Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 48 vom 14.11.2003 Seite 619 bis 628
Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
7123
Verordnung zur Änderung
der Prüfungsordnung
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
für die berufliche Fortbildung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister
für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin
für Bäderbetriebe
für das Land Nordrhein-Westfalen
Bekanntgabe des Ministeriums für
Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 31. Oktober 2003
Die Änderungsverordnung der
Bezirksregierung Düsseldorf
vom 5. Mai 2003 gebe ich hiermit bekannt.
Im Auftrag
S t ü r m a n n
Prüfungsordnung
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
für die berufliche Fortbildung
zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/
Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
für das Land Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit § 41, § 46 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 9 des zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird mit Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 4. November 2002 für den Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe verordnet:
Artikel I
§ 21 Abs. 5 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe“ vom 8. Juli 1999 (GV. NRW. S. 468) erhält folgende Fassung:
„(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern " Management und Führungsaufgaben" und " Betriebstechnische Situationsaufgabe" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 5. Mai 2003
Der Regierungspräsident
Düsseldorf
Jürgen B ü s s o w
GV. NRW. 2003 S. 626