Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 8 vom 21.3.2001 Seite 77 bis 82
Bekanntmachung der Genehmigung der 5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, im Gebiet der Gemeinde Hünxe |
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Bekanntmachung der Genehmigung der 5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, im Gebiet der Gemeinde Hünxe
Bekanntmachung der Genehmigung
der 5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
im Gebiet der Gemeinde Hünxe
Vom 7. März2001
Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 30. November2000 die Aufstellung der 5.Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Hünxe (Bereich zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze) beschlossen.
Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 19. Februar2001 – IV.4 - 60.50.05 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) zuletzt geändert am 9.Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Gemeinde Hünxe und dem Kreises Wesel zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 7. März 2001
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV. NRW. 2001 S. 80