Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 27 vom 20.6.2003 Seite 303 bis 308

Zehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Zehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Zehnte Änderung
der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 23. Mai 2003

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 27. November 2002 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 [StAnz. RhPf. 1986 S. 79]), zuletzt geändert durch die Neunte Satzungsänderung vom 15. August 2002 (GV. NRW. S. 444 [StAnz. RhPf. S. 2037]), wird wie folgt geändert:

I.

1. In § 11 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b werden die Wörter „des Gesundheitsamtes“ durch die Wörter „des Amtsarztes oder eines als Gutachter beauftragten Arztes“ ersetzt.

2. § 12 erhält folgende Fassung:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter „zum Schluß des Haushaltsjahres“ jeweils durch die Wörter „zum Schluss des Wirtschaftsjahres“ ersetzt.

b) In Absatz 2 1. Halbsatz werden die Wörter „zum Schluß eines Haushaltsjahres“ durch die Wörter „zum Schluss eines Wirtschaftsjahres“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird gestrichen.

bb) Satz 4 wird zu Satz 3.

3. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist diese durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch ein Zeugnis eines als Gutachter beauftragten Arztes nachzuweisen. 2Der Versorgungskasse ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 3, 45a LBG NRW bzw. §§ 56 Abs. 3, 56a LBG RhPf. bzw. §§ 42 Abs. 3, 42a BBG nicht erfüllt sind.“

4. In § 30 Abs. 6 Satz 3 wird der v.H.-Satz „60“ durch den v.H.-Satz „55“ ersetzt.

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter „Basiszinssatz (§ 247 BGB)“ ersetzt.

6. § 40 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Werden mit einem Beihilfeantrag mehr als 12 Aufwendungen geltend gemacht, die außerhalb Deutschlands entstanden sind, wird für jeweils bis zu 12 Aufwendungen dieser Art je ein weiterer Verwaltungskostenbeitrag gemäß Satz 1 erhoben.“

II.

In-Kraft-Treten

Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Köln, den 27. November 2002

Dr.  S t e i n k e m p e r

Vorsitzende des Verwaltungsrates

H ü r t g e n

Schriftführer

Die vorstehende Zehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 25. April 2003 – 3 – 31 – 37.65.20 – 3507/03(0) – genehmigt. Sie wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.

Köln, den 23. Mai 2003

Rheinische Versorgungskasse

für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2003 S. 304