Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 14 vom 8.4.2003 Seite 173 bis 180

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen zur Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen und auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz
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Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen zur Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen und auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz

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Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit
der Bezirksregierungen zur Überwachung
des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen
und auf autobahnähnlichen Straßen
mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz

Vom 19. März 2003

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Bezirksregierungen sind für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Abfahrten in ihrem Regierungsbezirk örtlich zuständig, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

(2) Die Bezirksregierungen sind darüber hinaus für die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig, soweit sich dies aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen endet an der Schnittstelle beim Übergang von Zu- und Ausfahrten der Bundesautobahnen in das Sekundärstraßennetz. Die Schnittstelle bildet die gedachte Linie zwischen den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einer Zu- und Ausfahrt der Bundesautobahn mit einer Sekundärstraße; verläuft parallel zur Sekundärstraße ein Geh- oder Radweg, endet die Zuständigkeit der Bezirksregierung vor dem Geh- oder Radweg. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich von autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz, für die die Bezirksregierungen im Sinne des Absatzes 2 zuständig sind.

§ 2

(1) Die Bezirksregierung Arnsberg ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig:

1.

A 2

im Regierungsbezirk Münster

von der Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Münster auf dem Gebiet der Stadt Beckum bei km 384,6 bis zur Anschlussstelle Oelde und auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 433,7 bis zur Anschlussstelle Castrop-Rauxel-Henrichenburg,

2.

A 4

im Regierungsbezirk Köln

von der Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Köln auf dem Gebiet der Gemeinde Reichshof bei km 141,3 bis zur Anschlussstelle Eckenhagen,

3.

A 42

im Regierungsbezirk Münster

von der Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Münster auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 57,1 bis zur Anschlussstelle Castrop-Rauxel,

4.

A 45

im Regierungsbezirk Münster

von der Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Münster auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 0,2 bis zum Autobahnkreuz Dortmund- Nordwest.

(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:

1.

B 1

auf dem Gebiet der Städte Unna und Dortmund

vom Autobahnkreuz Dortmund/Unna (A 1/A 44) bis zur Anschlussstelle Dortmund-Aplerbeck (B 1),

2.

B 55

auf dem Gebiet der Stadt Erwitte und der Gemeinde Anröchte

von der Einmündung Soester Straße (B 1) in Erwitte bis zum Ausbauende an der Kreuzung Kliever Straße in Anröchte,

3.

B 62

auf dem Gebiet der Stadt Siegen

von der Anschlussstelle Siegen (A 45) bis zur Einmündung Hüttentalstraße (K 9),

4.

B 236

auf dem Gebiet der Städte Dortmund und Lünen

von der Anschlussstelle Schüruferstraße in Dortmund-Berghofen bis zur Einmündung Dortmunder Straße (B 54) in Lünen,

5.

B 326

auf dem Gebiet der Stadt Sprockhövel

vom Autobahnkreuz Wuppertal-Nord (A 1/A 46) bis zur Einmündung Schwelmer Straße,

6.

L 562

auf dem Gebiet der Stadt Siegen

von der Anschlussstelle Siegen-Eisern (A 45) bis zur Kreuzung Leinbachstraße/Wolfsbach/Faule Birke,

7.

L 663n

auf dem Gebiet der Stadt Dortmund

von der Anschlussstelle Brackeler Straße (B 236/L 663) bis zur Einmündung Asselburgstraße,

8.

Ost/West-Tangente
III a

auf dem Gebiet der Stadt Dortmund

von der Anschlussstelle Bärenbruch bis zur Kreuzung Sunderweg

§ 3

Die Bezirksregierung Detmold ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig:

1.

A 2

im Regierungsbezirk Münster

von der Regierungsbezirksgrenze Detmold/Münster auf dem Gebiet der Stadt Oelde bei km 363,8 bis zur Anschlussstelle Oelde,

2.

A 44

im Regierungsbezirk Arnsberg

von der Anschlussstelle Marsberg-Meerhof ostwärts, soweit die A 44 auf dem Gebiet der Stadt Marsberg verläuft (km 57,3 bis 57,6 und km 58,6 bis 61,8).

(2) Die Bezirksregierung Detmold ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:

1.

B 61

auf dem Gebiet der Stadt Löhne

vom Autobahndreieck Löhne (A 30) bis zur Einmündung in den Kreisverkehr Koblenzer Straße (L 860),

2.

