Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 52 vom 27.11.2003 Seite 695 bis 708

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP)
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Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP)

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Ordnung
des Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung
für Lehrämter an Schulen
(Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung - OVP)

Vom 11. November 2003

Aufgrund der §§ 18 Abs. 3 und 20 Abs. 6 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Inhalt

Erster Teil
Vorbereitungsdienst

§ 1

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 2

Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen

§ 3

Ausbildungsbehörde

§ 4

Einstellungsantrag

§ 5

Einstellung

§ 6

Dienstverhältnis

§ 7

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 8

Ausbildung im Vorbereitungsdienst

§ 9

Verantwortung für die Ausbildung

§ 10

Ausbildung an Studienseminaren

§ 11

Ausbildung an Schulen

§ 12

Einsicht in die besonderen Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen

§ 13

Ausbildungskoordinatorinnen und Ausbildungskoordinatoren

§ 14

Begleitprogramm

§ 15

Beurteilungen durch die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer

§ 16

Planungs- und Entwicklungsgespräch

§ 17

Abschlussbeurteilungen

Zweiter Teil
Ermittlung und Verteilung
der Ausbildungsplätze

§ 18

Bereitstellung von Ausbildungsplätzen

§ 19

Ermittlung der Anzahl der Ausbildungsplätze

§ 20

Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Schulformen

§ 21

Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Studienseminare

§ 22

Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze an Studienseminaren

Dritter Teil
Besondere Vorschriften
der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

§ 23

Grundschule

§ 24

Berufskolleg

§ 25

Sonderschule

§ 26

Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen

Vierter Teil
Zweite Staatsprüfung

§ 27

Zweck der Prüfung

§ 28

Einteilung der Zweiten Staatsprüfung

§ 29

Noten

§ 30

Prüfungszeit

§ 31

Prüfungsamt

§ 32

Prüfungsausschuss

§ 33

Hausarbeit

§ 34

Unterrichtspraktische Prüfungen

§ 35

Kolloquium

§ 36

Festsetzung der Leistungsnoten in den Fächern

§ 37

Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung

§ 38

Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen

§ 39

Rücktritt

§ 40

Ordnungswidriges Verhalten

§ 41

Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

§ 42

Zeugnisse und Bescheinigungen

§ 43

Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft und im Unterrichtsfach des didaktischen Grundlagenstudiums

Fünfter Teil
Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

§ 44

Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

Sechster Teil
Schlussbestimmungen

§ 45

Nachteilsausgleich

§ 46

Übergangsvorschriften

§ 47

Ausführungsvorschriften

§ 48

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Erster Teil
Vorbereitungsdienst

§ 1
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst bereitet auf die eigenverantwortliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vor. Diesem Ziel dient die wissenschaftlich fundierte schulpraktische Ausbildung, die Studienseminar und Schule gemeinsam verantworten. Auf der Grundlage der Rahmenvorgabe für den Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung insbesondere pädagogische und didaktische Inhalte, die zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben erforderlich sind.

§ 2
Voraussetzung für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
und Dienstbezeichnungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt und

2.

a) die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden hat oder

b) eine Prüfung bestanden hat, die als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist,

3. im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist.

Liegt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, dass die erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausbildungsvoraussetzungen entsprechen.

(2) Auszubildende im Vorbereitungsdienst werden in dieser Verordnung als Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bezeichnet. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des gehobenen Dienstes anstreben, führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärterin“ oder „Lehramtsanwärter“ für das entsprechende Lehramt. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des höheren Dienstes anstreben, führen die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“ für das entsprechende Lehramt.

§ 3
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie richtet lehramtsübergreifende Studienseminare ein und weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter den Studienseminaren zu.

§ 4
Einstellungsantrag

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung angestrebt wird. Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. August vor dem Einstellungstermin vorliegen. Das Ministerium kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Termine bestimmen oder auf Termine verzichten.

(2) Das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, das Zeugnis über die Erweiterungsprüfung, das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt sowie der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung können nachgereicht werden. Das Ministerium kann dafür aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen.

(3) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

§ 5
Einstellung

(1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Februar eines jeden Jahres. Das Ministerium kann bei besonderem Bedarf zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter oder Teile von ihnen bestimmen.

