Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 8a vom 28.3.2001 Seite 82a bis 82b

Verordnung zur Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Maul- und Klauenseuche-Schutzgebiet und zum Schutz vor einer Verschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Nordrhein-Westfalen (MKS-VO-NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Maul- und Klauenseuche-Schutzgebiet und zum Schutz vor einer Verschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Nordrhein-Westfalen (MKS-VO-NRW)

7831

Verordnung
zur Erklärung des Landes
Nordrhein-Westfalen zum Maul- und Klauenseuche-Schutzgebiet
und zum Schutz vor einer Verschleppung der Maul- und Klauenseuche
nach Nordrhein-Westfalen
(MKS-VO-NRW)

Vom 27. März 2001

Aufgrund des § 79 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 17a, 18, 20 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) und in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 11. März 1986 (GV. NRW. S. 185) verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 1
Transportbeschränkung für Equiden

(1) Als Haustiere gehaltene Equiden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden.

(2) Das zuständige Veterinäramt kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 im Einzelfall zulassen, wenn dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist und seuchenhygienische Belange nicht entgegenstehen.

(3) Das zuständige Veterinäramt kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einzelfall Ausnahmen von Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn Equiden zur Teilnahme an Pferdesportveranstaltungen transportiert werden sollen und seuchenhygienische Belange nicht entgegenstehen.

§ 2
Schutzgebietserklärung, Transportbeschränkung
für empfängliche Tiere

(1) Das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wird zum Schutzgebiet gegen die Maul- und Klauenseuche nach § 17a Abs. 1 Tierseuchengesetz erklärt.

(2) Als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden.

(3) Das zuständige Veterinäramt kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2,

- die aus Gründen des Tierschutzes erforderlich sind, oder

- dem unmittelbaren Transport in den nächstgelegenen Schlachthof dienen, oder

- für den Fall, dass im nächstgelegenen Schlachthof ausreichende Schlachtkapazitäten nicht zur Verfügung stehen, dem Transport in einen anderen nahegelegenen Schlachthof dienen,

zulassen, wenn

1. die Tiere während des Transportes nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen Bestand kommen,

2. Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert werden und

3. seuchenhygienische Belange nicht entgegenstehen.

§ 3
In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. März 2001

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2001 S. 82 b