Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 5 vom 14.2.2003 Seite 41 bis 54
Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) |
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Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
2251
Hauptsatzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Vom 27. Januar 2003
Aufgrund der §§ 93 Abs. 6, 98 Abs. 4 Satz 3, 98 Abs. 9 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und Sitz
(1) Die Anstalt führt die Bezeichnung "Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen" (LfM). Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die LfM hat ihren Sitz in Düsseldorf.
(3) Die LfM hat das Recht zur Selbstverwaltung nach Maßgabe des Mediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW).
(4) Die LfM führt ein Dienstsiegel.
§ 2
Organe
Organe der LfM sind
1. die Medienkommission,
2. der Direktor,
3. der Medienrat.
§ 3
Aufgaben
(1) Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
(2) Die LfM hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Das LMG NRW legt einen Schwerpunkt auf die Aufgabe der Förderung von Medienkompetenz. Die LfM initiiert und unterstützt hierzu insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Die Förderung erstreckt sich darüber hinaus auf Medienproduktionen im Kontext von Bürgermedien und die Aus- und Fortbildung in Medienberufen. Hierzu legt die LfM jährlich einen Bericht vor.
In diesen Kontext gehört auch die Durchführung der Medienversammlung mindestens einmal jährlich, die den Diskurs zwischen Mediennutzerinnen und -nutzern und den Akteuren der Medienbranche, der Medienwissenschaft und Medienpolitik sowie des Medienjournalismus über den Stand und die Entwicklung der Medien in NRW initiiert und fördert.
Weiteres Instrument der Förderung von Medienkompetenz ist die Vergabe von Qualitätskennzeichen. Die LfM kann hierzu mit Organisationen der Medienselbstkontrolle und des Verbraucherschutzes zusammenarbeiten.
- Die LfM lizenziert privaten Hörfunk und privates Fernsehen und kann in Abgrenzung dazu nichtzulassungsbedürftige Angebote für rundfunkrechtlich unbedenklich bestätigen.
- Die LfM überwacht die Einhaltung der programmlichen und sonstigen Verpflichtungen privater Veranstalter nach den für sie geltenden rundfunkrechtlichen Grundlagen, insbesondere auch nach den dem Benutzerschutz dienenden Regelungen. Hierzu gehört auch die Feststellung von Rechtsverstößen in formellen Verfahren sowie die Festlegung geeigneter Sanktionen.
- Soweit erforderlich, weist die LfM privaten Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Mediendiensten die zur Realisation ihrer Angebote notwendigen Übertragungskapazitäten zu.
- Bei der Verbreitung von Angeboten in Kabelanlagen trifft sie die notwendigen Feststellungen und entscheidet über Zuweisungen von analogen Kabelkanälen nach Vorrangentscheidung.
- Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt und erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung.
- Sie unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und der Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31.12.2004 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderlich ist, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.
- Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung und kann hierzu auch zeitlich befristete Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten durchführen.
- Die LfM soll die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten einschließlich neuer Programmformen und Strukturen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Medienwirkung durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung regelmäßig wissenschaftlich untersuchen. Die dafür erforderlichen Mittel stellt sie im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.
(3) Die LfM arbeitet mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammen und nimmt die Aufgaben nach § 38 RStV wahr. Sie wirkt insbesondere beim Erlass gemeinsamer Verwaltungsrichtlinien sowie gemeinsamer Satzungen mit.
II.
Medienkommission
§ 4
Entsendung, Mitgliedschaft
(1) Die/Der Vorsitzende der Medienkommission fordert sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Mitglieder den Landtag und die nach § 93 Abs. 3 LMG NRW entsendungsberechtigten Organisationen auf, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder der künftigen Medienkommission gewählten oder entsandten Mitglieder zu benennen. Dabei ist auf die Vorschriften der § 91 Abs. 1, § 93 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 8 und § 95 LMG NRW hinzuweisen. Die entsendungsberechtigten Organisationen haben die Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen mitzuteilen, nach denen sie die Entsendung vornehmen.
(2) Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung gemäß § 97 Abs. 2 LMG NRW lädt die/der Vorsitzende die Mitglieder der neuen Medienkommission zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden.
§ 5
Vorzeitiges Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitglieds der Medienkommission gemäß § 91 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 LMG NRW ist der/dem Vorsitzenden der Medienkommission durch schriftliche Erklärung unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen des § 91 Abs. 1 Nr. 10, 11 LMG NRW zieht die/der Vorsitzende die erforderlichen Urkunden bei. Die/Der Vorsitzende unterrichtet die Medienkommission unverzüglich von dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
(2) Die Medienkommission stellt das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft durch Beschluss fest.
