Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 1 vom 15.1.2003 Seite 1 bis 12

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen

1101

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Einsetzung und das Verfahren
von Untersuchungsausschüssen
des Landtags Nordrhein-Westfalen

Vom 18. Dezember 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Einsetzung und das Verfahren
von Untersuchungsausschüssen
des Landtags Nordrhein-Westfalen

Artikel I

Änderung des Gesetzes
über die Einsetzung und das Verfahren
von Untersuchungsausschüssen
des Landtags Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 868) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Im Antrag und im Einsetzungsbeschluss muss der Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmt sein. Die Untersuchung muss geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden und zu einer Ausdehnung nicht berechtigt.

(3) Der im Einsetzungsantrag und im Einsetzungsbeschluss bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluss des Landtags nur mit Zustimmung des Antragstellers verändert werden.

(4) Hält der Landtag die mit dem Antrag angestrebte Untersuchung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig, so ist der Einsetzungsantrag insgesamt abzulehnen. Sind die von der Mehrheit für verfassungswidrig gehaltenen Teile lediglich von untergeordneter Bedeutung und wird der Einsetzungsantrag durch deren Streichung nicht erheblich geändert, ist die Änderung zulässig. Ob die für verfassungswidrig gehaltenen Teile von wesentlicher Bedeutung sind, ist aus Sicht der Minderheit zu bestimmen.

(5) Der Einsetzungsbeschluss soll einen Vorschlag über den im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens erforderlichen Umfang der personellen Ausstattung des Ausschusses und der Fraktionen enthalten.“

2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Worten „Ton- und Filmaufnahmen“ die Worte „sowie Ton- und Bildübertragungen“ eingefügt.

b) Dem so geänderten Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder der anzuhörenden Person.“

3. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Vor Abschluss der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung haben sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung zu enthalten.“

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erzwingungshaft“ ein Komma gesetzt und die Worte „jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von 6 Monaten hinaus,“ eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden im Übrigen entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes vorsieht.“

5. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen uneidlichen Aussage zu belehren.“

6. § 20 wird gestrichen und § 21 alt wird zu § 20 neu. Die Nummerierung der Folgeparagrafen wird entsprechend angepasst.

7.

a) § 27 Abs. 1 alt wird wie folgt neu gefasst:

„Gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht am Sitz des Landtags.“

b) § 27 Abs. 2 Satz 1 alt wird wie folgt gefasst:

„Gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht können der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags und die Personen, die betroffen sind, Beschwerde zu diesem Oberlandesgericht erheben.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 6