Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 12 vom 26.3.2003 Seite 133 bis 154
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
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Gesetz
über die juristischen Prüfungen und
den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Vom 11. März 2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die juristischen Prüfungen und
den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Inhaltsübersicht |
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Einleitende Vorschrift |
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§ 1 |
Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit |
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Erster Teil |
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§ 2 |
Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung |
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Erster Abschnitt |
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§ 3 |
Justizprüfungsämter |
§ 4 |
Mitglieder der Justizprüfungsämter |
§ 5 |
Unabhängigkeit |
§ 6 |
Zuständiges Prüfungsamt |
§ 7 |
Zulassung |
§ 8 |
Praktische Studienzeit |
§ 9 |
Meldung |
§ 10 |
Prüfungsabschnitte |
§ 11 |
Gegenstände der Prüfung |
§ 12 |
Abschichtung |
§ 13 |
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten |
§ 14 |
Bewertung der Aufsichtsarbeiten |
§ 15 |
Mündliche Prüfung |
§ 16 |
Entscheidungen des Prüfungsausschusses |
§ 17 |
Prüfungsnoten |
§ 18 |
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung |
§ 19 |
Niederschrift über die mündliche Prüfung |
§ 20 |
Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung |
§ 21 |
Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung |
§ 22 |
Ordnungswidriges Verhalten |
§ 23 |
Begründung; Einsichtnahme |
§ 24 |
Wiederholung der Prüfung |
§ 25 |
Freiversuch |
§ 26 |
Wiederholung zur Verbesserung |
§ 27 |
Widerspruch; Klage |
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Zweiter Abschnitt |
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§ 28 |
Universitäre Prüfungen |
§ 29 |
Gesamtnote der ersten Prüfung; Zeugnisse |
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Zweiter Teil |
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§ 30 |
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung |
§ 31 |
Beendigung des Vorbereitungsdienstes; Entlassung |
§ 32 |
Dienstrechtliche Stellung |
§ 33 |
Leitung der gesamten Ausbildung |
§ 34 |
Zuweisung zur Ausbildung |
§ 35 |
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes |
§ 36 |
Wahlstationen |
§ 37 |
Ausbildungslehrgänge; ausbildungsfördernde Veranstaltungen |
§ 38 |
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes |
§ 39 |
Ausbildungsziel |
§ 40 |
Selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben |
§ 41 |
Ausbildung in der Praxis |
§ 42 |
Einzelleistungen |
§ 43 |
Arbeitsgemeinschaften |
§ 44 |
Leitung der Arbeitsgemeinschaften |
§ 45 |
Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften; Teilnahme |
§ 46 |
Zeugnisse |
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Dritter Teil |
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§ 47 |
Zweck der Prüfung |
§ 48 |
Landesjustizprüfungsamt |
§ 49 |
Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes |
§ 50 |
Meldung und Zulassung zur Prüfung |
§ 51 |
Prüfungsabschnitte |
§ 52 |
Gegenstände der Prüfung |
§ 53 |
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten |
§ 54 |
Bewertung der Aufsichtsarbeiten |
§ 55 |
Mündliche Prüfung |
§ 56 |
Prüfungsentscheidungen; Prüfungsnoten; Zeugnisse |
§ 57 |
Ergänzungsvorbereitungsdienst |
§ 58 |
Wiederholung der Prüfung |
§ 59 |
Nochmalige Wiederholung der Prüfung |
§ 60 |
Widerspruch; Klage |
§ 61 |
Bezeichnung „Assessorin“ oder „Assessor“ |
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Vierter Teil |
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§ 62 |
Anrechnung einer ersten juristischen Staatsprüfung |
§ 63 |
Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst |
§ 64 |
Aufbewahrungsfristen |
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Fünfter Teil |
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§ 65 |
Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
§ 66 |
Übergangsvorschriften |
§ 67 |
In-Kraft-Treten |
Einleitende Vorschrift
§ 1
Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit
Die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungsleistungen neun Semester.
Erster Teil
Die erste Prüfung
§ 2
Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung
(1) Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Sie hat die Aufgabe festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.
(2) Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren europarechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bezügen, ihren rechtswissenschaftlichen Methoden sowie philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen verfügt. Dies schließt Grundkenntnisse über Aufgaben und Arbeitsmethoden der rechtsberatenden Praxis ein.
(3) Darüber hinaus soll der Prüfling im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten beweisen.
Erster Abschnitt
Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 3
Justizprüfungsämter
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor einem der Justizprüfungsämter abgelegt. Justizprüfungsämter bestehen bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln.
(2) Die Justizprüfungsämter bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, einer ständigen Vertreterin oder einem ständigen Vertreter und weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter können sich als Vorsitzende eines Prüfungsausschusses an der Prüfung beteiligen.
(3) Die Vorsitzenden führen die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb ihres Justizprüfungsamtes. Sie sind für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Sie wählen insbesondere die Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmen die Prüferinnen oder Prüfer und stellen die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. Eine Übertragung der Aufgaben nach Sätzen 2 und 3 auf Bedienstete des Justizprüfungsamtes ist zulässig. Das Justizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
§ 4
Mitglieder der Justizprüfungsämter
(1) Die oder der Vorsitzende sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter werden vom Justizministerium, die weiteren Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes berufen.
(2) Zu Mitgliedern des Justizprüfungsamtes können berufen werden:
1. auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe beamtete, angestellte
hauptamtliche
oder außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaft;
2. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Rechtswissenschaft;
3. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare;
4. Beamtinnen und Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes;
5. sonstige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.
Es darf nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5, 7 DRiG) oder aufgrund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erlangt hat.
(3) Die Mitglieder der Justizprüfungsämter werden jeweils für fünf Jahre berufen.
(4) Die Vorsitzenden der Justizprüfungsämter können zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung als Prüferin oder Prüfer heranziehen.
(5) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.
§ 5
Unabhängigkeit
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
§ 6
Zuständiges Prüfungsamt
(1) Bewerberinnen und Bewerber können sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden:
a) bei dem Justizprüfungsamt, dessen Bezirk sie durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen angehören;
b) bei jedem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit sie an einer Universität in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaft studiert haben.
(2) Wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen, so ist dieses Justizprüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren ausschließlich zuständig. Solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Prüfung zugelassen.
§ 7
Zulassung
(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1. mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,
2. eine Zwischenprüfung (§ 28) bestanden,
3. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht und
4. an einer praktischen Studienzeit (§ 8) teilgenommen hat.
