Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 17 vom 17.4.2003 Seite 203 bis 222
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer |
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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
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Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
Vom 1. April 2003
Aufgrund der §§ 5b Abs. 1 und 5e Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Flutopfersolidaritätsgesetz) vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), wird verordnet:
Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
§ 1
Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Umsatzsteuer
(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem gem. § 5b Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes ermittelten Schlüssel aufgeteilt. Die aus Anlage 1 ersichtlichen Schlüsselzahlen werden hiermit festgesetzt.
(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrages für das vierte Quartal 2002 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2000 bis 2002 vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 316) anzuwenden.
§ 2
Auszuzahlende Beträge,
Auszahlungstermine
(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten drei Quartale aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 15a Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für den jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt.
Im Dezember ist eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des Zahlungsbetrages für das dritte Quartal anzuweisen.
Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 15a Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung. Ein negativer Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ist mit der Zahlung für das erste Quartal des Folgejahres zu verrechnen, ein positiver Abrechnungsbetrag ist im Januar des Folgejahres auszuzahlen.
(2) Die Zahlungen gem. Absatz 1 erfolgen im Januar, April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo, im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember.
§ 3
Berechnung und Zahlbarmachung
(1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.
(2) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen leitet dem Finanzministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das Finanzministerium stellt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die auszuzahlenden Beträge fest.
(3) Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.
(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse.
§ 4
Bekanntgabe
(1) Das Finanzministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Abs. 2 benannten Zeiträume durch besonderen Runderlass bekannt.
(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Abs. 2 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Abs. 2 festgelegten Terminen zuzuleiten.
§ 5
Berichtigung
bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel
(1) Ausgleichsbeträge nach § 5e Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5a Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüssel-zahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Finanzministerium und vom Innenministerium unter Berücksichtigung des § 5b Abs. 2 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen aufgrund von Ergänzungsschlüsselzahlen sind zu den in § 2 Abs. 2 festgesetzten Terminen durchzuführen. Vor der Aufteilung sind Ausgleichsbeträge aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.
§ 6
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Finanzministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 7
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Düsseldorf, den 1. April 2003
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
GV.
NRW. 2003 S. 209