Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 23.7.2003 Seite 409 bis 418

Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)

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Gesetz
zur Stärkung von Bildung und Erziehung
(Schulrechtsänderungsgesetz 2003)

Vom 8. Juli 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Stärkung von Bildung und Erziehung
(Schulrechtsänderungsgesetz 2003)

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung des Schulpflichtgesetzes (SchpflG)

Artikel 2

Änderung des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG)

Artikel 3

Änderung des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG)

Artikel 4

Änderung des Schulordnungsgesetzes (SchOG)

Artikel 5

Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG)

Artikel 6

Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS)

Artikel 7

Änderung der Ausbildungsordnung Sekundarstufe I (AO-SI)

Artikel 8

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK)

Artikel 9

Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I)

Artikel 10

Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)

Artikel 11

Änderung der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (MeldDÜV)

Artikel 12

Änderung der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)

Artikel 14

Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK)

Artikel 15

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 16

Übergangsvorschrift

Artikel 17

Befristung von Vorschriften

Artikel 18

In-Kraft-Treten

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Artikel 1

Änderung des Schulpflichtgesetzes

Das Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

a) „(3) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Kinder, die nicht über diese erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, kann die Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden.“

b) „(4) Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder das vierte Lebensjahr vollendet haben, lädt der Schulträger gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Erziehungsberechtigten über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden sollen.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Erziehungsberechtigten sind anzuhören.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

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Artikel 2

Änderung des Schulverwaltungsgesetzes

Das Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, ber. 2001 S. 29), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt, in der die Schülerinnen und Schüler jahrgangsübergreifend in Gruppen unterrichtet werden sollen.“

2. Dem § 5b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote an Grundschulen vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Dabei soll auch die Bildung gemeinsamer Steuergruppen vorgesehen werden. Die Einbeziehung einer Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.“

3. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

„§ 5c
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung erstrecken sich auf die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

(2) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt werden.“

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Oberstadtdirektor“ durch das Wort „Oberbürgermeister“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Oberkreisdirektor“ durch das Wort „Landrat“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Oberstadtdirektors“ durch das Wort „Oberbürgermeisters“ und das Wort „Oberkreisdirektors“ durch das Wort „Landrates“ ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Schulreife oder für eine sonderpädagogische Förderung“ durch die Wörter „Schulfähigkeit, für eine sonderpädagogische Förderung, für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 5c“ ersetzt.

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie die Nichtversetzung, die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus, die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, informieren. Dies gilt nicht für erwachsene berufserfahrene Schülerinnen und Schüler. Die Schülerinnen und Schüler sind über die erteilten Auskünfte in Kenntnis zu setzen.“

6. § 19a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei der Unterrichtsorganisation“ ein Komma und die Wörter „für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 5c“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Landesinstitut für Schule“ die Wörter „und Weiterbildung“ gestrichen und die Wörter „Landesinstitut für Internationale Berufsbildung“ durch die Wörter „Landesinstitut für Qualifizierung“ ersetzt.

7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a
Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin.“

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Artikel 3

Änderung des Schulmitwirkungsgesetzes

Das Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. zu Fragen der Erziehung.“

b) Nach Absatz 2 Nr. 21 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 22 angefügt:

„22. Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten.“

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeiführen soll.“

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Werden an einer Grundschule außerunterrichtliche Angebote durch Zusammenarbeit mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, vorgehalten (Offene Ganztagsschule), sind mit der Schule auch besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Betreuungskräfte der Kooperationspartner zu vereinbaren.“

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Artikel 4

Änderung des Schulordnungsgesetzes

Das Erste Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG) vom 8. April 1952 (GV. NRW. 1952 S. 61/GS. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 648), wird wie folgt geändert:

§ 34 wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.“

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Artikel 5

Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Daneben kann der Vorbereitungsdienst letztmalig beginnend am 15. September 2008 auch berufsbegleitend auf der Grundlage eines bestehenden Angestelltenverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durchgeführt werden.“

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Absatz 3 gilt entsprechend für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Abs. 4.“

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Das Ministerium kann eine für ein Lehramt geeignete Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder eines entsprechenden Studienganges an einer Gesamthochschule als Teil einer Ersten Staatsprüfung für ein in § 5 Abs. 1 genanntes Lehramt anerkennen. Bis zum 31. Dezember 2008 kann das Ministerium eine derartige Abschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 anerkennen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „gemäß den Absätzen 1 bis 4“ durch die Angabe „gemäß den Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.

