Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 26.11.2003 Seite 681 bis 694

Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AVUkVO NRW)
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Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AVUkVO NRW)

51

Ausführungsverordnung
zur Verordnung über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
(AVUkVO NRW)

Vom 4. November 2003

§ 1

(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), sind

1. die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Präsidentin/der Präsident des Landesrechnungshofes und die Landesbeauftragte/der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden,

2. die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident und die Landesministerien bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden sowie der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte,

3. die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes, die Präsidentinnen/ Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin/der Präsident des Landessozialgerichtes, die Präsidentinnen/Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die Präsidentinnen/Präsidenten der Finanzgerichte bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte,

4. die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte und die Präsidentin/der Präsident des Landesjustizvollzugsamts bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden und der ihnen nachgeordneten Organe der Rechtspflege,

5. die Landesoberbehörden bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes,

6. die Einrichtungen des Landes (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes), die unmittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet sind, bei Wehrpflichtigen ihrer Einrichtungen,

7. die Bezirksregierungen bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes und bei wehrpflichtigen Lehrkräften im Dienste des Landes,

8. die Landesmittelbehörden bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes, soweit sie nicht unter Nummer 7 fallen,

9. die Hochschulen bei Wehrpflichtigen ihrer Dienststellen, soweit es sich um Dienstkräfte im öffentlichen Dienst des Landes handelt,

10. bei Wehrpflichtigen der Zweckverbände die Aufsichtsbehörde,

11.bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehen, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, denen die Wehrpflichtigen angehören,

12. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Wehrpflichtigen angehören.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind vorschlagsberechtigt

1. für den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidenten der Oberlandesgerichte, den Präsidenten des Landessozialgerichts, die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, die Präsidenten der Finanzgerichte, die Generalstaatsanwälte und den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts die Dienstaufsichtsbehörde,

2. für die Leiter der den Landesministerien nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes die Dienstaufsichtsbehörde; für die Rektoren, Präsidenten und Kanzler der Hochschulen die oder der Dienstvorgesetzte,

3. für die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde,

4. für die Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs im öffentlichen Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.

§ 2

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 10 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

1. bei Wehrpflichtigen, die im Zivilschutz tätig sind und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen oder die einer nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung mitwirkenden Hilfsorganisation angehören, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

2. bei wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

3. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, die Bergämter;

4. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

5. bei Wehrpflichtigen, die bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschifffahrt, bei Binnenhäfen, auf Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

6. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

7. bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise.

§ 3

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

1. bei Rechtsanwälten die Rechtsanwaltskammern für ihren Geschäftsbereich;

2. bei Notaren die Präsidentinnen/Präsidenten der Landgerichte;

3. bei Lehrern an Ersatzschulen und bei den nicht unter § 1 fallenden Lehrern an höheren Fachschulen für Sozialarbeit die Schulaufsichtsbehörde;

4. bei den im öffentlichen Auftrag tätigen Wehrpflichtigen der Technischen Überwachungsvereine e.V. die Bezirksregierungen;

5. bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in Betrieben und Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung mit einem Versorgungsgebiet, das über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinausgeht, die Bezirksregierungen;

6. bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in den im öffentlichen Auftrag tätigen Hygieneinstituten die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

7. bei Wehrpflichtigen der Krankenkassen, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die Krankenkassen;

8. im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise.

§ 4

Für gutachtliche Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind zuständig bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung

1. von Anlagen und Einrichtungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und nichtbundeseigenen Wasserstraßen die Bezirksregierungen,

2. von Anlagen und Einrichtungen der Flugplätze in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie der Flugplätze in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster,

3. von Straßen der Landesbetrieb Straßenbau NRW.

§ 5

Die Beisitzerin/der Beisitzer für den Ausschuss nach § 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Innenministerium, die Beisitzerinnen/Beisitzer für Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern werden von den Bezirksregierungen benannt.

§ 6

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV.UkVO.) vom 22. Januar 1963 (GV. NRW. S. 107), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 1975 (GV. NRW. S. 662), außer Kraft.

(3) Die Verordnung wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund des § 1 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung,

b) vom Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung aufgrund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b), § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d), § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe f ) bb) und § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung.

Düsseldorf, den 4. November 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

GV. NRW. 2003 S. 684