(2) Die Einstellung erfolgt nicht, wenn die Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) und ihre Mindestzahl nicht den im Land geltenden Bestimmungen entsprechen. Das Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn eine entsprechende Zweite Staatsprüfung nicht bestanden worden ist. Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist.

§ 6
Dienstverhältnis

(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die Bezirksregierungen sind Dienstvorgesetzte, die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.

(2) Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann entlassen werden, wenn

1. sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder

2. sie oder er aus von ihr oder ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres nicht selbstständig im Unterricht eingesetzt werden konnte.

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen. Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden.

(4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen und festzulegen, zu welchen Zeitpunkten die Beurteilungen nach § 17 abzugeben sind. Das Staatliche Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt) ist zu beteiligen.

§ 8
Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in zwei Fächern der Ersten Staatsprüfung statt. Sie wird in einem Unterrichtsfach durchgeführt, sofern die Erste Staatsprüfung in nur einem Unterrichtsfach abgelegt werden konnte. An die Stelle eines der beiden Fächer kann nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter das Fach einer Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung treten.

§ 9
Verantwortung für die Ausbildung

(1) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars; die Verantwortung für die lehramtsbezogene Ausbildung tragen die Seminarleiterinnen und Seminarleiter. Die Verantwortung für den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Leitungen von Studienseminar und Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen.

(2) Im Rahmen der Ziele des Vorbereitungsdienstes gestalten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ihre Ausbildung eigenverantwortlich.

§ 10
Ausbildung an Studienseminaren

(1) Für die Ausbildung stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung.

(2) Für die Ausbildungsveranstaltungen ist dem Studienseminar wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen dem Studienseminar und den zugeordneten Schulen sind möglich.

(3) Die Studienseminare nehmen die Ausbildungsaufgaben im Hauptseminar, in Fachseminaren und in anderen Veranstaltungsformen wahr. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie mit besonderen Aufgaben Beauftragte führen Ausbildungsveranstaltungen durch. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.

(4) Die Studienseminare legen in einem Studienseminarprogramm die Ziele, Handlungskonzepte für die Ausbildung und Verfahren der Evaluation fest.

§ 11
Ausbildung an Schulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung findet an Schulen statt. Alle Schulen sind Ausbildungsschulen. Die Bezirksregierung ordnet sie Studienseminaren zu.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist nach vorangegangener Abstimmung im Auftrag der Bezirksregierung Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter einer Schule zu.

(3) Die Ausbildung umfasst Hospitationen und Ausbildungsunterricht (Unterricht unter Anleitung und selbstständiger Unterricht). Sie erstreckt sich auch auf außerunterrichtliche Aufgabenfelder der Schule. Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder besuchen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Unterricht. Besuche können auch bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten erfolgen. Die Besuche dienen der Anleitung, Beratung, Unterstützung und Beurteilung.

(4) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulform eingesetzt werden.

(5) Die Ausbildung umfasst durchschnittlich zwölf Wochenstunden. Davon entfallen im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr auf den selbstständigen Unterricht durchschnittlich neun Wochenstunden. Unter Berücksichtigung ausbildungsfachlicher Gründe kann mit Zustimmung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters ein Teil des selbstständigen Unterrichts auch im ersten und vierten Ausbildungshalbjahr erteilt werden.

(6) Von den insgesamt im Vorbereitungsdienst zu erteilenden 18 Wochenstunden selbständigen Unterrichts erhält die Schule für Ausbildungszwecke insgesamt zwei Anrechnungsstunden.

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht ein. Dabei sind Belange der Ausbildung und Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen.

(8) Über die Ausbildung hinausgehender Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nur mit ihrer Zustimmung im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden übertragen werden.

§ 12
Einsichtnahme in die besonderen Aufgaben
anderer Schulformen oder Schulstufen

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in die besonderen Aufgaben und Probleme einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen.

§ 13
Ausbildungskoordinatorinnen
und Ausbildungskoordinatoren

(1) Schulleiterinnen und Schulleiter bestellen im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Ausbildungskoordinatorinnen und Ausbildungskoordinatoren. Es kann auch eine Ausbildungskoordinatorin oder ein Ausbildungskoordinator für mehrere Schulen bestellt werden.

