Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 36 vom 28.7.2003 Seite 419 bis 426

Gesetz zur Änderung des Versorgungsfondsgesetzes (EFoG)
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Gesetz zur Änderung des Versorgungsfondsgesetzes (EFoG)

20323

Gesetz zur Änderung
des Versorgungsfondsgesetzes (EFoG)

Vom 8. Juli 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Versorgungsfondsgesetzes (EFoG)

Artikel 1

Das Versorgungsfondsgesetz in Nordrhein-Westfalen (EFoG) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Jahreszahl „2014“ wird durch die Jahreszahl „2018“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Jahreszahl „2013“ durch die Jahreszahl „2017“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Zuführung“ durch das Wort „Zuführungen“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 werden die jährlichen Erhöhungen des Vomhundertsatzes um 0,2 für die Jahre 2003 bis zum Jahr der achten nach dem 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Besoldung und Versorgung ausgesetzt. Die sich für diesen Zeitraum aus den vorangegangenen Anpassungen ergebenden Zuführungen in Höhe von 0,8 vom Hundert auf der Grundlage der Ist-Ausgaben für Besoldung und Versorgung des jeweiligen Vorjahres bleiben unberührt.

(3) Dem Sondervermögen werden bis zum Jahr 2017 zusätzlich 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages gegenüber den nicht nach § 69e des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) verminderten Anpassungen zugeführt. Die Zuführung erfolgt jeweils zum 1. Juli auf der Grundlage der entsprechenden Einsparungen des vorangegangenen Haushaltsjahres.“

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.

e) In dem neuen Absatz 5 wird das Wort „und 2“ durch die Wörter „bis 4“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Es kann diese Aufgaben Kapitalanlagegesellschaften gemäß dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), übertragen. Die mit der Anlage und Verwaltung Beauftragten legen dem Finanzministerium halbjährlich einen Bericht vor.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind zu marktüblichen Konditionen anzulegen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder von Staaten, die an der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen. Sie können auch in Pfandbriefen und Kommunalobligationen oder nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778, 2780) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 15 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in Spezialfonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010, 2038), angelegt werden. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „2013“ durch die Jahreszahl „2017“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „2014“ durch die Jahreszahl „2018“ ersetzt.

5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Sonderrücklage ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Sie kann nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 angelegt werden.“

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Juli 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister
Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 420