Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 43 vom 26.9.2003 Seite 543 bis 568
Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung |
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zugehörige Anlagen : |
Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Kapazitätsverordnung
Vom 12. August 2003
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 ( GV. NRW. S. 238) in Verbindung mit Artikel 7 und 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2002 (GV. NRW. S. 82), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „im Studienabschnitt nach § 1 Abs. 3 Nr. 4“ durch die Wörter „im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „in den Studienabschnitten nach § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3“ durch die Wörter „im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „die Studienabschnitte nach § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3“ werden durch die Wörter „den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt;
bb) die Angabe „16,2 vom Hundert“ wird durch die Angabe „15,5 vom Hundert“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „diese Studienabschnitte“ durch die Wörter „diesen Studienabschnitt“ ersetzt.
4. In Anlage 2 wird der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin (lfd. Nr. 26) wie folgt erhöht:
a) Vorklinischer Teil: von 2,17 auf 2,42
b) Klinischer Teil: von 5,1 auf 5,78.
5. In Anlage 2 wird der Curricularnormwert für den Studiengang Rechtswissenschaften (ausgenommen einphasige/einstufige Ausbildung), lfd. Nr. 33, von 1,7 auf 2,2 erhöht.
6. Anlage 3 erhält folgende Fassung:
siehe Anlage 3
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2003/2004 Anwendung.
Düsseldorf, den 12. August 2003
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Wetfalen
Hannelore K r a f
t
GV. NRW. 2003 S. 544