(2) Zu den Aufgaben der Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordinators gehört insbesondere die organisatorische Unterstützung der Kooperation zwischen Studienseminar und Schule sowie die ergänzende Beratung und Unterstützung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.

§ 14
Begleitprogramm

(1) Die Schulen entwickeln gemeinsam mit den Studienseminaren ein Begleitprogramm. Für mehrere kleinere Schulen kann ein gemeinsames Begleitprogramm entwickelt werden.

(2) Schule und Studienseminar stimmen die Ausbildung im Begleitprogramm ab. Es soll unter anderem ein individuelles Beratungsangebot und ein Angebot zum Erlernen von kollegialen Arbeits- und Beratungsformen sowie von Verfahren der Qualitätssicherung enthalten, und auch auf die Einbeziehung des selbstständigen Unterrichts in die Ausbildung gerichtet sein.

§ 15
Beurteilungen
durch die Ausbildungslehrerinnen
und Ausbildungslehrer

Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer beurteilen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, nachdem sie die Ausbildung bei ihnen beendet haben, unverzüglich schriftlich und ohne Note. Sie sind spätestens nach einem Schulhalbjahr zu beurteilen.

§ 16
Planungs- und Entwicklungsgespräch

Am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter mit je einem Vertreter oder einer Vertreterin ihrer oder seiner Wahl von Schule und Seminar ein Planungs- und Entwicklungsgespräch. Es soll sich auf die Entwicklung von Qualifikationen und den erreichten Ausbildungsstand beziehen sowie Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und Seminar aufzeigen.

§ 17
Abschlussbeurteilungen

(1) Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes werden mit einer zusammenfassenden Note bewertet.

(2) Die zusammenfassende Note wird aus den Noten der abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters gebildet. Die abschließende Beurteilung der Schulleiterin oder des Schulleiters beruht auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen sowie den Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich in dieser Funktion durch die Vertreterin oder den Vertreter oder mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde durch eine Lehrerin oder einen Lehrer vertreten lassen.

(3) Die Noten der abschließenden Beurteilungen müssen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.

(4) Das Prüfungsamt legt die zusammenfassende Note fest. Sie wird aus der durch sechs geteilten Summe der dreifach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der drei Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder errechnet. Findet die Ausbildung in einem Fach statt (§ 8 Satz 2), wird die fachbezogene Note einer Seminarausbilderin oder eines Seminarausbilders zweifach gewichtet, die Note einer weiteren Seminarausbilderin oder eines weiteren Seminarausbilders einfach.

(5) Die abschließenden Beurteilungen sind den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern unverzüglich auszuhändigen. Sie haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche.

Zweiter Teil
Ermittlung und Verteilung der Ausbildungsplätze

§ 18
Bereitstellung von Ausbildungsplätzen

Die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen geschieht mit der Absicht, alle Schulen für Ausbildungsunterricht in Anspruch zu nehmen.

§ 19
Ermittlung der Anzahl
der Ausbildungsplätze

(1) Je Schulform und Fach sind Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber oder einer vom Ministerium festgelegten Höchstzahl im Vorbereitungsdienst auszuweisen.

(2) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze wird die Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Schulformen nach dem Umfang des erteilten Unterrichts in diesen Schulformen vorgenommen. Dabei sind die letzten vorliegenden Amtlichen Schuldaten zu Grunde zu legen.

Die ermittelten Zahlen der Ausbildungsplätze der einzelnen Schulformen können nach Maßgabe des Unterrichtsbedarfs und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen korrigiert werden.

§ 20
Verteilung der Bewerberinnen
und Bewerber auf die Schulformen

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden in einer der Schulformen ausgebildet, die die Erste Staatsprüfung ermöglicht. Sie können Wünsche hinsichtlich der Schulform äußern. Werden keine Wünsche angegeben, entscheidet die Einstellungsbehörde.

(2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, entscheidet das Los.

(3) Das Verfahren wird für jede Schulform gesondert durchgeführt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, denen ein Ausbildungsplatz nicht wunschgemäß zugewiesen werden kann, bietet die Einstellungsbehörde einen Ausbildungslatz in einer anderen Schulform an.

