Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 26.11.2003 Seite 681 bis 694
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) |
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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung)
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Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Verhütung von Schäden
durch Kampfmittel
(Kampfmittelverordnung)
Vom 12. November 2003
Aufgrund des § 26 Abs. 1 des
Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 410 ), wird verordnet:
§ 1
Kampfmittel im Sinne dieser
Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und
Teile solcher Gegenstände, die
1. Explosivstoffe enthalten oder aus
Explosivstoffen bestehen (z. B. Patronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen,
Spreng-, Treib- und Zündmittel; dazu gehören auch Raketen für militärische
Anwendung einschließlich der Treibsätze),
2. Kampfstoffe, Nebelstoffe,
Brandkampfstoffe und Reizstoffe enthalten.
§ 2
Wer Kampfmittel entdeckt oder in
Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen
Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 3
Suchen, Sammeln, Bearbeiten und
sonstiges Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur den Stellen
gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel
beauftragt sind.
§ 4
Das Betreten von Flächen, auf denen
Kampfmittel entdeckt worden sind, ist nur den Angehörigen der für die
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie den Angehörigen der Stellen
gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel
beauftragt sind.
§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 2 die Entdeckung oder
den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt.
2. entgegen § 3 Kampfmittel sucht,
sammelt, bearbeitet oder sonst behandelt, ohne durch die Bezirksregierung mit
deren Beseitigung beauftragt zu sein,
3. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Zuständige Behörde für die
Ahndung ist gemäß § 31 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes die örtliche
Ordnungsbehörde.
(3) Gegenstände, die durch eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen
werden.
§ 6
(1) Die Verordnung ist auf die
Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, den Bundesgrenzschutz, den
Zollgrenzdienst und die Polizei nicht anzuwenden.
(2) Das Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444), das Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), und das
Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) in der jeweils
geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tag
nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt 10 Jahre nach ihrem
In-Kraft-Treten außer Kraft.
Düsseldorf, den 12. November 2003
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2003 S. 685