Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 8 vom 21.3.2001 Seite 77 bis 82

Bekanntmachung der Genehmigung der 25. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet für den Bereich Kirchheller Heide im Gebiet der Stadt Bottrop
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Bekanntmachung der Genehmigung der 25. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet für den Bereich Kirchheller Heide im Gebiet der Stadt Bottrop

Bekanntmachung der Genehmigung
der 25. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet
für den Bereich Kirchheller Heide
im Gebiet der Stadt Bottrop

Vom 12. März 2001

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2000 die Aufstellung der 25. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet für den Bereich Kirchheller Heide im Gebiet der Stadt Bottrop beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 12. März 2001 – IV.4 -60.92.21 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) zuletzt geändert am 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 25. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt Bottrop zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 12. März 2001

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2001 S. 81