Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 14 vom 8.4.2003 Seite 173 bis 180

Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

1101

Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 25. März 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Artikel I

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz - AbgG NRW) vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 638), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „4.722 Euro“ durch die Angabe „4.807 Euro“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „4.722 Euro“ durch die Angabe „4.807 Euro“ und die Angabe „2.361 Euro“ durch die Angabe „2.404 Euro“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „1.196 Euro“ durch die Angabe „1.206 Euro“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „296 Euro“ durch die Angabe „302 Euro“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „447 Euro“ durch die Angabe „448 Euro“ und die Angabe „695 Euro“ durch die Angabe „697 Euro“ sowie die Angabe „876 Euro“ durch die Angabe „879 Euro“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und die Inanspruchnahme sonstiger zur Verfügung gestellter Sachleistungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags unter Zahlung eines Eigenanteils zur Verfügung gestellt. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.“

7. In § 6 Abs. 5 wird die Angabe „1351 Euro“ durch die Angabe „1371 Euro“ und die Angabe „499 Euro“ durch die Angabe „506 Euro“ ersetzt.

8.§ 6 Abs. 6 Sätze 1 und 2 AbgG NRW erhalten folgende Fassung:

„(6) Die Mitglieder des Landtags erhalten auf Antrag einen monatlichen Aufwendungsersatz für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung ihrer parlamentarischen Arbeit bis zu einem Höchstbetrag von 2.742 Euro und ab 1. Januar 2004 von 2.770 Euro sowie ab 1. Mai 2004 von 2.798 Euro zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und -zuschüsse zur Sozialversicherung. Ferner werden ein Urlaubsgeld bis zu 333 Euro und ein Weihnachtsgeld bis zu maximal einem Zwölftel des Jahreserstattungsbetrages nach Maßgabe der Richtlinien des Präsidiums erstattet.“

Artikel II

Das Gesetz tritt, mit Ausnahme der Nummer 8, mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft. Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 174