Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 17 vom 17.4.2003 Seite 203 bis 222
Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen |
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Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen
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Satzung
des Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandes
Nordrhein-Westfalen
Vom 1. April 2003
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 und 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen - AAVG) vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) hat die Delegiertenversammlung am 1. April 2003 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes sind die in § 6 Abs. 1 und 2 AAVG genannten Personen.
(2) Nähere Bestimmungen zur Aufnahme von Mitgliedern im Sinne von § 6 Abs. 3 AAVG wird der Verband spätestens bis zur nächsten Delegiertenversammlung beschließen.
§ 2
Verzeichnis der Mitglieder
Das Verzeichnis der Mitglieder wird jährlich vom Vorstand aufgestellt. Jedes Mitglied kann eine Kopie des Verzeichnisses anfordern.
§ 3
Kommissionen
(1) Kommissionen unterstützen die Arbeit der Verbandsorgane. Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung von Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Verbandes gemäß § 2 AAVG.
(2) In jeder Kommission sollen die Mitgliedergruppen im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 AAVG angemessen vertreten sein. Zu den Beratungen können die Kommissionen auch außerhalb des Verbandes stehende Personen hinzuziehen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommissionen sind verpflichtet, insbesondere über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 4
Befugnisse
der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet über die Geschäfte und die sonstigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, deren Wert im Einzelfall 100.000,-- € nicht übersteigt.
(2) Die Beschlüsse der Verbandsorgane werden von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer ausgeführt, soweit die Verbandsorgane im Einzelfall nicht eine andere Regelung treffen.
(3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, entscheidet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert die in Absatz 1 festgesetzten Beitrag überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Verbandsvorsitzenden sofort mitzuteilen und dem Vorstand in der nächsten Sitzung vorzulegen.
§ 5
Vertretung der oder des Verbandsvorsitzenden,
Anwesenheit der Geschäftsführerin oder
des Geschäftsführers in den Kommissionen
(1) Die oder der Verbandsvorsitzende wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder ihr(e) Vertreter/in oder sein(e) Vertreter/in nimmt an den Sitzungen der Kommissionen beratend teil.
§ 6
Vertretung des Verbandes
gegenüber dem Vorstand
(1) Der Verband wird gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung vertreten. Diese wählt hierzu bei Bedarf einen oder mehrere Vertreter.
(2) Der oder die jeweiligen Vertreter der Delegiertenversammlung sorgen für die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand.
§ 7
Haftungsbegrenzung
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(29 Die Haftung für Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung der ihnen nach dem AAVG oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 8
Aufstellung und Änderung
des Wirtschaftsplans
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Entwurf des Wirtschaftsplans vor. Der Vorstand beschließt den Wirtschaftsplanentwurf und legt ihn der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vor.
(2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Vorstand und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen ihrer gesetzlichen, satzungsgemäßen oder im Wirtschaftsplanbeschluss bestimmten Befugnisse, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 AAVG zu ändern, wenn das Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan ausgewiesenen Jahresergebnis erheblich verschlechtern wird. Eine erhebliche Verschlechterung liegt vor, wenn sich das Ergebnis um mehr als 10 %, mindestens jedoch um 250.000,-- € verschlechtert.
§ 9
Wirtschaftsführung,
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
(1) Der Verband ist zur wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung sowie zur pfleglichen Verwaltung seines Vermögens und dessen Erhaltung verpflichtet. Der Verband soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(3) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres sind innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Wirtschaftsjahres der Jahresabschluss und der Lagebericht aufzustellen und der Prüfstelle vorzulegen. Die Prüfstelle ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Delegiertenversammlung bestimmt wird.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von der Prüfstelle geprüft.
(5) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind dem Vorstand vorzulegen, der über den Entwurf des Jahresabschlusses beschließt.
(6) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind den von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Diese sind berechtigt, von dem Vorstand, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläuternde Angaben zu dem Prüfbericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder die Rechnungsprüfer erstatten in der für die Entlastung des Vorstandes vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
(7) Näheres zur Wirtschaftsführung sowie zum Kassen- und Rechnungswesen kann in einer Geschäftsordnung der Geschäftsstelle geregelt werden.
§ 10
Rücklagen
Der Verband hat zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Vorstand kann hierzu nach Bedarf die notwendigen Richtlinien erlassen.
§ 11
Controlling
Der Verband hat ein Controlling zu betreiben, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Verbandes ermöglicht.
§ 12
Entschädigung
der Organ- und Ausschussmitglieder
Die Mitglieder der Verbandsorgane, der sie beratenden Kommissionen und Ausschüsse erhalten Entschädigung für ihren allgemeinen Aufwand sowie auf Antrag für Verdienstausfall, Fahrten und Reisen. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708).
§ 13
Einladungen und Bekanntmachungen
Die Versendung von Einladungen und Unterlagen für die Arbeit der Gremien kann form- und fristgerecht auch in elektronischer Form erfolgen. Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder werden in der Verbandsgeschäftsstelle ausgelegt.
§ 14
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des AAVG kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
3. die Aufsichtsbehörde hat den Beschluss der Delegiertenversammlung vorher beanstandet,
4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003 gemäß § 8 Abs. 2 AAVG genehmigte Satzung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 4 AAVG bekannt gemacht. Die Satzung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 3. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 192) wird hiermit aufgehoben.
Hattingen, den 9. April 2003
Kmoch
Geschäftsführer
Genehmigung
Die vorstehende Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen wird hiermit gemäß § 8 Abs. 2 AAVG genehmigt.
Düsseldorf, den 9. April 2003
Das Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
D ü w e l
GV. NRW. 2003 S. 218