Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 5 vom 14.2.2003 Seite 41 bis 54

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz

Vom 23. Januar 2003

Aufgrund des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird als Satz 2 angefügt:

„Vom 1. August 2003 an wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sonderschulen, die dasselbe Bildungsziel wie die Grundschule anstreben, in Klasse 3 um zwei Stunden für das Unterrichtsfach Englisch erhöht.“

2. § 8 erhält die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148) mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Relation „24,9“ ersetzt durch die Relation „24,6“.

b) In Nummer 6 werden ersetzt

die Relation „40,9“ jeweils durch die Relation „40,3“,

die Relation „37,6“ jeweils durch die Relation „37,1“,

die Relation „15,9“ jeweils durch die Relation „15,6“ und

die Relation „14,1“ jeweils durch die Relation „13,9“.

3. § 9 erhält die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148) mit folgender Maßgabe:

a) In der Tabelle des Absatzes 1 Nr. 2 Satz 1 werden für Muttersprachlichen Unterricht ersetzt

die Relation „150“ jeweils durch die Relation „230“,

die Relation „200“ jeweils durch die Relation „280“.

b) In Absatz 2 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. für das Unterrichtsfach Englisch in der Klasse 3.“

4. § 10 erhält die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148).

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl „15“ ersetzt durch die Zahl „16“.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dies gilt für den eigenverantwortlichen Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst nach dem 31. Januar 2002 begonnen haben.“

6. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) §§ 8 bis 10 treten am 31. Juli 2004 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Januar 2003

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2003 S. 42