(2) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Bewerberinnen und Bewerber sollen ferner an Lehrveranstaltungen für Juristinnen und Juristen über die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilgenommen haben. Sie sollen auch Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde besitzen.
(3) Von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. Die Fremdsprachenkompetenz (Absatz 1 Nr. 3) kann auch anderweitig nachgewiesen werden; die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im fremdsprachigen Ausland (§ 8) gilt in der Regel als Nachweis in diesem Sinne.
(4) Der Zulassungsantrag soll zurückgewiesen werden, wenn der Studiengang keine zweckmäßige Ordnung erkennen lässt.
§ 8
Praktische Studienzeit
(1) Die Studierenden haben eine praktische Studienzeit abzuleisten. In dieser Zeit sollen ihnen ein Einblick in die Praxis vermittelt und, soweit möglich, Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit gegeben werden.
(2) Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen abzuleisten.
(3) In der Regel findet die praktische Studienzeit mindestens sechs Wochen in der Rechtspflege, vornehmlich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft und mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde statt. Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden.
(4) Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag weitere Ausnahmen von der Regelausbildung (Absatz 2 Satz 2, Absatz 3) zulassen.
(5) Bei Beginn der Ausbildung sind die Studierenden auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Findet die Ausbildung bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde statt, sind die Studierenden nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(6) Die ausbildende Stelle erteilt den Studierenden eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit.
§ 9
Meldung
Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist an das Justizprüfungsamt zu richten. Ihm sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf, in dem insbesondere auch der
Werdegang in der Zeit zwischen der Erlangung der Hochschulreife und der Meldung
zur staatlichen Pflichtfachprüfung dargelegt werden muss;
2. der Nachweis der Hochschulreife oder einer
bestandenen Einstufungsprüfung für das Studium der Rechtswissenschaft an einer
Universität;
3. der Nachweis über das Bestehen der
Zwischenprüfung;
4. eine Bescheinigung über den erfolgreichen
Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines
rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses;
5. eine Bescheinigung über die Ableistung der
praktischen Studienzeit;
6. Bescheinigungen jeder besuchten Universität
über die Aufnahme und die Beendigung eines Studiums sowie über
Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel;
7. die Versicherung, dass die Bewerberin oder der
Bewerber die Zulassung bisher bei keinem anderen Justizprüfungsamt beantragt
hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist.
Die Beifügung von sonstigen Zeugnissen, die sich auf den Studiengang beziehen, oder von Arbeiten, die während der Studienzeit angefertigt worden sind, ist freigestellt.
§ 10
Prüfungsabschnitte
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus sechs
Aufsichtsarbeiten. Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Bürgerlichen Recht (§ 11
Abs. 2 Nrn. 1 bis 6), zwei Aufsichtsarbeiten sind dem Öffentlichen Recht (§ 11
Abs. 2 Nrn. 9 bis 14) und eine Aufsichtsarbeit ist dem Strafrecht (§ 11 Abs. 2
Nrn. 7 und 8), jeweils unter Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, zu
entnehmen. Die Aufgaben können auch aus dem rechtsberatenden und
rechtsgestaltenden anwaltlichen Tätigkeitsbereich gestellt werden. Sie sollen
einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling
jedoch Gelegenheit gibt, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen
darzutun.
(3) Der mündliche Teil besteht aus einem Vortrag
und einem Prüfungsgespräch. Der Vortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus. Die
Aufgabenstellung für den Vortrag ist dem Bürgerlichen
Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6), dem Strafrecht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 7 und 8)
oder dem Öffentlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 9 bis 14), jeweils unter
Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, zu entnehmen. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in § 11
genannten Gegenstände.
§ 11
Gegenstände der Prüfung
(1) Die Gegenstände der staatlichen Prüfung sind
die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen nur insoweit zum Gegenstand der
Prüfung gemacht werden, als lediglich Verständnis und Arbeitsmethode
festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(2) Pflichtfächer sind
1. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich
ausgewählter Nebengesetze:
a) Buch 1 (Allgemeiner Teil);
b) Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), dabei
Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 11, 15, 18 und 25;
c) im Überblick das Produkthaftungsgesetz sowie
die Haftungsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes;
d) aus dem Buch 3 (Sachenrecht) die Abschnitte 1 bis
3, aus dem Abschnitt 7 das Recht der Grundschuld sowie im Überblick der
Abschnitt 8;
e) im Überblick aus dem Buch 4 (Familienrecht) aus dem Abschnitt 1 die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen und das gesetzliche Güterrecht sowie aus dem Abschnitt 2 die Allgemeinen Vorschriften über die Verwandtschaft und die Elterliche Sorge;
f) im Überblick aus dem Buch 5 (Erbrecht) der
Abschnitt 1 (Erbfolge), aus dem Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben) die
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft und das Rechtsverhältnis der Erben
untereinander, aus dem Abschnitt 3 (Testament) die Titel 1, 2 bis 5, 7 und 8
sowie der Abschnitt 4 (Erbvertrag);
2. aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch im Überblick aus dem 1. Teil das 2. Kapitel (Internationales
Privatrecht);
3. aus dem Handelsrecht im Überblick:
a) aus dem 1. Buch des Handelsgesetzbuchs die
Abschnitte 1 bis 5 (Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und
Handlungsvollmacht), dabei aus dem Abschnitt 2 nur die Publizität des
Handelsregisters;
b) aus dem 4. Buch des Handelsgesetzbuchs die
Abschnitte 1 und 2 (allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf);
4. aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick:
a) aus dem 2. Buch des Handelsgesetzbuchs die
Abschnitte 1 und 2 (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft);
b) aus dem Gesetz über die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung die Abschnitte 1 bis 3 (Errichtung der Gesellschaft,
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie Vertretung und
Geschäftsführung);
5. aus dem Zivilverfahrensrecht im Überblick:
a) aus dem Erkenntnisverfahren:
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen,
Verfahren im ersten Rechtszug (ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, Urkunden-
und Wechselprozess, Familiensachen, Kindschaftssachen
und Unterhaltssachen), Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und
Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze;
b) aus dem Vollstreckungsverfahren:
allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten
der Zwangsvollstreckung und der Rechtsbehelfe;
6. aus dem Arbeitsrecht im Überblick: Inhalt,
Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und
Haftung im Arbeitsverhältnis einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem
Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht;
7. aus dem Strafgesetzbuch:
a) der Allgemeine Teil mit Ausnahme des 3.