(5) In dem Einstellungsangebot teilt die Einstellungsbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern mit, in welcher Schulform sie ausgebildet werden.

§ 21
Verteilung der Bewerberinnen
und Bewerber auf die Studienseminare

(1) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber in einem Verfahren gemäß § 22 ein Angebot für einen Ausbildungsplatz an einem Studienseminar.

(2) Das Angebot hat zum Ziel, den Bewerberinnen und Bewerbern ein Studienseminar anzubieten, in dem die Ausbildung in ihren Fächern erfolgen kann, eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Studienseminare des Landes zu erreichen und die Ortswünsche der Bewerberinnen und Bewerber nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 22
Verfahren zur Verteilung
der Ausbildungsplätze an Studienseminaren

(1) Ausbildungsplätze werden zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Fächerkombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid verteilt.

(2) Die Rangfolge von Fächerkombinationsgruppen wird bestimmt von der Anzahl der Ausbildungsplätze, die landesweit für jedes Fach zur Verfügung stehen. Das Fach mit dem geringsten Fachleiterangebot steht an erster Stelle, das Fach mit dem höchsten Fachleiterangebot steht an letzter Stelle.

Dritter Teil
Besondere Vorschriften
der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

§ 23
Grundschule

Die Ausbildung in Deutsch und Mathematik ist zu gewährleisten.

§ 24
Berufskolleg

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt haben, müssen den Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit in Bezug auf die jeweilige berufliche Fachrichtung erbringen.

(2) Wer eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt hat, die nicht den in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen (§ 5 Abs. 2) entspricht, kann ausnahmsweise in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, sofern eine fachpraktische Tätigkeit nachgewiesen wird, schulischer Bedarf besteht und eine entsprechende Ausbildung gewährleistet werden kann. Die Entscheidung trifft das Ministerium.

(3) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen in Fachklassen des dualen Systems und in vollzeitschulischen Bildungsgängen ausgebildet werden. Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern ist Teil ihrer Ausbildung.

(4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die an Berufskollegs eingesetzt sind, sollen ihre Kenntnisse und Erfahrungen in betrieblicher Praxis erweitern.

§ 25
Sonderschule

(1) Die Ausbildung erfolgt in einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich und einer sonderpädagogischen Fachrichtung. Die weiteren Fächer der Ersten Staatsprüfung sind Bestandteil der Ausbildung. In der Ausbildung werden die weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Anforderungen unterschiedlicher Orte sonderpädagogischer Förderung, unter anderem des gemeinsamen Unterrichts, berücksichtigt.

(2) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet an Schulen statt, in denen Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden.

§ 26
Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für zwei Lehrämter eine Erste Staatsprüfung nachgewiesen haben, absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt ihrer Wahl.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt während des Vorbereitungsdienstes ablegen, setzen ihre Ausbildung für das Lehramt fort, für das sie die Ausbildung begonnen haben.

(3) Durch Ablegen der Zweiten Staatsprüfung erwerben sie nach Maßgabe des § 11 LABG auch die Lehramtsbefähigung für das weitere Lehramt.

Vierter Teil
Zweite Staatsprüfung

§ 27
Zweck der Prüfung

In der Zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Kandidatinnen und Kandidaten die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht haben.

§ 28
Einteilung der Zweiten Staatsprüfung

Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer Hausarbeit, zwei unterrichtspraktischen Prüfungen und einem Kolloquium.

§ 29
Noten

Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1):
eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;

gut (2):
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3):
eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht;

ausreichend (4):
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5):
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6):
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur differenzierten Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7, 5,3, 5,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Soweit aus den Noten für die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen Gesamtnoten gebildet werden, entsprechen ihnen folgende Notenbezeichnungen:

sehr gut:
bis 1,5,

gut:
über 1,5 bis 2,5,

befriedigend:
über 2,5 bis 3,5,

ausreichend:
über 3,5 bis 4,0,

mangelhaft:
über 4,0 bis 5,0,

ungenügend:
über 5,0.

