahren durchgehend ein weiterer Kurs zu belegen. Die Schule kann die Kurse des Wahlbereichs Profilen zuordnen (§ 6 Abs. 4). Im Rahmen der Möglichkeiten der Schule können Schülerinnen und Schüler darüber hinaus an weiteren Kursen teilnehmen.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8
Abs. 4, die in der Jahrgangsstufe 11/II seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortführen, tritt dieser Kurs an die Stelle des Kurses des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.“

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. Ein aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführtes naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie oder Chemie) wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt. Gegebenenfalls ist die Fächerkombination gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 durchgehend zu belegen.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 belegte zweite Fremdsprache oder das zweite Fach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld ist mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortzuführen.“

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 8.

6 § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) In den Jahrgangsstufen 12/I, 12/II und 13/I sind in den zwei Leistungskursfächern und in mindestens zwei von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Grundkursfächern je zwei Klausuren zu schreiben. Unter den Fächern mit Klausuren müssen die Abiturfächer, Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache, in jedem Fall die in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprachen, und das gemäß § 11 Abs. 5 gewählte Pflichtfach sein. In der Jahrgangsstufe 13/II ist im ersten bis dritten Abiturfach und in den in der Jahrgangsstufe 11 neu begonnenen Fremdsprachen je eine Klausur zu schreiben.“

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3) Alle Kurse, die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 11 Abs. 3, 4 und 6 belegt werden müssen, werden in die Gesamtqualifikation einbezogen, soweit sie nicht schon als Kurse in den Abiturfächern einzubringen sind. In den Fällen, in denen die naturwissenschaftliche Pflichtbelegung (§ 11 Abs. 4 Nr. 2) durch eine Fächerkombination gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 erfüllt wird, sind vier Kurse in einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik und zwei Kurse des weiteren naturwissenschaftlich-technischen Faches aus der Jahrgangsstufe 13 einzubringen.

(4) Abweichend von Absatz 3 müssen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der von ihnen gewählten Schullaufbahn und der sich daraus ergebenden Pflichtbelegungen mehr als 24 Grundkurse in die Gesamtqualifikation einbringen müssten, insgesamt nur vier der gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 und § 11 Abs. 6 zu belegenden sechs Grundkurse in die Gesamtqualifikation einbringen.“

b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

„(7) Aus den gemäß § 11 Abs. 5 belegten Kursen müssen die zwei Halbjahreskurse der Jahrgangsstufe 13 in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.“

c) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden Absätze 8 bis 11.

Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen
des Berufskollegs (APO-BK)

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240; 2000 S. 563) wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage B – Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachoberschulreife oder zu beruflicher Grundbildung und zur Fachoberschulreife führen – wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Der Berufsabschluss“ durch die Wörter „Die Berufsabschlüsse“ ersetzt.

b) § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Bildungsgänge im Bereich Sozial- und Gesundheitswesen, die zu den Berufsabschlüssen "Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger" und "Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich geprüfter Sozialhelfer" führen, können nur als zweijährige Bildungsgänge angeboten werden.“

c) In § 4 Satz 2 werden die Wörter „Anlagen B 1 bis B 3“ durch die Wörter „Anlagen B 1 bis B 4“ ersetzt.

d) § 5 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dies gilt nicht für die Bildungsgänge gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1.“

e) § 7 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 erwerben mit Bestehen der Prüfung den Berufsabschluss „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ oder „Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich geprüfter Sozialhelfer.“

f) § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Berufsabschlüsse „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ und „Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich geprüfter Sozialhelfer“ können durch eine Nichtschülerprüfung erworben werden.“

g) Die Überschrift der Anlage B 2 erhält folgende Fassung:

„Berufsabschluss „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ und Fachoberschulreife“

h) Nach der Anlage B 2 wird folgende neue Anlage B 3 eingefügt:

„Anlage B 3

Berufsabschluss „Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich geprüfter
Sozialhelfer“ und Fachoberschulreife

Unterrichtsstunden

1. Jahr

2. Jahr

Summe

berufsbezogener Lernbereich

berufsfeld- und bereichsspezifische

Fächer:

- Sozialpädagogik und Sozialpflege

80

80

160

- Ernährung und Hauswirtschaft

80

80

160

- Gesundheitsförderung

80

80

160

- Wirtschafts- und Betriebslehre

80

80

160

- Fachpraxis Sozialpädagogik und

Sozialpflege 1)

140 – 160

140 – 160

280 – 320

- Fachpraxis Ernährung und Hauswirtschaft

140 – 160

140 – 160

280 – 320

- Fachpraxis Gesundheitsförderung 1)

140 – 160

140 – 160

280 – 320

Mathematik

80 – 120

80 – 120

160 – 240

Englisch

80 – 120

80 – 120

160 – 240

Summe:

900 – 1040

900 – 1040

1800 – 2080

Differenzierungsbereich

Summe:

0 – 240

0 – 240

0 – 480

berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/Kommunikation

80 – 120

80 – 120

160 – 240

Religionslehre

40 – 80

40 – 80

80 – 160

Sport/Gesundheitslehre

40 – 80

40 – 80

80 – 160

Politik/Gesellschaftslehre

40 – 80

40 – 80

80 – 160

Summe:

200 – 360

200 – 360

400 – 720

Gesamtstundenzahl:

1320 – 1400

1320 –1400

2720 – 2800

1) davon: außerschulische Praktika im Umfang von 16 Wochen“

i) Die bisherige Anlage B 3 wird Anlage B 4.