Abschnittes, Titel 4 bis 7;
b) aus dem Besonderen Teil:
aus dem 6. Abschnitt (Widerstand gegen die
Staatsgewalt): Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte;
aus dem 7. Abschnitt (Straftaten gegen die
öffentliche Ordnung): Hausfriedensbruch, Schwerer Hausfriedensbruch,
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat;
der 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und
Meineid);
der 10. Abschnitt (Falsche Verdächtigung);
der 14. Abschnitt (Beleidigung);
aus dem 15. Abschnitt (Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs): Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten;
aus dem 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben):
Mord, Totschlag, Minder schwerer Fall des Totschlags, Tötung auf Verlangen,
Aussetzung, Fahrlässige Tötung;
der 17. Abschnitt (Straftaten gegen die
körperliche Unversehrtheit);
der 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) ohne Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel und Politische Verdächtigung;
der 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung);
der 20. Abschnitt (Raub und Erpressung);
der 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei);
der 22. Abschnitt (Betrug und Untreue) ohne Subventionsbetrug,
Kapitalanlagebetrug und Kreditbetrug;
der 23. Abschnitt (Urkundenfälschung);
der 27. Abschnitt (Sachbeschädigung);
aus dem 28. Abschnitt (Gemeingefährliche
Straftaten): Brandstiftungsdelikte, Gefährliche Eingriffe in den
Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr,
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung;
8. aus dem Strafverfahrensrecht im Überblick:
Verfahrensgrundsätze und verfassungsrechtliche Bezüge des Strafprozessrechts,
allgemeiner Gang des Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der
wesentlichen Verfahrensbeteiligten, erstinstanzliche gerichtliche
Zuständigkeit, Zwangsmittel (körperliche Untersuchung Beschuldigter und anderer
Personen, Telefonüberwachung, vorläufige Festnahme und Verhaftung), Beweisrecht
(Arten der Beweismittel, Beweisantragsrecht, Beweisverbote), Rechtskraft;
9. Staatsrecht ohne Finanzverfassungs- und
Notstandsverfassungsrecht;
10. Verfassungsprozessrecht im Überblick;
11. aus dem Europarecht im Überblick:
Rechtsquellen der Europäischen Union, die Grundfreiheiten des EG-Vertrages und
ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Union;
12. Allgemeines Verwaltungsrecht, einschließlich
des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen im Überblick, allgemeines
Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren;
13. aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
a) Polizei- und Ordnungsrecht;
b) Kommunalrecht mit Ausnahme des Kommunalwahl-
und Kommunalabgabenrechts;
c) Baurecht im Überblick;
14. aus dem Verwaltungsprozessrecht im Überblick:
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Klagearten, Vorverfahren, vorläufiger
Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidungen.
(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses des europäischen Rechts zum nationalen Recht, ihre philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie die rechtswissenschaftlichen Methoden und die Methoden der rechtsberatenden Praxis.
(4) Soweit Kenntnisse „im Überblick“ verlangt werden, müssen einem Prüfling lediglich die gesetzlichen Grundstrukturen ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.
§ 12
Abschichtung
(1) Wer sich nach dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des siebten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, kann auf Antrag die Aufsichtsarbeiten in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten anfertigen (Abschichtung).
(2) Im Fall des Absatzes 1 sind nach Wahl des Prüflings zunächst die Aufsichtsarbeiten aus einem oder zwei der in § 10 Abs. 2 Satz 2 genannten drei Rechtsgebiete anzufertigen. Bis zum Abschluss des achten Fachsemesters hat sich der Prüfling zur Anfertigung der übrigen Aufsichtsarbeiten zu melden. Ansonsten wird er von Amts wegen zum nächstmöglichen Termin geladen.
(3) Wer sich nach dem Abschluss des siebten Fachsemesters zur Prüfung meldet, hat sämtliche Aufsichtsarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung anzufertigen.
(4) § 25 Abs. 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 13
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden.
(2) Das Justizprüfungsamt teilt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
(3) Das Justizministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel; andere dürfen nicht benutzt werden.
(4) Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird eine Niederschrift angefertigt. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes:
1. die Bearbeitungszeit (Absatz 1) angemessen verlängern;
2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.
Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat.
§ 14
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern eines Justizprüfungsamtes selbstständig begutachtet und bewertet. Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktwert endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von den Vorsitzenden der Justizprüfungsämter bestimmt wird. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
(2) Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll dem Personenkreis des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angehören.
(3) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.
(4) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.
§ 15
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Dem Ausschuss soll mindestens eine der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen angehören. Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.
(2) Den Vorsitz in der mündlichen Prüfung führt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder ein anderes Mitglied des Justizprüfungsamtes, das die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen.
(4) Die Aufgabenstellung für den Vortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde; körperbehinderten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden. Die Dauer des Vortrags darf 12 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer.
(6) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der Juristenausbildung oder Prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.
§ 16
Entscheidungen des Prüfungsausschusses
(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis trifft - abgesehen von § 14 Abs. 1 - der Prüfungsausschuss. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch (§ 15 Abs. 3).
(3) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachten Leistungen. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung.
§ 17
Prüfungsnoten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16-18 Punkte
gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte
vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte
befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen
entspricht
= 7 - 9 Punkte
ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch
entspricht
= 4 - 6 Punkte
mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht
mehr brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte
ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 - 18,00 Punkte:
sehr gut
11,50 - 13,99 Punkte:
gut
9,00 - 11,49 Punkte:
vollbefriedigend
6,50 - 8,99 Punkte:
befriedigend
4,00 - 6,49 Punkte:
ausreichend
1,50 - 3,99 Punkte:
mangelhaft
0 - 1,49 Punkte:
ungenügend.
§ 18
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung
(1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die staatliche Pflichtfachprüfung für bestanden zu erklären, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, "gut" oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.
(3) Die Punktwerte für die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 60 v. H., der Vortrag mit 10 v.H. und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 30 v. H. zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit sowie des Vortrags mit 10 und die der Leistung im Prüfungsgespräch mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Sind dem Prüfling Prüfungsleistungen nach § 24 Abs. 3 erlassen worden, so sind die entsprechenden Prüfungsleistungen aus dem vorhergehenden Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(4) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.
(5) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch das Justizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.
(6) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu verkünden. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben.
§ 19
Niederschrift über die mündliche Prüfung
(1) Über den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1. Ort und Tag der Prüfung;
2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;
3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge;
4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten;
5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand des Prüfungsgesprächs waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung;
6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote;
7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgebenden Gründe;
8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung;
9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere die Entscheidung nach § 22 Abs. 3;
10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 20
Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald
1. vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat,
2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt,
4. ein Prüfling ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobald
1. ein Prüfling mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt; die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden,
2. die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil dessen sachgemäße Durchführung sich wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird.
In diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung.
(3) Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§ 21
Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung
(1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Im Falle des § 12 Abs. 1 gilt dies für den jeweils abzuschichtenden Teil.
(3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Justizprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
§ 22
Ordnungswidriges Verhalten
(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können ausgesprochen werden:
1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden;
2. Prüfungsleistungen, auf die sich die
Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden;
3. die staatliche Pflichtfachprüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 findet § 25 keine Anwendung.
(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das
Bestehen der staatliche Pflichtfachprüfung kann diese für nicht bestanden
erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage
der mündlichen Prüfung.
(3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings entscheidet der Prüfungsausschuss; im Übrigen entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes.
§ 23
Begründung; Einsichtnahme
(1) Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.
(2) Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Justizprüfungsamtes. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.
§ 24
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
(2) Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt zu wiederholen. Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist und die vom abgebenden Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben. Dies gilt entsprechend, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist.
(3) Auf Antrag erlässt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, wenn diese im Durchschnitt mit „ausreichend“ (4,00 Punkte) oder besser bewertet worden sind. Der Antrag ist spätestens mit der Meldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen. Einzelne Aufsichtsarbeiten dürfen nicht erlassen werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Prüfung gemäß §§ 20 Abs. 1 oder 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt worden ist.
(4) Wer die Prüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes endgültig nicht bestanden hat, kann auch nach erneutem Studium nicht noch einmal zur Prüfung zugelassen werden.
§ 25
Freiversuch
(1) Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur Ablegung aller Prüfungsleistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Ein weiterer Freiversuch ist ausgeschlossen.
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung:
1. Fachsemester, während deren der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war;
2. bis zu vier Semester für Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung;
3. bis zu drei Semester für ein Auslandsstudium, wenn der Prüfling
nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Fach Rechtswissenschaft
eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in
angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im
ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens
einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat;
4. ein Semester für eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat;
5. ein Semester für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule in fremder Sprache durchgeführt wird, wenn der Prüfling hierfür Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und einen Leistungsnachweis erworben hat;
6. bis zu drei Semester, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule tätig war oder das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen hat.
Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester.
(3) Ein Hinderungsgrund im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Im Fall einer Erkrankung hat der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeizuführen und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt.
(4) Ist ein Leistungsnachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 vorgelegt worden, kann er nicht zugleich zum Beleg der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 eingesetzt werden. Die auf Veranstaltungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 entfallenden Semesterwochenstunden können nicht zum Beleg der Voraussetzung des § 28 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz angeführt werden.
(5) Die Summe der gemäß Absatz 2 unberücksichtigt bleibenden Semester ist auf vier beschränkt.
§ 26
Wiederholung zur Verbesserung
(1) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Freiversuch nach § 25 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu stellen.
(2) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote, so erteilt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes hierüber ein Zeugnis.
§ 27
Widerspruch; Klage
(1) Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt gewesen sind.
(2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistung enthalten, nicht geändert werden.
(3) Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis einer staatlichen Pflichtfachprüfung Widerspruch ein oder erhebt er Klage, so wird dadurch ein weiteres Prüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegung der Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, so gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung.
Zweiter Abschnitt
Universitäre Prüfungen; Gesamtnote; Zeugnisse
§ 28
Universitäre Prüfungen
(1) Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung
werden an einer Universität abgelegt; sie sollen studienbegleitend abgelegt
werden. Zum Nachweis der Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem
geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere
Studiengänge derselben oder einer anderen Universität, insbesondere auch in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ermöglicht.
(2) Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind mindestens
den Pflichtfächern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), des
Strafgesetzbuchs (§ 11 Abs. 2 Nr. 7) und des Staatsrechts (§ 11 Abs. 2 Nr. 9)
zu entnehmen. Die Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung setzt im Regelfall
das Bestehen der Zwischenprüfung voraus.
(3) Die Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung
sind der von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm
gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der
interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts. Das Studium des
Schwerpunktbereichs hat sich über mindestens sechzehn
Semesterwochenstunden zu erstrecken; zu diesen zählen nicht Veranstaltungen in
Pflichtfächern. In der Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens eine
häusliche Arbeit und eine Aufsichtsarbeit zu erbringen. §§ 17 und 18 Absatz 1
und 2 finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Universitäten erlassen Prüfungsordnungen für die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung, durch die im Einzelnen geregelt werden:
1. der Zweck der Prüfungen;
2. die Zeit, bis zur der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist;
3. die Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeit;
4. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie die Fristen für die Meldung zur Prüfung;
5. die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen;
6. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung;
7. Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen;
8. die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls die Dauer von mündlichen Prüfungen;
9. die Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen;
10. die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse;
11. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren;
12. die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen;
13. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung;
14. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften;
15. die Einsicht in die Prüfungsakten.
Die Prüfungsordnungen bedürfen der Zustimmung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Fachministerium. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung insgesamt oder in Teilen
1. gegen Rechtsvorschriften verstößt oder
2. durch die Prüfungsordnung die im
Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der
Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist.
§ 29
Gesamtnote der ersten Prüfung; Zeugnisse
(1) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes und die staatliche Pflichtfachprüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat.
(2) Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v. H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v. H. einfließt. Es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Zweiter Teil
Der juristische Vorbereitungsdienst
§ 30
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst;
Dienstbezeichnung
(1) Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land (§ 16 Abs. 1 Landesbeamtengesetz) mit der Dienstbezeichnung „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“ in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder zu einem bestimmten Einstellungstermin besteht nicht. Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerberin oder der Bewerber durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen dauerhaft persönlich verbunden ist.
(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen:
1. wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist;
2. solange der Bewerberin oder dem Bewerber die Freiheit entzogen ist.
(5) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden:
1. solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 1 führen kann;
2. wenn für die Bewerberin oder den Bewerber eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist;
3. wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs oder die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden.
(6) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst darf nicht deswegen versagt werden, weil die erste juristische Staatsprüfung nicht im Land Nordrhein-Westfalen abgelegt worden ist.
§ 31
Beendigung des Vorbereitungsdienstes;
Entlassung
(1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss verkündet, so ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.