(3) Ist das vorzeitige Erlöschen gemäß Absatz 2 festgestellt, so fordert die/der Vorsitzende den Landtag oder die entsendungsberechtigte Organisation auf, binnen einer Frist von drei Monaten ein neues Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit der Medienkommission zu wählen oder zu entsenden. Dabei hat sie/er auf die Vorschriften der §§ 91 Abs. 1, 92, 93 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 8 und 95 LMG NRW hinzuweisen.
§ 6
Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Medienkommission werden von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal jährlich, einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Medienkommission oder auf Antrag der Direktorin/des Direktors muss die/der Vorsitzende eine Sitzung der Medienkommission unverzüglich einberufen. Anträge nach Satz 2 müssen den gewünschten Beratungsgegenstand angeben.
(2) Die Medienkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie kann in öffentlicher Sitzung tagen. Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.
(3) Über die Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen beschließt die Medienkommission mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Direktorin/Der Direktor und ihre/seine Vertreterin oder ihr/sein Vertreter nehmen an den Sitzungen der Medienkommission teil. Sie/Er hat das Recht, sich zu den Beratungsthemen zu äußern. Über die Zulassung weiterer Mitarbeiter der LfM entscheidet die/der Vorsitzende auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die/der Vorsitzende auch andere Personen hinzuziehen.
(5) Der Medienrat ist berechtigt, zu den Sitzungen der Medienkommission eines seiner Mitglieder zu entsenden.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Medienkommission eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Sie/Er hat das Recht, sich zu den Beratungsthemen zu äußern.
§ 7
Ausschließung, Befangenheit
(1) Hält ein Mitglied die Voraussetzungen der §§ 20, 21 VwVfG NW bei sich oder anderen für gegeben oder bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist dies der/dem Vorsitzenden der Medienkommission oder eines Ausschusses mitzuteilen.
(2) Die Medienkommission und ihre Ausschüsse prüfen, ob Mitglieder aufgrund der §§ 20, 21 VwVfG NW von der Beratung und Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen sind und stellen dies durch Beschluss fest. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
§ 8
Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Medienkommission schriftlich ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 10 Werktage liegen; in besonders eilbedürftigen Fällen sowie in den Fällen des § 98 Abs. 6 LMG NRW kann die/der Vorsitzende diese Frist auf 3 Werktage abkürzen.
(2) Die Medienkommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 1 geladen wurden. Sie bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitglieds der Medienkommission die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.
(3) Ist die Medienkommission beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 93 Abs. 2 LMG NRW gewählten Mitglieder gefasst werden.
(4) Beschlüsse der Medienkommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder; als anwesend gilt ein Mitglied, das sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.
(5) Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen, die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, die Öffentlichkeit von Sitzungen und über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.
(6) Der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission bedürfen Beschlüsse über die Abwahl der Direktorin/des Direktors oder ihrer/seiner Vertreterin oder ihres/seines Vertreters und über die Abwahl der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission sowie über die Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse der Medienkommission.
(7) Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit nach Absatz 2 mitgezählt. Stimmenthaltungen sind als abgegebene gültige Stimmen zu werten.
§ 9
Wahlen
(1) Die Medienkommission kann Wahlen nur durchführen, wenn zuvor ihre Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist.
(2) Wahlen sind mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen. Nach einstimmigen Beschluss kann eine Wahl auch offen durchgeführt werden.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Medienkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(4) Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften des Absatzes 3 ein neuer Wahlgang statt.
(5) Ist in einer Sitzung der Medienkommission nach § 98 Abs. 6 Satz 2 LMG NRW weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so sind bei der Wahl die Stimmen der nach § 93 Abs. 2 LMG NRW gewählten Mitglieder der Medienkommission gesondert zu sammeln und auszuzählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, sofern diese nicht ausschließlich von den gemäß § 93 Abs. 2 LMG NRW gewählten Mitgliedern abgegeben worden sind.
(6) Bei Stimmengleichheit nach 3 Wahlgängen entscheidet das Los.
