Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 34 vom 21.7.2003 Seite 379 bis 408

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
 

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005

602

Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005

Vom 8. Juli 2003

Aufgrund der §§ 2, 4, 5 und 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird Folgendes verordnet:

§ 1
Verteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer

Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

§ 1a
Ausnahmeregelung für das Jahr 2003

§ 2 der Verordnung über die Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 vom 1. April 2003 wird aufgehoben. Von den Kommunen bereits einbehaltene Beträge sind zu erstatten.

§ 2
Berichtigung
bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf 8 Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf 7 Stellen zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Innenministerium und vom Finanzministerium unter Berücksichtigung des § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministers der Finanzen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 vom 18. Juni 2003 (BGBl. I. S. 887) festzusetzen.

(3) Der Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer aufgrund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist zu den in der Anlage 2 zu § 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

§ 3
Anweisungstermine

(1) Der den Gemeinden für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 zustehende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen.

(2) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die einzelnen Haushaltsjahre sind an die Gemeinden Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen. Die Höhe der Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen ist unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Zinsabschlages zu berechnen. Eine Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ist im jeweils vierten Quartal zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.

(3) Die aufgrund § 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 215) geleisteten Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.

§ 4
Berechnung und Anweisung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Erstattungen nach § 1a, Ausgleichsbeträge nach § 2 und die Zahlungen nach § 3 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu berechnen.

(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

§ 5
Umlage nach Maßgabe
des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden haben die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu den in Anlage 3 festgesetzten Terminen zu melden.

(2) Zu den in Anlage 3 festgesetzten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Vorauszahlungen auf die Schlussabrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in Anlage 2 genannten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 jeweils anzuweisende Betrag.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.

§ 6
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Berechnung der Gewerbesteuerumlage ergeben, sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen zu melden. Die Meldungen sind bis 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 sowie Berichtigungen aufgrund geänderter Hebesätze für die Gewerbesteuer werden im Rahmen der jährlichen Schlussabrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

§ 7
Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 8
In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

§ 9
Aufhebung

Die Verordnungen über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002 vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 321) und für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 215) werden aufgehoben.

Düsseldorf, den 8. Juli 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 383