Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 9 vom 30.3.2001 Seite 83 bis 100

Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen
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Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen

2251

Sechste Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der
Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen

Vom 27. August 1999

Aufgrund der §§ 51 Abs. 2, 52 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 2 Satz 2, 58 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240) zuletzt geändert durch das Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 706) erlässt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) folgende Satzung:

Artikel 1

Die Hauptsatzung für die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1990 (GV. NRW. 1991 S. 35), zuletzt geändert durch die fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) vom 28. November 1995 (GV. NRW. S. 1196), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

Die LfR fördert Medienkompetenz und leistet einen Beitrag zur Medienerziehung.“

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach den Worten „Ausschuss für Forschung“ die Worte „und Medienkompetenz“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Worten „Ausschusses für Forschung“ die Worte „und Medienkompetenz“ eingefügt.

3. § 17 erhält folgende Fassung:

§ 17
Zuständigkeit des Ausschusses für Forschung und Medienkompetenz

(1) Der Ausschuss für Forschung und Medienkompetenz bereitet die Entscheidungen der Rundfunkkommission aufgrund der Vorschriften des § 52 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 LRG NW vor. Er wirkt an der Vorbereitung von Beschlüssen zur Ausschreibung von Forschungsprojekten sowie von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz mit und macht Vorschläge für die Vergabe von Projekt- und Fördermitteln. Hierzu gehören auch Beschlüsse in Zusammenhang mit solchen institutionellen Beteiligungen der LfR, deren primäres Ziel es ist, Medienkompetenz zu fördern.

(2) Der Ausschuss hält Kontakt zu den bewilligten Projekten und wirkt darauf hin, dass die Forschungs- und Projektergebnisse unmittelbar an die Fachausschüsse zurückvermittelt werden.

(3) Auf der Grundlage der Vorschläge aus den Fachausschüssen entwickelt der Ausschuss Empfehlungen für eine mittelfristige Planung von Forschungs- sowie Medienkompetenzprojekten und setzt hierbei Schwerpunkte.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Düsseldorf den 1. März 2001

Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2001 S. 84