§ 10
Niederschrift
Über jede Sitzung der Medienkommission ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 11
Ausschüsse
(1) Die Medienkommission bildet folgende ständige Ausschüsse:
1. Ausschuss für Haushalt und Finanzen,
2. Ausschuss für Medienentwicklung.
(2) Die Medienkommission kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. Dabei soll der Auftrag des Ausschusses zeitlich befristet werden. Im Falle einer Befristung gilt der Ausschuss mit dem Ablauf der Frist als aufgelöst, wenn nicht die Medienkommission zuvor das Mandat des Ausschusses verlängert.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausschüsse bestehen aus 5 bis 7 Mitgliedern. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Verhältnis in der Medienkommission vertreten sein. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 2 bestimmt die Medienkommission.
(4) Die Mitglieder, die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Medienkommission aus ihrer Mitte bestellt. Die Abberufung eines Mitgliedes eines Ausschusses sowie der Widerruf der Bestellung zur/zum Vorsitzenden oder zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission beschlossen werden.
(5) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gelten für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 4 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, 7 und § 10 entsprechend.
(6) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende der Medienkommission können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
(7) Die Direktorin/Der Direktor und ihre/seine Vertreterin oder ihr/sein Vertreter nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse teil. Sie/Er hat das Recht, sich zu den Beratungsthemen zu äußern. Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Ausschüsse eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Sie/Er hat das Recht, sich zu den Beratungsthemen zu äußern.
(8) Mitglieder der Medienkommission, die einem Ausschuss nicht angehören, können an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(9) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 12
Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse beraten die Beschlüsse der Medienkommission im jeweiligen Aufgabenbereich vor und berichten der Medienkommission.
(2) Ausschüsse können gemeinsam tagen. Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung müssen bei jedem einzelnen Ausschuss vorliegen.
(3) Beraten mehrere Ausschüsse eine Vorlage, so treffen deren Vorsitzende alle erforderlichen Maßnahmen, die zur sachgerechten und zügigen Durchführung der Beratungen in jedem beteiligten Ausschuss angezeigt sind. Die Direktorin/Der Direktor trägt dafür Sorge, dass alle Mitglieder der beteiligten Ausschüsse unverzüglich alle Beratungsunterlagen erhalten, die einem der beteiligten Ausschüsse vorliegen.
§ 13
Zuständigkeit des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen
Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen bereitet die Entscheidungen der Medienkommission im Bereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM (§§ 109-116 LMG NRW) vor; er ist bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Finanzsatzung und die Satzung nach § 116 Abs. 2 LMG NRW zu beteiligen.
§ 14
Zuständigkeit des Ausschusses
für Medienentwicklung
Der Ausschuss für Medienentwicklung bereitet die Entscheidungen der Medienkommission in folgenden Bereichen vor:
- Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken,
- Belegung von Kabelanlagen,
- Umstellung von analoger auf digitale Übertragung,
- Umsetzung von § 30 LMG NRW (Experimentierklausel),
- Förderung technischer Infrastruktur.
§ 15
Berichterstatter/innen
Die Medienkommission kann für bestimmte Aufgaben Mitglieder der Kommission als Berichterstatter einsetzen. Der Auftrag endet mit Erledigung der Aufgabe oder Ablauf einer von der Medienkommission gesetzten Frist, wenn nicht die Medienkommission zuvor die Frist der Beauftragung verlängert.
§ 16
Geschäftsordnung
Die Medienkommission gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Sie enthält insbesondere nähere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Medienkommission und ihrer/ihres Vorsitzenden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, soweit solche Regelungen nicht bereits durch Gesetz oder Satzung getroffen worden sind.
III.
Zusammenarbeit der Organe
§ 17
Direktorin/Direktor - Medienkommission
(1) Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere über wichtige aktuelle Fragen der Medienpolitik. Sie/Er informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der DLM und deren Gemeinsame Stellen (Kommissionen).
(2) Rechtsverbindliche Erklärungen für die LfM in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Direktorin/des Direktors nach § 103 LMG NRW hinausgehen, kann sie/er unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der Medienkommission abgeben. Deren Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.
IV.
Sonstiges
§ 18
Jahresbericht
Die LfM legt bis zum 30. September des dem Kalenderjahr folgenden Jahres der Öffentlichkeit einen Jahresbericht vor.
§ 19
In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1990 (GV. NRW. 1991 S. 35), zuletzt geändert durch die sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen vom 27. August 1999 (GV. NRW. 2001 S. 84) außer Kraft.
Düsseldorf, den 27. Januar 2003
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen
Dr. Norbert S c h n e i d e r
GV. NRW. 2003 S. 49