Bei diesen Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 30
Prüfungszeit

Die Zweite Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Die Hausarbeit wird in der Regel im dritten Ausbildungshalbjahr erstellt. Beide unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium finden im vierten Ausbildungshalbjahr am selben Tag statt. Mit der Mitteilung des Themas für die Hausarbeit tritt der Prüfling in das Prüfungsverfahren ein.

§ 31
Prüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Gutachterinnen und Gutachtern für die Hausarbeit gemäß § 33 können berufen werden:

1. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden,

2. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder,

3. Schulleiterinnen und -leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Lehrkräfte,

4. fachkundige Personen, die das Ministerium oder das Prüfungsamt in einen Prüfungsausschuss beruft.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(4) Als Mitglied eines Prüfungsausschusses oder als Gutachterin oder Gutachter kann nur tätig werden, wer

a) die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt oder

b) die Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder

c) über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder eine Schulform des vom Prüfling angestrebten Lehramtes umfasst.

(5) Das Prüfungsamt bestimmt im Benehmen mit Schule und Studienseminar den Prüfungstermin und teilt diesen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss mindestens vier Wochen vorher mit. Es erteilt Zeugnisse und Bescheinigungen über die vom Prüfungsausschuss ermittelten Ergebnisse der Zweiten Staatsprüfungen und ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen und archiviert die Prüfungsunterlagen.

§ 32
Prüfungsausschuss

(1) Für jeden Prüfling wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der sich zusammensetzt aus:

1. einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten oder einer Schulleiterin oder einem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied,

2. zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern,

3. einem weiteren Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft.

(2) In den Prüfungsausschuss sind mit Ausnahme eines Mitglieds gemäß Absatz 1 Nr. 2 nur Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren. Jedes der beiden Fächer des Prüflings muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden. Es ist sicher zu stellen, dass bei schulstufenübergreifenden Lehrämtern jede Schulstufe durch mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer vertreten wird.

(3) Die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter des Prüfungsamtes zugegen sein. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen. Seine Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(5) Die Prüfungsvorsitzenden bestellen die Protokollführerin oder den Protokollführer. Sie sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

§ 33
Hausarbeit

(1) In der Hausarbeit soll sich der Prüfling systematisch mit einem Gegenstand seiner pädagogischen Praxis auseinandersetzen und zeigen, dass er fähig ist, Konzepte für die Anwendung in der Schule zu entwickeln. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bestimmen im Einvernehmen mit der oder dem als Erstgutachterin oder als Erstgutachter gewählten Seminarausbilderin oder Seminarausbilder und gegebenenfalls der zuständigen Ausbildungslehrerin oder dem Ausbildungslehrer das Thema der Hausarbeit. Es muss sich auf mehrere der Lehrerfunktionen beziehen und in Zusammenhang mit eigenem Unterricht oder mit außerunterrichtlichen Handlungsfeldern stehen.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teilen das Thema der Hausarbeit dem Prüfungsamt bis zum Ende des 13. Ausbildungsmonats mit. Sofern das Thema der Hausarbeit dem Prüfungsamt nicht bis zum Ende des 13. Ausbildungsmonats mitgeteilt worden ist und bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag vorliegt, das Thema der Hausarbeit zu einem späteren Termin benennen zu dürfen, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestimmte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema. In Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt eine abweichende Regelung treffen. Ist eine Wiederholungsprüfung gemäß § 43 Abs. 4 abzulegen, tritt an die Stelle des 13. Ausbildungsmonats der 16. Ausbildungsmonat.

(3) Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen drei Monate zur Verfügung, die mit der Mitteilung des Themas an das Prüfungsamt beginnen. Ihr Umfang soll 30 Seiten nicht überschreiten. Die Hausarbeit ist beim Studienseminar abzugeben. Die Frist wird auch durch Abgabe bei der Post gewahrt. Das Prüfungsamt kann auf Antrag den Bearbeitungszeitraum einmalig um bis zu zwei Wochen verlängern, sofern der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Hausarbeit nicht fristgerecht abgeben kann. Die Entschuldigungsgründe müssen mit dem Antrag nachgewiesen werden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX kann die Frist auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Der Antrag ist unverzüglich mit Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit zu stellen. Das Prüfungsamt entscheidet über diesen Antrag.