4. Die §§ 21 und 23 werden aufgehoben.

5. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele verwendet.“

6. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.“

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Artikel 6

Änderung der Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule

Die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26b SchVG - AO-GS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2003 (GV. NRW. S. 56), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 10 folgende Angabe eingefügt:

„§ 10a Lern- und Förderempfehlung“.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

„§ 2
Dauer und Gliederung

(1) Der Bildungsgang in der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre.

(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt, in der die Schülerinnen und Schüler in der Regel jahrgangsübergreifend in Gruppen unterrichtet werden. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Organisationsform wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Höchstverweildauer in der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch des dritten Jahres wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(3) Die Klassen 3 und 4 sind aufsteigend gegliedert. Sie können mit Zustimmung der Schulkonferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend geführt werden. § 16a Abs. 4 Satz 1 SchOG bleibt unberührt.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "§ 4 ASchO" folgende Wörter eingefügt:

„von den Erziehungsberechtigten bis spätestens zum 15. November des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Besuch der Grundschule“.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Rahmen des Anmeldeverfahrens stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Kinder, die nicht über diese erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, kann die Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und hinter dem Wort „erhebliche“ das Wort „gesundheitliche“ eingefügt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

5. § 5 wird aufgehoben.

6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a
Lern- und Förderempfehlung

Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, und ihre Erziehungsberechtigten erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Dasselbe gilt im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Übergang in die Klassen 3, 4 und 5 erfolgt jeweils durch Versetzungsentscheidung. Der Übergang vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr erfolgt ohne Versetzungsentscheidung. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eine Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 kann die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Erziehungsberechtigten aussprechen, wenn sie auf Grund der Leistungen und der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers die Eignung für die Klasse 3 feststellt. Den Verbleib in der Schuleingangsphase für ein drittes Jahr beschließt die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, wenn sie auf Grund der Leistungen und der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers die Eignung für die Klasse 3 nicht feststellen kann.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 4, 5, 6 und 7 werden Absätze 3, 4, 5 und 6.

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Artikel 7

Änderung der Ausbildungsordnung
Sekundarstufe I


Die Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I) vom 21. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 632), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2001 (GV. NRW. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 8 folgende Angabe eingefügt:

„§ 8 a Lern- und Förderempfehlung“.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Schulhalbjahres" durch das Wort "Schuljahres" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 nicht vor, werden nicht versetzte Schülerinnen und Schüler probeweise in die nächsthöhere Klasse aufgenommen. Bis spätestens in der 12. Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonferenz der aufnehmenden Schule, in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt wird.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die in die Gesamtschule übergehen, gilt Absatz 3 entsprechend.“

3. § 6 Abs. 12 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I legen die Schülerinnen und Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab.“

b) Satz 3 wird gestrichen.

4. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Ausbildungsordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.“

5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„8a
Lern- und Förderempfehlung

Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, und ihre Erziehungsberechtigten erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Dasselbe gilt im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2) Zum Ende der Klasse 7 werden die Erziehungsberechtigten über die Lernentwicklung ihres Kindes informiert sowie darüber, dass Schulformwechsel nur gemäß § 5 möglich sind.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden.“

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

11. In den Anlagen 1 bis 4 wird jeweils nach dem Wort „Religionslehre“ eine Fußnote mit dem folgenden Inhalt angefügt:

„**Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, kann in den Klassen 9 und 10 bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet werden. Freigestellt sind muslimische Schülerinnen und Schüler, die an einer islamischen Unterweisung teilnehmen.“

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Artikel 8

Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskollegs - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563, 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172) wird wie folgt geändert:

In den Anlagen A 4, A 5, B1 bis B 4 und C 1, C 2 und C 7 wird jeweils nach dem Wort „Religionslehre“ eine Fußnote *)und in den Anlagen C 3 bis C 6, C 9 und C 10 jeweils nach dem Wort „Religionslehre“ eine Fußnote **) mit dem folgenden Inhalt angefügt:

„Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, kann bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet werden.“

223

Artikel 9

Änderung der Verordnung
über die zur Verarbeitung zugelassenen
Daten von Schülerinnen, Schülern
und Erziehungsberechtigten

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 356), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 5c SchVG“ ersetzt.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abschnitt B wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Ergebnis von Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten gemäß §§ 5c, 19 Abs. 3 SchVG“.

b) In Abschnitt C wird in Abschnitt I folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Ergebnis der Sprachfeststellung gemäß § 3 Abs. 3 SchpflG“.

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Artikel 10

Änderung der Verordnung
über die zur Verarbeitung zugelassenen
Daten von Lehrerinnen und Lehrern

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Lehrerinnen und Lehrern (VO-DV II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310) wird wie folgt geändert:

Anlage 1 (Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen), Nr. 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„Beantwortung von Anfragen und Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden sowie anderer Behörden aus dem Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums einschließlich der Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß §§ 5c, 19a SchVG.“

210

Artikel 11

Änderung der Verordnung
über die Zulassung der regelmäßigen
Datenübermittlung von Meldebehörden
an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedatenübermittlungsverordnung NRW - MeldDÜV NRW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 366), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 21), wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zur Durchführung der Beratung über vorschulische Fördermöglichkeiten und zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht dürfen die Meldebehörden der für die Schulverwaltung zuständigen Stelle personenbezogene Daten übermitteln, und zwar

1. mit dem Zeitpunkt der Vollendung des vierten Lebensjahres von den Kindern, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 4 SchpflG über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden sollen,

2. bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

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Artikel 12

Änderung der Schülerfahrkostenverordnung

Die Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 24. März 1980 (GV. NRW. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Für Kinder in einem Sonderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend.“

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Sonderschulen“ das Komma und die Wörter „des Schulkindergartens“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort „Sonderschule“ das Komma und die Wörter „des Schulkindergartens“ gestrichen.

223

Artikel 13

Änderung der Verordnung
über die Durchschnittsbeträge und
den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1
Lernmittelfreiheitsgesetz

Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG) vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 1989 (GV. NRW. S. 231) wird wie folgt geändert:

In § 2 Nr. 1 wird die Angabe „Schulkindergarten bis zu 24 €,“ gestrichen.

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Artikel 14

Änderung des Gesetzes
über Tageseinrichtungen für Kinder


Das Zweite Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihre Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote an Grundschulen erfüllen. Hierbei sollen sie mit den freien Trägern der Jugendhilfe zusammenwirken.“

Artikel 15

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 6 bis 13 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 16

Übergangsvorschrift

Die Schulkindergärten werden zum 1.August 2005 aufgelöst.

Artikel 17

Befristung von Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden von einer Befristung ausgenommen: Artikel 2 Nr. 4 und Nr. 6 Buchstabe b), Artikel 5 Nr. 6, Artikel 15 und Artikel 16.

Artikel 18

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zum 1. August 2004 treten in Kraft:

Artikel 1 Nr. 2, Artikel 6 Nr. 4, 5 und 8.

(3) Zum 1. August 2005 treten in Kraft:

a) Artikel 2 Nr. 1, Artikel 6 Nr. 2 und 7, Artikel 12 und Artikel 13 mit der Maßgabe, dass nach Wahl der Schule die Klassen 1 und 2 bereits vorher als Schuleingangsphase geführt werden können;

b) Artikel 7 Nr. 7, 8, 9 und 10 mit der Maßgabe, dass nach Wahl der Schule der Lernbereich Naturwissenschaften in den Klassen 5 und 6 bereits vor diesem Zeitpunkt integriert unterrichtet werden kann.

Düsseldorf, den 8. Juli 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2003 S. 413