B 64/61

auf dem Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück

von der Einmündung Beckumer Straße (B 55/ B 61) bis zur Kreuzung Gütersloher Straße (L 568),

3.

B 480

auf dem Gebiet der Stadt Bad Wünnenberg

vom Autobahnkreuz Wünnenberg-Haaren (A 44/A 33) bis zur Einmündung Bürener Straße (L 754),

4.

L 755

auf dem Gebiet der Stadt Paderborn

von der Anschlussstelle Paderborn-Mönkeloh (A 33) bis zur Einmündung in den Kreisverkehr Borchener Straße.

§ 4

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig:

1.

A 1

im Regierungsbezirk Arnsberg

vom Autobahnkreuz Wuppertal-Nord auf dem Gebiet der Städte Sprockhövel und Schwelm bis zur Anschlussstelle Wuppertal-Langerfeld (km 40,0 bis 37,5),

2.

A 3

im Regierungsbezirk Münster

soweit die A 3 auf dem Gebiet der Stadt Isselburg verläuft (km 20,1 bis 24,5),

3.

A 42

im Regierungsbezirk Münster

soweit die A 42 auf dem Gebiet der Stadt Bottrop verläuft (km 26,0 bis 29,6),

4.

A 44

im Regierungsbezirk Köln

soweit die A 44 auf dem Gebiet der Stadt Erkelenz verläuft (km 46,5 bis 48,0),

5.

A 46

im Regierungsbezirk Köln

von der Regierungsbezirksgrenze Düsseldorf/Köln auf dem Gebiet der Stadt Erkelenz bei km 39,7 westwärts bis zum Ausbauende,

6.

A 61

im Regierungsbezirk Köln

von der Regierungsbezirksgrenze Düsseldorf/Köln auf dem Gebiet der Stadt Erkelenz bei km 37,2 bis zur Anschlussstelle Jackerath.

(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:

1.

B 1

auf dem Gebiet der Stadt Neuss

von der Anschlussstelle Neuss-Holzheim (A 46) bis zur Anschlussstelle Neuss-West (A 57),

2.

B 221

auf dem Gebiet der Stadt Nettetal

von der Anschlussstelle Kaldenkirchen-Süd (A 61) bis zur Kreuzung Kölner Straße (B 7),

3.

B 224

auf dem Gebiet der Städte Wuppertal, Wülfrath und Velbert

von der Anschlussstelle Wuppertal-Dornap (A 535) bis zum Autobahndreieck Velbert (A 44),

4.

B 288

auf dem Gebiet der Stadt Duisburg

von der Anschlussstelle Duisburg-Rahm (A 524) bis zur Kreuzung Düsseldorfer Straße (B 8),

5.

L 21

auf dem Gebiet der Stadt Dinslaken

von der Anschlussstelle Dinslaken-Hiesfeld (A 59) bis zur Kreuzung Leitstraße (L 21),

6.

L 74

auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal

von der Zuführung bzw. Ausfädelung der L 418 durch das Autobahnkreuz Sonnborn (A 46/ A 535) bis zum Anschluss an die A 535 (B 224n),

7.

L 237

auf dem Gebiet der Städte Moers und Duisburg

von der Anschlussstelle Duisburg-Homberg/Kerpen (Römerstraße) in Moers bis zur Einmündung Moerser Straße in Duisburg (K 30),

8.

 L 418

auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal

vom Abzweig Wuppertal-Cronenberg (A 46) bis zum Ende des Kiesbergtunnels.

§ 5

(1) Die Bezirksregierung Köln ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig:

1.

A 1

im Regierungsbezirk Düsseldorf

für den Bereich der Rast- und Tankanlage Remscheid, soweit diese auf dem Gebiet der Stadt Remscheid liegt (km 381,2 bis 381,7).

(2) Die Bezirksregierung Köln ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:

1.

B 8

auf dem Gebiet der Stadt Köln

von der Anschlussstelle Köln-Mülheim (A 3) bis zur Einmündung Clevischer Ring (Mülheimer Zubringer, B 8),

2.

B 42

auf dem Gebiet der Städte Bonn, Königswinter und Bad Honnef

vom Autobahnkreuz Bonn-Ost (A 59/A 562) bis zur Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz,

3.