(2) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
(3) Die Referendarin oder der Referendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
1. während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 30 rechtfertigen würde;
2. die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Pflichten erheblich verletzt, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem Dienst fernbleibt;
3. die Referendarin oder der Referendar infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte für den Vorbereitungsdienst dauernd unfähig (dienstunfähig) ist; als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
(4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar eingestellt ist.
§ 32
Dienstrechtliche Stellung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Dienstvorgesetzte und als solche zuständig für die dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Referendarinnen oder Referendare die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, dem sie als Stammdienststelle zugewiesen worden sind. Abweichend von Satz 1 ist zuständig für alle die Ausbildung leitenden Entscheidungen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird.
(2) Vorgesetzte (§§ 3 Abs. 5, 16 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz) sind die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstelle sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter, denen die Referendarinnen oder Referendare zur Ausbildung zugewiesen sind.
(3) Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Es werden ferner ein jährliches Urlaubsgeld sowie Reise- und Umzugskostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewährt. Den Referendarinnen und Referendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz), das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) und das Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Das Nähere über die Leistungen nach Satz 1 regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung.
(4) Die Referendarinnen und Referendare erhalten Erholungsurlaub und Sonderurlaub nach Maßgabe der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes.
(5) Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen je Urlaubsjahr und Erholungsurlaub werden auf den Ausbildungsabschnitt, in dem die Referendarinnen oder Referendare sich zur Zeit des Urlaubs befinden, angerechnet. Sie sollen so erteilt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte verteilt werden, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung durch den Urlaub erreicht werden kann und die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(6) Sonderurlaub, der über zehn Arbeitstage je Urlaubsjahr hinausgeht, wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. Er soll nur erteilt werden, wenn die laufende Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft nicht unterbrochen wird. Er ist so zu bemessen, dass die Referendarinnen oder Referendare während der Ausbildung in weiteren Ausbildungsabschnitten Arbeitsgemeinschaften zugewiesen werden können, die dem Ausbildungsstand entsprechen.
§ 33
Leitung der gesamten Ausbildung
(1) Die gesamte Ausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird. Hierbei wird sie oder er insbesondere von den Präsidentinnen oder Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und Notarkammern, der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten sowie den Bezirksregierungen unterstützt, insbesondere in den Ausbildungsabschnitten, in denen deren jeweiliger Geschäftsbereich betroffen ist.
(2) Zur Unterstützung bei der Leitung der Ausbildung werden bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten von der jeweiligen Präsidentin oder dem Präsidenten eine Richterin oder ein Richter sowie bei den Bezirksregierungen von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes zu Ausbildungsleitern bestellt. Bei den Rechtsanwaltskammern soll eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, bei den Notarkammern soll eine Notarin oder ein Notar zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt werden.
(3) Die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter bei den Gerichten und Bezirksregierungen sind von sonstigen Aufgaben angemessen zu entlasten.
§ 34
Zuweisung zur Ausbildung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt den Ausbildungsbezirk, dem die Referendarinnen oder Referendare zugewiesen werden sollen sowie die Ausbildungsstelle, die Arbeitsgemeinschaft sowie die Ausbilderin oder den Ausbilder in der Praxis; im Falle der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde geschieht dies im Einvernehmen mit der Bezirksregierung. Die Bestimmung kann auf nachgeordnete Dienststellen und für die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde auf die Bezirksregierung übertragen werden. Die Bestimmung der Ausbilderin oder des Ausbilders in der Praxis kann der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle überlassen werden.
(2) Ausbildungsbezirke sind die Landgerichtsbezirke und die Regierungsbezirke. Mehrere Landgerichtsbezirke können zu einem Ausbildungsbezirk zusammengefasst werden.
(3) Die bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten sollen möglichst gleichmäßig genutzt werden. Einem Ausbildungsbezirk und einer Ausbildungsstelle dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als nach den Ausbildungsmöglichkeiten für die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft gründlich ausgebildet werden können.
(4) Den Zuweisungswünschen der Referendarinnen und Referendare soll unter besonderer Berücksichtigung sozialer Härten möglichst entsprochen werden.
(5) Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten im Oberlandesgerichtsbezirk nicht aus oder auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Ausbildung mit Zustimmung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Bezirksregierung für einzelne Ausbildungsabschnitte in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk erfolgen. Der Referendarin oder dem Referendar ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 35
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate.
(2) Davon sind zu verwenden:
1. fünf Monate zur Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen;
2. drei Monate zur Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten bei den Staatsanwaltschaften des Bezirks nicht ausreichen, bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen;
3. drei Monate zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde;
4. zehn Monate zur Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt;
5. drei Monate nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare (Wahlstation) zur Ausbildung bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Von der Reihenfolge der in Satz 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Stationen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bei Vorliegen vernünftiger Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten bei den in Absatz 2 bezeichneten Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden nicht aus, kann die Ausbildung für die gesamte Dauer oder für einen Teil des Ausbildungsabschnitts bei einer anderen für das Erreichen des Ausbildungsziels geeigneten Stelle erfolgen. Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 kann bis zu drei Monate bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
(5) Die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kann nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu zwei, die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 bis zu drei Monate bei einer geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle stattfinden. Die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 kann nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu sechs Monate bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden. Ein Ausbildungsabschnitt soll nicht weniger als drei Monate umfassen. Die nach den Sätzen 1 und 2 im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten dürfen insgesamt acht Monate nicht überschreiten.
(6) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf die Ausbildung angerechnet werden.
(7) Einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes dürfen Referendarinnen oder Referendare nur zugewiesen werden, wenn sie eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes hat. Erfolgt trotz Aufforderung keine Benennung, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ausbildungsstelle innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.
(8) Ist ein Teil des Vorbereitungsdienstes nach anderen Bestimmungen, insbesondere in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes, abgeleistet worden, regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung.
§ 36
Wahlstationen
(1) Während der Ausbildung in der Wahlstation (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) sollen die Referendarinnen oder Referendare die praktische Ausbildung sachgerecht ergänzen und vertiefen.
(2) Die Wahl nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 muss spätestens bis zwei Monate vor Beginn der Ausbildung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgen. Wird die Wahl trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn von den Möglichkeiten gemäß § 35 Abs. 4 bis 6 Gebrauch gemacht werden soll.
