Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 17 vom 17.4.2003 Seite 203 bis 222

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

7111

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

Vom 8. April 2003

Artikel 1

Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Auf Grund der §§ 48 Abs. 1 und 55 Abs. 6 des Waffengesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, [BGBl. I S. 3970]), der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörden nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz sind die Kreispolizeibehörden, soweit im Waffengesetz, in den Verordnungen zum Waffengesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

(1) Zuständige Behörden für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz sind

1. die Bezirksregierung Düsseldorf für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,

2. die Bezirksregierung Münster für die Regierungsbezirke Münster, Arnsberg und Detmold.

(2) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Industrie- und Handelskammer zu Münster übertragen.

§ 3

Zuständige Behörde für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Waffengesetz an Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes persönlich erheblich gefährdet sind, sind die Kreispolizeibehörden. Für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtages und der obersten Landesbehör-den kann auch das Innenministerium die Bescheinigung erteilen.

§ 4

Das Waffengesetz ist auf

die Gerichte,

die Staatsanwaltschaften,

die Justizvollzugsbehörden,

die Forstbehörden und

den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW

sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 5

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Waffengesetz wird den Kreispolizei-behörden übertragen.

§ 6

(1) Die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 29. Juni 1976 (GV. NRW. S. 243), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 250), wird aufgehoben.

Artikel 2

Verordnung zur Durchführung des Beschussgesetzes

Auf Grund der §§ 4 Abs. 4 und 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes (Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, [BGBl. I S. 3970]) und des § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Dienststelle nach dem Beschussgesetz und nach der Verordnung zum Beschussgesetz ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW.

§ 2

Das Beschussgesetz ist auf die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsbehörden, die Forstbehörden und den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. April 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 217