Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 46 vom 24.10.2003 Seite 599 bis 608
Änderung der Satzung für den Niersverband |
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Änderung der Satzung für den Niersverband
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Änderung der Satzung
für den Niersverband
Vom 3. Juli 2003
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Niersverband vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), am 3. Juli 2003 beschlossen, die Satzung des Niersverbandes vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978, ber. S. 1070), zuletzt geändert durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 13. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 860) wie folgt zu ändern:
§ 20 wird wie folgt geändert:
„§ 20
Beiträge für die Rückführung
ausgebauter oberirdischer Gewässer
in einen naturnahen Zustand
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3 NiersVG)
Für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand (Renaturierung) werden zunächst die übrigen Beitragsgruppen nach ihrem Vorteil herangezogen. Die verbleibenden Aufwendungen werden gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 NiersVG auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG umgelegt.“
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Niersverbandes kann gegen die Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04. September 2003 - IV - 6-53.48.43 - gemäß § 11 Abs. 2 NiersVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 NiersVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 bekanntgemacht.
Viersen, den 16. September 2003
Der Vorstand
Professor M e l s a
GV. NRW. 2003 S. 604