§ 37
Ausbildungslehrgänge; ausbildungsfördernde Veranstaltungen
(1) Während des Vorbereitungsdienstes können unter Anrechung auf die Ausbildungsabschnitte Ausbildungslehrgänge bis zur Gesamtdauer von drei Monaten durchgeführt werden.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften bei einem Landgericht werden für die Dauer von einem Monat als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und für die Dauer von einer weiteren Woche als Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) ausgestaltet. Für diese Zeiten kann eine Ausbildung in der Praxis entfallen. Die Einrichtung von weiteren Ausbildungslehrgängen regelt das Justizministerium; soweit deren Geschäftsbereiche betroffen sind, geschieht dies im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern oder dem Innenministerium.
(3) Ferner kann die freiwillige Teilnahme an ausbildungsfördernden Veranstaltungen bis zu insgesamt drei Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden.
§ 38
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Verlängerung ist die Referendarin oder der Referendar zu hören.
(2) Wird die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt für mehr als einen Monat unterbrochen, soll der Ausbildungsabschnitt angemessen verlängert werden.
§ 39
Ausbildungsziel
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der Europäischen Union eigenverantwortlich wahrzunehmen. Am Ende des Vorbereitungsdienstes sollen sie in der Lage sein, sich selbstständig auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet worden sind.
(2) Das Ausbildungsziel soll insbesondere durch Ausbildung in der Praxis, Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und Selbststudium erreicht werden.
(3) In der Praxis sollen die Referendarinnen und die Referendare insbesondere an Aufgaben mitarbeiten, die sie in der Selbstständigkeit des Denkens und in den praktisch methodischen Fähigkeiten fördern, sowie ihr soziales, wirtschaftliches und rechtspolitisches Verständnis entfalten. Sie sollen sich eine zweckmäßige Arbeitsweise aneignen und lernen, die Grundsituationen des Verfahrens in den verschiedenen Ausbildungsbereichen zu beherrschen. Dem Umgang mit den Rechtsuchenden, dem Erkennen ihrer Interessen, der Partei- und Zeugenvernehmung sowie der richtigen Würdigung der Aussagen soll unter besonderer Berücksichtigung der rechtsberatenden Praxis besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(4) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft soll die Referendarinnen und Referendare auf die Ausbildung in der Praxis vorbereiten und diese Ausbildung ergänzen; sie soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis vertiefen und Anregungen für das Selbststudium geben. Sie soll auch dazu dienen, die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.
(5) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Referendarinnen und Referendaren zu übertragenden Aufgaben.
(6) Zum Zwecke der Ausbildung und der Prüfung können Akten aus der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen, vervielfältigt und den Referendarinnen und Referendaren zur Bearbeitung übergeben werden.
§ 40
Selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben
(1) Während der Ausbildung in der Praxis sollen sich die Referendarinnen oder Referendare durch kontinuierliche, fortschreitend selbstständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben der Ausbilderin oder des Ausbilders darin üben, praktische juristische Aufgaben wahrzunehmen und selbstständig zu erledigen. Zum Zwecke der Ausbildung können ihnen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte von Beamtinnen und Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch die einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden.
(2) Sobald der Ausbildungsstand und die Befähigung der Referendarinnen oder Referendare es erlauben, sollen sie insbesondere damit betraut werden,
1. unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 GVG),
2. zeitweilig selbstständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers, insbesondere Aufgaben gemäß § 20 Nr. 4 RPflG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 ZPO wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RPflG),
3. selbstständig in Zivilprozesssachen (Erkenntnisverfahren) und in Verfahren nach §§ 916 bis 945 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) Anträge und sonstige Erklärungen aufzunehmen (§§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 RPflG),
4. in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer unter Aufsicht und Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts, in der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin oder dem Strafrichter selbstständig die Anklage zu vertreten (§ 142 Abs. 3 GVG),
5. unter Aufsicht und unter Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts Vernehmungen und sonstige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft durchzuführen sowie selbstständig Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts wahrzunehmen (§ 42 Abs. 3 GVG),
6. selbstständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Strafsachen wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RPflG),
7. selbstständig Strafanzeigen, Strafanträge und sonstige Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft aufzunehmen (§§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 RPflG),
8. unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erledigen (§ 10 GVG).
(3) Soweit die Referendarinnen oder Referendare die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können sie während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) zu Vertreterinnen oder Vertretern der ausbildenden Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (§ 53 Abs. 4 BRAO) und zu Pflichtverteidigerinnen oder Pflichtverteidigern (§ 142 Abs. 2 StPO) bestellt werden; ihnen kann unter den Voraussetzungen des § 139 StPO die Verteidigung übertragen werden.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung regeln, bleiben unberührt.
§ 41
Ausbildung in der Praxis
(1) Zur Ausbildung in der Praxis sind die Referendarinnen oder Referendare einer bestimmten Ausbilderin oder einem bestimmten Ausbilder zuzuweisen. Die Zuweisung an mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder gleichzeitig darf nur erfolgen, wenn es im Interesse der Ausbildung erforderlich ist. Die Zuweisung soll möglichst für die Dauer des gesamten Ausbildungsabschnitts, mindestens für die Dauer von drei Monaten, erfolgen.
(2) Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr dafür bietet, dass er die Referendarin oder den Referendar in der Praxis gründlich ausbilden kann. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss vor allem das Interesse und das eigene Bemühen der Referendarinnen oder Referendare wecken und ihnen das Bewusstsein vermitteln, verantwortlich an der Erfüllung der Aufgaben der Praxis mitzuarbeiten. Denk- und Arbeitsmethoden der Berufsgruppe der Ausbilderin oder des Ausbilders sind den Referendarinnen und Referendaren vertraut zu machen.
(3) Als Anleitung für die Ausbildung dienen Ausbildungspläne, die im Rahmen der Rechtsvorschriften Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Diese werden von dem Justizministerium erstellt. § 33 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 42
Einzelleistungen
(1) Alle bearbeiteten Sachen sind mit den Referendarinnen oder Referendaren alsbald zu erörtern; dabei ist auf Vorzüge und Mängel in Form, Inhalt und verfahrensmäßiger Durchführung hinzuweisen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann für die einzelnen Ausbildungsabschnitte Pflichtarbeiten vorschreiben und bestimmen, dass
1. die Referendarinnen oder Referendare über die Ausbildung in der Praxis einen Ausbildungsnachweis führen, der über die bearbeiteten Sachen, über die Art der Bearbeitung sowie über die Bearbeitungsdauer Aufschluss gibt,
2. schriftliche Einzelleistungen mit dem Zeugnis (§ 46) vorzulegen sind.
Die Zuständigkeiten gemäß Satz 1 können auf nachgeordnete Dienststellen und für die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde auf die Bezirksregierung übertragen werden.