(4) Erstgutachterin oder Erstgutachter für die Hausarbeit ist die von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter gewählte Seminarausbilderin oder der Seminarausbilder. Die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter bestellt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder.

(5) Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter erhält die Hausarbeit, die nach Begutachtung mit dem Gutachten an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter weitergeleitet wird. Das Gutachten muss der Art der Hausarbeit angemessen sein und den Grad selbständiger Leistung bewerten sowie Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich dem Erstgutachten anschließen oder ein abweichendes Gutachten abgeben. Beide Gutachten schließen mit einer Note gemäß § 29. Lauten die für eine Hausarbeit erteilten Noten „ausreichend“ (4,0) und „mangelhaft“ (5,0) oder weichen die Noten im Sinne von § 29 Abs. 2 um mehr als eine Note voneinander ab, bestellt das Prüfungsamt mit dem Ziel, ein endgültiges Prüfungsergebnis zu erhalten, eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter, die oder der die Note im Rahmen der Vorbeurteilungen endgültig festlegt. Bei geringerer Abweichung ermittelt das Prüfungsamt das ungewichtete arithmetische Mittel aus beiden Noten und setzt es als Prüfungsergebnis fest.

(6) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die für die Hausarbeit festgelegte Note unverzüglich mit. Die Einsichtnahme in die Gutachten wird ermöglicht.

(7) Liegt nach Auffassung einer Gutachterin oder eines Gutachters ein Täuschungsversuch vor, so tritt an die Stelle des Gutachtens eine Dokumentation des Täuschungsversuchs. Sie dient dem Prüfungsamt als Entscheidungsgrundlage.

§ 34
Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) In jedem Fach ist eine unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. Findet die Ausbildung lediglich in einem Unterrichtsfach oder in einer beruflichen Fachrichtung statt, sind die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen in dem Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung durchzuführen. Sind die unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, wird die Prüfung als nicht bestanden abgebrochen. Die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen wird aus der durch zwei geteilten Summe der gleich gewichteten Note für beide Prüfungen errechnet.

(2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind so anzulegen, dass in der methodischen und didaktischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Besondere Formen der unterrichtspraktischen Prüfung können mit Zustimmung des Prüfungsamtes erprobt werden.

(3) Im Auftrag des Prüfungsamtes legt das Studienseminar auf schriftlichen Vorschlag des Prüflings, der frühestens zu Beginn des vierten Ausbildungshalbjahres vorgelegt werden kann, den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen fest. Das Studienseminar trifft ersatzweise die notwendigen Entscheidungen, wenn die schriftlichen Vorschläge gemäß Satz 1 nicht drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes vorliegen.

(4) Der Prüfling teilt die Themen der unterrichtspraktischen Prüfungen spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt über das Studienseminar schriftlich mit. Sofern der Prüfling das Thema ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig bekannt gibt, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestellte Seminar-ausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema. Vor Eintritt in die unterrichtspraktischen Prüfungen soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schule zu ausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden. Das Ergebnis ist in die Niederschrift gemäß Absatz 6 aufzunehmen. Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine knappe schriftliche Planung des Unterrichts oder gegebenenfalls eine kurzgefasste schriftliche Planung des Vorhabens vor. Nach der Prüfung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Vor Beginn des Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss die Prüfungen mit einer Note gemäß § 29. Fand die unterrichtspraktische Prüfung unter Einbeziehung einer sonderpädagogischen Fachrichtung statt, setzt sich die Note für die unterrichtspraktische Prüfung aus der durch zwei geteilten Summe der Note für das Unterrichtsfach oder der beruflichen Fachrichtung und der sonderpädagogischen Fachrichtung zusammen. Das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(6) Über jede unterrichtspraktische Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema und den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen enthält. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 35
Kolloquium

(1) Das Prüfungsverfahren wird mit einem Kolloquium abgeschlossen, das 60 Minuten dauert. Es soll dem Prüfling ermöglichen, sich mit komplexen pädagogischen Fragestellungen auseinanderzusetzen, und zeigen, dass er die geforderten fachlichen Standards erreicht hat.