B 56

auf dem Gebiet der Städte Wiehl und Gummersbach

von der Anschlussstelle Gummersbach (A 4) bis zum Ausbauende Einmündung Rospetalstraße in Gummersbach,

4.

B 56

auf dem Gebiet der Städte Sankt Augustin und Siegburg

von der Kreuzung Am Bauhof (L 143) in Sankt Augustin bis zur Einmündung Hauptstraße/Aulgasse (B 484) in Siegburg,

5.

B 256

auf dem Gebiet der Gemeinde Reichshof

von der Einmündung Eckenhagener Straße (L 337) bis zum Kreisverkehr Sengelbusch (L 336),

6.

L 84

auf dem Gebiet der Stadt Köln

von der Einmündung Frankfurter Straße bis zum Flughafenzubringer bei km 2,0 (Kennedystraße),

7.

L 124

auf dem Gebiet der Stadt Köln

vom Autobahnkreuz Gremberg (A 4/A 59) bis zur Fußgängerbrücke Reitweg/Alarichstraße,

8.

L 286n

auf dem Gebiet der Stadt Köln

von der Einmündung Hans-Schulten-Straße bis zum Übergang in die Coloniaallee,

9.

L 305

auf dem Gebiet der Stadt Wiehl

von der Anschlussstelle Gummersbach (A 4) bis zur Einmündung Bielsteiner Straße (L 336).

§ 6

(1) Die Bezirksregierung Münster ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig:

1.

A 1

im Regierungsbezirk Arnsberg

von der Regierungsbezirksgrenze Münster/Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Werne bei km 302,8 bis zur Anschlussstelle Hamm-Bockum/Werne,

2.

A 31

im Regierungsbezirk Düsseldorf

soweit die A 31 auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck verläuft (km 16,8 bis 18,8),

3.

A 42

im Regierungsbezirk Arnsberg

soweit die A 42 auf dem Gebiet der Stadt Herne verläuft (km 41,5 bis 51,8),

4.

A 43

im Regierungsbezirk Arnsberg

von der Regierungsbezirksgrenze Münster/Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Herne bei km 34,5 bis zur Anschlussstelle Herne-Eickel.

(2) Die Bezirksregierung Münster ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:

1.

B 51

auf dem Gebiet der Stadt Münster

vom Autobahnkreuz Münster-Süd (A 1/A 43) bis zur Kreuzung Hammer Straße (B 54) einschließlich der Verbindungsstrecke (B 219) zur Weseler Straße,

2.

B 224

auf dem Gebiet der Stadt Gladbeck

vom Ausbauende der A 52 (Essener Straße) bis zur Kreuzung Steinstraße/ Goethestraße,

3.

B 474n

auf dem Gebiet der Stadt Dülmen

von der Anschlussstelle Dülmen-Nord (A 43) bis zur Einmündung Münsterstraße (L 551),

4.

L 511

auf dem Gebiet der Städte Herten und Recklinghausen

von der Einmündung Westerholter Straße (K 46) in Herten bis zur Anschlussstelle Recklinghausen-Nord (Halterner Straße/L 511) in Recklinghausen,

5.

L 608

auf dem Gebiet der Städte Dorsten und Marl

von der Kreuzung Altendorfer Straße (L 601) bis zur Kreuzung Marler Straße (B 225) in Marl,

6.

L 612

auf dem Gebiet der Städte Marl und Haltern

vom Autobahnkreuz Marl-Nord (A 43/A 52) bis zur Anschlussstelle Haltern (Bossendorfer Damm/Recklinghäuser Straße/ L 551) in Haltern.

§ 7

Die Überwachung des Straßenverkehrs auf der A 46 zwischen den Anschlussstellen Freienohl und Bestwig wird dem Landrat des Hochsauerlandkreises als Kreispolizeibehörde übertragen, bis die Teilstrecke an das Bundesautobahnnetz angeschlossen ist.

§ 8

Unberührt bleiben

1. die Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bekanntmachung vom 17. Januar 1996 - [GV. NRW. S. 74], geändert durch Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 [GV. NRW. 2000 S. 22]),

2. das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen (Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 - [GV. NRW. S. 89]),

3. das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen (Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 - [GV. NRW. S. 90]).

§ 9

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. März 2008 außer Kraft.

Düsseldorf, den 19. März 2003

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 174