§ 43
Arbeitgemeinschaften
(1) Aus den einem Ausbildungsbezirk für den gleichen Zeitraum zugewiesenen Referendarinnen und Referendaren werden während der Ausbildung bei den Pflichtstellen (§ 35 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4) Arbeitsgemeinschaften gebildet. Sie sollen höchstens aus 25 Referendarinnen und Referendaren bestehen.
(2) Zur Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind die Referendarinnen oder Referendare in der Regel zuzuweisen:
1. während der ersten 5 Monate einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;
2. während des 6. bis 8. Monats einer strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;
3. während des 9. bis 11. Monats einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei der Bezirksregierung;
4. während des 12. bis 20. Monats einer zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks.
(3) Für die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind insgesamt etwa 500 Unterrichtsstunden vorzusehen. Von diesen entfallen
1. auf die zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 260,
2. auf die strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 100 und
3. auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 140.
Soweit die Arbeitsgemeinschaften nicht als Lehrgang veranstaltet werden (§ 37 Abs. 2), soll für sie nicht mehr als ein Arbeitstag je Woche vorgesehen werden.
(4) Im Falle einer Ausbildung gemäß § 35 Abs. 5 findet eine Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft im Regelfall nicht statt. In den Fällen des § 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 kann die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft abweichend geregelt oder von ihr befreit werden.
§ 44
Leitung der Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Arbeitsgemeinschaft leitet in der Regel eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine Notarin oder ein Notar. Zur Vermittlung besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen können im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 39) geeignete Personen zugezogen werden.
(2) Es werden beauftragt:
1. die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften beim Landgericht und beim Oberlandesgericht von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts; die Beauftragung kann auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts übertragen werden, die Einvernehmenserklärung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts;
2. die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften bei einer Bezirksregierung von der Bezirksregierung.
In den Fällen des Satzes 1 ist die Rechtsanwaltskammer zu beteiligen. § 41 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 45
Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften; Teilnahme
(1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft wird in der Regel anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung durchgeführt. Die Referendarinnen oder Referendare sind dazu anzuleiten, solche Aufgaben nach Form und Inhalt sachgerecht und möglichst selbstständig zu erledigen. Als Ausbildungsmittel kommen insbesondere schriftliche Arbeiten und Vorträge aus Akten in Betracht.
(2) Die Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in eiligen Fällen auch die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.
(3) §§ 41 Abs. 3 und 42 gelten entsprechend.
§ 46
Zeugnisse
Jeder, dem Referendarinnen oder Referendare für mehr als einen Monat zur Ausbildung überwiesen worden sind, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über sie zu äußern. Dabei soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. In dem Zeugnis sind die Leistungen mit einer für die Bewertung der Einzelleistungen in der Prüfung festgesetzten Note (§ 17) zu bewerten. Bei der Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung ausreichend.
Dritter Teil
Die zweite juristische Staatsprüfung
§ 47
Zweck der Prüfung
Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarinnen und Referendare das Ziel der Ausbildung (§ 39) erreicht haben und ihnen damit nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach ihrem praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann. Sie hat auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Ernennung zur Notarin oder zum Notar ist.
§ 48
Landesjustizprüfungsamt
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt. Das Landesjustizprüfungsamt ist dem Justizministerium angegliedert.
(2) Das Landesjustizprüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der geschäftsführenden Vertreterin oder dem geschäftsführenden Vertreter und aus weiteren hauptamtlichen sowie nebenamtlichen Mitgliedern. Die Justizministerin oder der Justizminister und die Innenministerin oder der Innenminister haben das Recht, jederzeit an mündlichen Prüfungen des Landesjustizprüfungsamtes ausschließlich der Beratungen teilzunehmen. Sie können das Recht auch durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde ausüben.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Landesjustizprüfungsamtes. Den hauptamtlichen Mitgliedern können Aufgaben des Justizministeriums übertragen werden. § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Das Landesjustizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht des Justizministeriums.
§ 49
Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes
(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter werden durch die Landesregierung ernannt, die weiteren hauptamtlichen und die nebenamtlichen Mitglieder werden nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von dem Justizministerium berufen.
(2) Die nebenamtlichen Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes werden jeweils für fünf Jahre berufen.
(3) § 4 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 5 gelten entsprechend.
§ 50
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Soweit die Leistungen nicht bereits während der Ausbildungszeit erbracht worden sind, soll sich die zweite juristische Staatsprüfung ohne Zwischenraum an den letzten Abschnitt der Ausbildung anschließen.
(2) Im 19. Ausbildungsmonat meldet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Referendarinnen oder Referendare dem Landesjustizprüfungsamt zur Prüfung. Die Personalakten sind nach Ablauf der Ausbildung nachzureichen.
(3) Zur erstmaligen Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung und zur ersten Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt nur zugelassen, wer in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist.
(4) Wird der Prüfling während des Prüfungsverfahrens aus dem Vorbereitungsdienst entlassen oder unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt, so wird das Prüfungsverfahren eingestellt. Bei Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst oder Ende der Beurlaubung ist es in dem Stand fortzusetzen, in dem es sich im Zeitpunkt der Einstellung befand.
(5) Die §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 9 Satz 3 gelten entsprechend.
§ 51
Prüfungsabschnitte
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus acht Aufsichtsarbeiten, die sich mindestens auf den Gegenstand der Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) beziehen. Vier Aufsichtsarbeiten sind dem gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Zivilsachen (Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren) zu entnehmen; jeweils zwei Aufsichtsarbeiten sind dem staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Strafsachen sowie dem behördlichen, gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Verwaltungssachen zu entnehmen. Sie sollen dem Prüfling Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur sachgerechten und insbesondere bei einer anwaltlichen Aufgabenstellung zweckmäßigen schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun.
(3) Der mündliche Teil besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Der Aktenvortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus.
(4) Die Akten für den Vortrag sind aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Tätigkeitsbereich einer Staatsanwaltschaft, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der praktischen Verwaltung oder dem Tätigkeitsbereich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu entnehmen.
(5) Das Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung geführt. Es bezieht sich auf die gesamte Ausbildung. Der Schwerpunkt der Ausbildung soll im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden.
§ 52
Gegenstände der Prüfung
(1) Bei der Prüfung wird vorausgesetzt, dass der Prüfling die Gesamtrechtsordnung mit ihren grundlegenden Wertentscheidungen und ihren Zusammenhängen überblickt und unter besonderer Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge über die erforderlichen Kenntnisse in folgenden Fächern verfügt:
1. in den Prüfungsfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 11);
2. im Überblick im Straßenrecht und im Recht des öffentlichen Dienstes;
3. im Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht;
4. im Überblick im Vollstreckungsrecht;
5. in den Methoden der praktischen Rechtsanwendung.