(2) Das Kolloquium bezieht sich auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit beruflichen Situationen theoriegeleitet nachgewiesen werden kann.

(3) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass dem Prüfungsausschuss eine vom Studienseminar zugeleitete Übersicht über die im Laufe der Ausbildung im Seminar bearbeiteten zentralen Themen vorliegt.

(4) Der Ausschuss bewertet die Leistung des Prüflings im Kolloquium.

(5) Die Komplexität der Problemdarstellung, der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und die Kommunikationsfähigkeit sind abschließend mit einer Note gemäß § 29 zu bewerten. Das Ergebnis ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(6) Über das Kolloquium ist von einem Mitglied des Ausschusses, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände des Kolloquiums aufgeführt sind. In der Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 36
Festsetzung der Leistungsnoten
in den Fächern

(1) Das Prüfungsamt legt für jedes Fach eine Note fest. Sie errechnet sich aus der durch zwei geteilten Summe der einfach gewichteten Note der unterrichtspraktischen Prüfung und der abschließenden Beurteilung der Seminarausbilderin oder des Seminarausbilders gemäß § 17 Abs. 2.

(2) Fand die Prüfung in einem Unterrichtsfach statt (§ 8 Satz 2), errechnet sich die Note aus der durch vier geteilten Summe der einfach gewichteten Noten der unterrichtspraktischen Prüfungen und der doppelt gewichteten abschließenden Beurteilung der Seminarausbilderin oder des Seminarausbilders gemäß § 17 Abs. 2.

(3) Bestehen die beiden Ausbildungsfächer aus einem Unterrichtsfach und einer sonderpädagogischen Fachrichtung, errechnet sich die Note für das Unterrichtsfach oder die berufliche Fachrichtung aus der durch vier geteilten Summe der einfach gewichteten Noten für das Unterrichtsfach oder die berufliche Fachrichtung im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 34 Abs. 5 Satz 2) und der doppelt gewichteten abschließenden Beurteilung der Seminarausbilderin oder des Seminarausbilders gemäß § 17 Abs. 2. Die Note für die sonderpädagogische Fachrichtung errechnet sich aus der durch vier geteilten Summe der einfach gewichteten Noten für die sonderpädagogische Fachrichtung im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 34 Abs. 5 Satz 2) und der doppelt gewichteten abschließenden Beurteilung der Seminarausbilderin oder des Seminarausbilders gemäß § 17 Abs. 2.

(4) Die Note für jedes Fach wird unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet.

§ 37
Ermittlung des Gesamtergebnisses
der Zweiten Staatsprüfung

(1) Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung aus der durch zehn geteilten Summe

der fünffach gewichteten zusammenfassenden Note gemäß § 17 Abs. 1,

der zweifach gewichteten Note des Kolloquiums,

der einfach gewichteten Note der Hausarbeit und

der zweifach gewichteten Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen. Es stellt das unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 29 Abs. 2 fest.

(2) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn

a) das Gesamtergebnis (Absatz 1),

b) die Note in allen Fächern (§ 36 Abs. 1) und

c) die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 34 Abs. 1)

mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

(3) Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis schriftlich mit. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist gemäß § 68 VwGO mit dem Widerspruch anfechtbar.

(4) Bei Entscheidungen gemäß §§ 38 bis 40 wird das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung durch das Prüfungsamt festgestellt.

§ 38
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
und Versäumen von Prüfungsterminen

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung

a) die Hausarbeit nicht fristgerecht abliefert,

b) zum Termin für eine unterrichtspraktische Prüfung oder für das Kolloquium nicht erscheint.

(2) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Entschuldigungsgründe müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Entscheidung über ihre Anerkennung trifft das Prüfungsamt.

§ 39
Rücktritt

(1) Der Prüfling kann aus schwerwiegenden Gründen den Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragen. Über den Antrag entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt wird.

(3) Bei Genehmigung des Rücktritts sind noch nicht erbrachte und unterbrochene Prüfungsleistungen mit anderer Themenstellung zu erbringen; die Prüfung wird zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Terminfestlegung entfällt, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet oder unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird.

(4) Bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten drei Jahre wird das Prüfungsverfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde.