2. Die Anlage C - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen – wird wie folgt geändert:

a) § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Berufsausbildung“ das Wort „einschlägiger“ eingefügt.

bb) In Satz 4 wird vor dem Wort „Berufsausbildungsverhältnis“ das Wort „einschlägigen“ eingefügt.

b) In § 16 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende Fassung:

„Die zweite Teilprüfung für Erzieherinnen und Erzieher findet am Ende des Berufspraktikums statt. Sie besteht aus einer fachpraktischen Prüfung.“

c) In § 29 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort „ersten“ ersetzt.

d) In der Anlage C 2 (Rahmenstundentafel) Fußnote 1 – Liste der Assistentinnen- und Assistentenberufe – erhält der Text hinter dem fünften Spiegelstrich folgende Fassung:

„Staatlich geprüfte informationstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter informationstechnischer Assistent; Staatlich geprüfte Industrietechnologin/Staatlich geprüfter Industrietechnologe; Staatlich geprüfte Informatikerin/Staatlich geprüfter Informatiker“

e) Die Anlage C 3 (Rahmenstundentafel) wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird durch ein Sternchen mit schließendem Klammerzeichen ergänzt und lautet nunmehr wie folgt:

„Rahmenstundentafel Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent*) und Fachhochschulreife“

bb) Vor dem Fußnotenvermerk 1) wird eingefügt:

„*) Fachrichtungen: Betriebswirtschaft; Fremdsprachen; Informationsverarbeitung“

f) Die Anlage C 4 (Rahmenstundentafel) wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird durch ein Sternchen mit schließendem Klammerzeichen ergänzt und lautet nunmehr wie folgt:

„Rahmenstundentafel Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent*) für Hochschulzugangsberechtigte“

bb) Vor dem Fußnotenvermerk 1) wird eingefügt:

„*) Fachrichtungen: Betriebswirtschaft; Fremdsprachen; Informationsverarbeitung“

3. Die Anlage D – Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur allgemeinen Hochschulreife führen – wird wie folgt geändert:

a) In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Berufsausbildung“ das Wort „einschlägige“ eingefügt.

b) In § 29 erhalten die Sätze 5 und 6 folgende Fassung:

„Die zweite Teilprüfung für Erzieherinnen und Erzieher findet am Ende der Jahrgangsstufe 14 statt. Sie besteht aus einer fachpraktischen Prüfung.“

c) In § 42 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort „ersten“ ersetzt.

d) Das Inhaltsverzeichnis der Anlagen der Anlage D wird wie folgt geändert:

aa) Die Zeile „Anlage D 11“ erhält folgende Fassung:

„Anlage D 11: zurzeit unbesetzt“

bb) Die Zeile „Anlage D 26“ erhält folgende Fassung:

„Anlage D 26: zurzeit unbesetzt“

e) Die Anlage D 11 wird aufgehoben.

f) Die Anlage D 26 wird aufgehoben.

g) Die Anlage D 29 (Rahmenstundentafel FOS 13) wird wie folgt geändert:

aa) Die Zeile „Informatik oder Wirtschaftsinformatik / 80“ wird aufgehoben.

bb) In der Zeile „Englisch / 160“ wird die Zahl „160“ durch die Zahl „200“ ersetzt.

cc) In der Zeile „Deutsch / 200“ wird die Zahl „200“ durch die Zahl „240“ ersetzt.

4. § 6 der Anlage E – Bildungsgänge der Fachschule – wird wie folgt geändert:

a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) In die zweijährige Fachschule für Technik kann aufgenommen werden, wer

a) die Ausbildung in einem für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach Landesrecht erfolgreich abgeschlossen hat und

b) eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und

c) den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, nachweist.

Die einjährige Berufstätigkeit nach Buchstabe b kann auch in Form eines gelenkten Praktikums absolviert werden. Sie kann auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend.

(2) In die zweijährige Fachschule für Technik kann abweichend von Absatz 1 auch aufgenommen werden, wer den Abschluss der Berufsschule und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren nachweist. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

1. Artikel 2 Nr. 2 tritt am 1. August 2003 in Kraft; für Schulen, die eine frühere Umstellung vornehmen wollen, tritt die Regelung am 1. August 2001 in Kraft. Artikel 2 Nr. 3, 4 a und 5 bis 7 tritt am 1. August 2002 in Kraft. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am Tag nach Verkündung der Verordnung in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. August 2001 in Kraft.

2. Für diejenigen Schülerinnen und Schüler an Gymnasien und Gesamtschulen, die zum 1. August 2002 ihre Ausbildung in den Jahrgangsstufen 12 oder 13 fortsetzen, gelten die bisherigen Bestimmungen (APO-GOSt vom 5. Oktober 1998) fort.

Düsseldorf, den 14. Februar 2001

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2001 S. 66