Die Aufgabenstellungen sollen insbesondere die rechtsberatende und rechtsgestaltende anwaltliche Tätigkeit angemessen berücksichtigen.
§ 53
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind im Laufe des 21. Ausbildungsmonats anzufertigen.
(2) § 13 gilt entsprechend.
§ 54
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Mit Ausnahme des Absatzes 2 gilt § 14 entsprechend.
§ 55
Mündliche Prüfung
Mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 gilt § 15 entsprechend.
§ 56
Prüfungsentscheidungen; Prüfungsnoten; Zeugnis
(1) Mit Ausnahme der §§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 22 Abs. 1 Satz 4 gelten die §§ 16 bis 23 und 29 Abs. 3 entsprechend.
(2) § 20 Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass es statt „vier oder mehr Aufsichtsarbeiten“ „sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten“ heißt. § 20 Abs. 1 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass es statt „drei oder mehr Aufsichtsarbeiten“ „vier oder mehr Aufsichtsarbeiten“ heißt. § 21 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass es statt „zwei Aufsichtsarbeiten“ „drei Aufsichtsarbeiten“ heißt.
(3) § 18 Abs. 3 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Punktwert für die Gesamtnote errechnet wird, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5, des Aktenvortrags mit 10, des Prüfungsgesprächs mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird.
(4) § 18 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass hierbei auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind.
§ 57
Ergänzungsvorbereitungsdienst
(1) Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 für nicht bestanden erklärt worden, ist darüber zu entscheiden, ob und für welche Zeit der Prüfling zur Ergänzungsausbildung in den Vorbereitungsdienst zurückzuverweisen ist. Die Dauer der Zurückverweisung soll mindestens drei und höchstens fünf Monate betragen.. Wird die Prüfung vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklärt, ist der Ergänzungsvorbereitungsdienst im Anschluss an die reguläre Ausbildung abzuleisten. Die Aufsichtsarbeiten sind im letzten Monat des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen. Referendarinnen und Referendaren im Ergänzungsvorbereitungsdienst kann auch für die Zeit nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Ausbildungsstelle zugewiesen werden.
(2) Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt worden und ist eine Wiederholungsprüfung zulässig, ist die Prüfung sofort zu wiederholen. Dies gilt auch, wenn der Vorbereitungsdienst noch nicht beendet ist. Die folgenden Prüfungsleistungen sind Teile der Wiederholungsprüfung.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Prüfungsausschuss, soweit er die abschließende Prüfungsentscheidung trifft, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
§ 58
Wiederholung der Prüfung
Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist spätestens bis zum Ablauf des vorletzten Monats des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu stellen.
§ 59
Nochmalige Wiederholung der Prüfung
(1) Bei zweimaligem Misserfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf Antrag die nochmalige Wiederholung gestatten, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. In diesem Fall findet eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht statt.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, die oder der den Prüfling zur ersten Wiederholungsprüfung gemeldet hat. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts legt den Antrag mit einer Äußerung über die Erfolgsaussichten der nochmaligen Wiederholung dem Landesjustizprüfungsamt vor. Anträgen von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) soll entsprochen werden.
(3) Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß Absatz 1 Satz 1 zu stellen.
§ 60
Widerspruch; Klage
§ 27 gilt entsprechend.
§ 61
Bezeichnung „Assessorin“ oder „Assessor“
Wer die Prüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung „Assessorin“ oder „Assessor“ führen.
Vierter Teil
Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen
§ 62
Anrechnung einer ersten juristischen Staatsprüfung
(1) Erste juristische Staatsprüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden worden sind, werden als erste Prüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt.
(2) Erste juristische Staatsprüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 in einem deutschen Land außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes bestanden worden sind, können als erste Prüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt werden, wenn sie den in Absatz 1 bezeichneten juristischen Staatsprüfungen gleichwertig sind. Über die Anerkennung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 63
Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag
1. bis zur Dauer von zwei Halbjahren auf die Mindeststudienzeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1),
2. bis zur Dauer von sechs Monaten auf den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 35 Abs. 1)
angerechnet werden.
(2) Über die Anrechnung auf die Mindeststudienzeit entscheidet das nach § 6 zuständige Justizprüfungsamt. Es kann ferner die Bewerberinnen oder Bewerber von der Erfüllung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen befreien, soweit deren Ziel bereits durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber erreicht ist. Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen; sie ist für alle Justizprüfungsämter des Landes bindend.
(3) Über die Anrechnung auf den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt, auf welche Ausbildungsabschnitte (§ 35 Abs. 2) die Ausbildung für den gehobenen Dienst angerechnet wird. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnitts durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann.
§ 64
Aufbewahrungsfristen
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 65
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Das Justizministerium und das Innenministerium erlassen im gegenseitigen Einvernehmen und nach Anhörung der Rechtsanwaltskammern die zur Durchführung des Gesetzes für ihren Geschäftsbereich erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium sowie mit Zustimmung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags Obergrenzen für den Studienumfang im Studiengang Rechtswissenschaften festzulegen.
§ 66
Übergangsvorschriften
(1) Für Studierende, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung sowie das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungsordnung Nordrhein-Westfalen in den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung. Soweit Studierende mit der ersten juristischen Staatsprüfung bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen haben, ist das bisherige Recht anzuwenden.
(2) Für Referendarinnen und Referendare, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Vorbereitungsdienst bereits aufgenommen haben, finden § 5b des Deutschen Richtergesetzes in seiner bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungsordnung Nordrhein-Westfalen in den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung; sie können den Vorbereitungsdienst nach diesen Vorschriften bis zum 1. Juli 2006 beenden. Können sie nach den genannten Vorschriften nicht mehr sachgerecht ausgebildet werden, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtsbezirks, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar eingestellt ist, die Ausbildung entsprechend § 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8 abweichend regeln. Nach dem 1. Juli 2006 finden für die zweite juristische Staatsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.
(3) Bei Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die dort genannten Verfahren nach dem 1. Juli 2008 begonnen worden sind.
(4) § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für alle Prüfungsverfahren.
§ 67
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 924, ber. 1994 S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869), und
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 932), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148).
Düsseldorf, den 11. März 2003
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore K r a f t
GV. NRW. 2003 S. 135