Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 26.11.2003 Seite 681 bis 694

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege und zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege und zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe

2120
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Ermächtigung zum Erlass
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
für die Berufe des Gesundheitswesens
und der Familienpflege
und zur Änderung der Verordnung
zur Regelung der Zuständigkeiten
nach Rechtsvorschriften
für nichtärztliche und nichttierärztliche
Heilberufe

Vom 18. November 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Ermächtigung zum Erlass
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
für die Berufe des Gesundheitswesens
und der Familienpflege
und zur Änderung der Verordnung
zur Regelung der Zuständigkeiten
nach Rechtsvorschriften
für nichtärztliche und nichttierärztliche
Heilberufe

2120

Artikel 1

Der einzige Paragraph des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), wird wie folgt geändert:

1. Im Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „Der ... Minister“ durch die Wörter „Das ... Ministerium“ ersetzt, nach dem Wort „Gesundheitsaufseher(innen)“ die Wörter „Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer,“ und in Satz 2 nach den Wörtern „das Nähere über“ die Wörter „die Ausbildungen oder“ eingefügt sowie in Satz 3 die Wörter „Lehranstalten und“ durch das Wort „Ausbildungsstätten“ und die Wörter „ein Berufspraktikum“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ ersetzt.

2. In Absatz 2 werden

2.1 in Nummer 1 das Wort „körperlichen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt und nach den Wörtern „beruflichen Ausbildungsstand,“ die Wörter „Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer die Vollendung des 17. Lebensjahres und den Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung,“ eingefügt,

2.2 in Nummer 2 nach den Wörtern „und Ausgestaltung“ die Wörter „der Ausbildung oder“ eingefügt und die Wörter „der praktischen Unterweisung“ durch die Wörter „des praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung“ ersetzt,

2.3 in Nummer 6 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze angefügt:

„Die Finanzierung bedarfsgerechter Ausbildungsplätze in der Krankenpflegehilfe an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die mit dem Krankenhaus verbunden sind, erfolgt nach § 2 Nr. 1a Buchstabe g) KHG mit dem Ziel der leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung der Ausbildungen. Prüfungsgebühren dürfen nicht erhoben werden.“

2.4 nach Nummer 6 folgende neue Nummer 7 eingefügt:

„7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;“

2.5 die bisherige Nummer 7 Nummer 8 und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

3. In Absatz 4 werden nach den Wörtern „mit Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für“ die Wörter „Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer,“ eingefügt.

2121

Artikel 2

In § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2003 (GV. NRW. S. 371), werden die Wörter „4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893)“ durch die Wörter „16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442)“ ersetzt.

Artikel 3

Die durch Artikel 2 geänderte Verordnung kann aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch eine Verordnung geändert werden.

Artikel 4

Die Landesregierung überprüft unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände die Wirkungen dieses Gesetzes und berichtet bis spätestens 31. Dezember 2008 dem Landtag über das Ergebnis.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. November 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2003 S. 693