Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 48 vom 14.11.2003 Seite 619 bis 628

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau: Bescheid Nr. 7/Ä4 UAG
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau: Bescheid Nr. 7/Ä4 UAG

Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung für die
Urananreicherungsanlage Gronau:
Bescheid Nr. 7/Ä4 UAG

Vom 22. September 2003

Datum der Bekanntmachung: 14. November 2003

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), wird Folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Urenco Deutschland GmbH, Stetternicher Staatsforst, 52428 Jülich, und der Uranit GmbH, Stetternicher Staatsforst, 52428 Jülich, mit Bescheid vom 22. September 2003 eine 4. Veränderungsgenehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) erteilt.

Der verfügende Teil I Nr. 1 des Bescheides lautet:

„1. Genehmigung

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird der

Urenco Deutschland GmbH

Stetternicher Staatsforst

52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 12. Dezember 2000, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 19. August 2003, auf Erteilung einer Veränderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb

und der

Uranit GmbH

Stetternicher Staatsforst

52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 19. Februar 2002 auf Erteilung einer Veränderungsgenehmigung für das sonstige Innehaben

einer Urananreicherungsanlage mit einer Kapazität von bis zu 1800 t Urantrennarbeit pro Jahr (UTA/a) und einem maximal zulässigen Anreicherungsgrad von bis zu 5 Gewichtsprozent (5 Gew.%) des spaltbaren Isotops Uran-235 im Industrie- und Gewerbegebiet Ost in Gronau/Westfalen (UAG), Flur 25, Gemarkung Gronau, Regierungsbezirk Münster, folgende

4. Veränderungsgenehmigung

erteilt:

1.1 Der Antragstellerin Urenco Deutschland GmbH wird die Veränderung der bestehenden Urananreicherungsanlage mit einer genehmigten Trennleistung von bis zu 1800 tUTA/a,

durch

- die Errichtung und den Betrieb einer zweiten Übergabestation UE-2, bestehend aus einer Übergabehalle für die Abwicklung von An- und Abtransporten von UF6-Behältern und einem an die vorhandene Übergabestation UE-1 anschließenden Verbindungstrakt

- die Errichtung und den Betrieb von in der Übergabestation UE-2 befindlichen maschinen- und elektrotechnischen Anlagenteilen, insbesondere

- zwei Brückenkrane (200 kN und 50 kN) auf einer gemeinsamen Kranbahn zum Be- und Entladen von Behältern und Schutzverpackungen auf LKW und Bahnwagons

- Präzisions-Brückenwaage für UF6-Behälter

- Behälterreinigungsplatz

- Abwassersammelanlage

- Kontaminations- und Strahlenschutzmessplatz

- Lüftungs- und Heizungsanlagen

- Gasversorgung

- elektrische Energieversorgung

- leittechnische Einrichtungen

- Brandmeldeanlage

- die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für Schutzverpackungen südlich der Übergabestation UE-1

- die Errichtung und den Betrieb eines LKW-Abfertigungsbereiches zwischen Wache und Übergabestationen, bestehend aus 18 Stellplätzen, 3 Kurzwarteplätzen, Schleusentoren und Umzäunungen

- die Erweiterung des betriebsinternen Schienen- und Straßennetzes zum Anschluss der Übergabestation UE-2, des Lagerplatzes für Schutzverpackungen und des LKW-Abfertigungsbereiches

- die Erweiterung der betriebsinternen Wasser-, Gas- und Elektroversorgung sowie der Schmutz- und Regenwasserentsorgung zum Anschluss der Übergabestation UE-2, des Lagerplatzes für Schutzverpackungen und des LKW-Abfertigungsbereiches

- die Änderung der Übergabestation UE-1 durch bauliche Maßnahmen zur Verbindung mit der Übergabestation UE-2

- die Änderung des Feedlagers durch Entfall von 3 durch die Übergabestation UE-2 und deren Umfahrungsstraße überbauten Lagerstreifen

- die Änderung des Betriebsreglements der UAG bezüglich Regelungen für die vorgenannten Anlagenteile

nach Maßgabe der Verfügungen im Teil I dieses Bescheides

genehmigt.

1.2 Der Antragstellerin Uranit GmbH wird genehmigt, die nach Maßgabe dieses Bescheides veränderte Anlage im Sinne des § 7 Abs. 1 AtG sonst innezuhaben.

1.3 Die mit Bescheid Nr. 7/Ä1 UAG vom 31.10.1997 festgelegten maximal zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser bleiben unverändert.

Die maximal zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Wasser aus den Gebäuden UTA und TI werden bei unveränderter Höhe von 0,74 MBq Alpha-Aktivität und 2,8 MBq Beta-Aktivität pro Kalenderjahr gemäß § 47 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), jedoch so festgelegt, dass sie zusätzlich auch Ableitungen aus dem Gebäude UE-2 umfassen.

Die maximal zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Wasser aus dem Feed- und Tailslager werden bei unveränderter Höhe von 2,2 MBq Alpha-Aktivität und 2,2 MBq Beta-Aktivität pro Kalenderjahr gemäß § 47 StrlSchV jedoch so festgelegt, dass sie zusätzlich auch Ableitungen aus dem Lagerplatz für Schutzverpackungen umfassen.

1.4 Die Genehmigung wird gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die bei dem mit diesem Bescheid gestatteten veränderten Betrieb der UAG entstehen, erstreckt. Die Genehmigung schließt gemäß § 8 Abs. 2 AtG die nach § 16 i.V.m. § 4 BImSchG erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie die wasserrechtlichen Regelungen auf Grund der Anzeige gemäß § 58 Abs. 1 LWG ein.

1.5 Die bisher erteilten Genehmigungen zur Errichtung, zum Betrieb und zum sonstigen Innehaben der Urananreicherungsanlage Gronau gelten im Übrigen uneingeschränkt fort, sofern sie nicht durch nachfolgende Bescheide einschließlich dieses Bescheides ganz oder teilweise ersetzt oder geändert worden sind bzw. werden.

1.6 Inhaberinnen der Kernanlage im Sinne des § 17 Abs. 6 AtG sind Urenco Deutschland GmbH und Uranit GmbH.“

Die Genehmigung ist mit Auflagen verbunden, die Anforderungen an die Sicherheit und Sicherung der baulichen und anlagentechnischen Einrichtungen sowie das Betriebsreglement enthalten.

Für die genehmigte Veränderung der UAG bestand keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da eine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben hat, dass die Veränderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Bescheid nicht über den beantragten Endausbau der Urananreicherungsanlage Gronau auf eine Anreicherungskapazität von ca. 4500 tUTA/a entschieden wird.

Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“

Der Bescheid ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), versehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Auf Antrag kann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen.“

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner, Dienststunden: montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr und mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)

und

b) im Rathaus der Stadt Gronau, Konrad-Adenauer-Straße 1, 48599 Gronau (Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, 1. Obergeschoss, Öffnungszeiten: montags bis donnerstags von 8.30 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen IV 10-8932 UAG-7/Ä4-5.4.5 von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

Ministerium für
Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

N o t t e b o h m

GV. NRW. 2003 S. 624