(5) § 38 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 40
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Falle eines Täuschungsversuches oder eines anderen erheblichen ordnungswidrigen Verhaltens während der Prüfung hält der Prüfungsausschuss die Art und den Umfang des Verstoßes in der Prüfungsniederschrift fest. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu übernehmen.

(2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt.

(3) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens können ausgesprochen werden:

a) Dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden.

b) Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, können wie eine mit der Note „ungenügend“ bewertete Prüfungsleistung behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Note im Fach und der Gesamtnote einbezogen werden.

c) Die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann das Prüfungsergebnis wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens aufgehoben und eine der in Absatz 3 genannten Folgen ausgesprochen werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.

§ 41
Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Die Note der Hausarbeit wird in die Wiederholungsprüfung übernommen, wenn sie mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

(2) Für die Ablegung der Wiederholungsprüfung ist der Vorbereitungsdienst zu verlängern. Über die Dauer der erforderlichen Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss, sofern am Prüfungstag das Nichtbestehen endgültig festgestellt werden kann, im Übrigen entscheidet das Prüfungsamt. Die Verlängerung soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. Während der Verlängerung gilt ein Prüfling als in die Prüfung eingetreten.

(3) Das Prüfungsamt teilt die Festsetzung der Verlängerungsdauer dem Prüfling sowie der Bezirksregierung mit.

§ 42
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, über die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung eine Bescheinigung.

(2) Die Noten der Fächer, der unterrichtspraktischen Prüfungen, des Kolloquiums, der Hausarbeit und die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung sind in Ziffern unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle und in Worten jeweils aufzuführen.

(3) Für Fächer der Ersten Staatsprüfung, die während des Vorbereitungsdienstes nicht benotet wurden und nicht Bestandteil der Zweiten Staatsprüfung gewesen sind, ist im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung der Zusatz aufzunehmen, dass die Lehramtsbefähigung diese Fächer umfasst.

(4) Zeugnisse und Bescheinigungen sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu unterschreiben. Sie werden bei bestandener Prüfung jeweils auf den Tag datiert, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. Bei nicht bestandener, endgültig nicht bestandener Prüfung und bei Prüfungen außerhalb des vierundzwanzigmonatigen Ausbildungszeitraums werden sie jeweils auf den Tag datiert, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 43
Besondere Prüfung
in Erziehungswissenschaft
und im Unterrichtsfach
des didaktischen Grundlagenstudiums

(1) Prüflinge, deren Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung anerkannt worden ist, die aber erziehungswissenschaftliche Studien oder das didaktische Grundlagenstudium in einem Unterrichtsfach noch nicht durch Prüfungen nachgewiesen haben, erbringen diese Nachweise im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in gesonderten Prüfungen. Diese müssen spätestens bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres stattfinden.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der oberen oder unteren Schulaufsichtsbehörden oder Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die Leiterin oder der Leiter des Vorbereitungskurses auf diese Prüfung,

3. eine weitere Seminarausbilderin oder ein weiterer Seminarausbilder.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Kolloquium von 60 Minuten Dauer. Die Regelungen der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zum erziehungswissenschaftlichen Studium und zum didaktischen Grundlagenstudium gelten entsprechend. Die Bezirksregierungen richten entsprechende Vorbereitungskurse ein. Die Noten für die Prüfung bleiben im Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung unberücksichtigt. Sie sind dem Prüfling nach der Prüfung bekannt zu geben. Das Prüfungsamt stellt entsprechende Bescheinigungen aus.

(4) Erreicht der Prüfling in den Prüfungen nicht jeweils mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) oder wird die jeweilige Prüfung nicht in der Frist gemäß Absatz 1 Satz 2 abgelegt, gilt sie als nicht bestanden. Sie kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb der folgenden drei Monate. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist die Prüfung auch nach der Verlängerungszeit von drei Monaten nicht abgelegt worden, wird der Prüfling zum Verfahren der Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen und aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

Fünfter Teil
Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

§ 44
Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

(1) Das Ministerium oder die von ihm beauftragte Behörde kann eine innerhalb oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung oder eine andere abgelegte für ein Lehramt geeignete Prüfung als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes anerkennen.

(2) Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass die Lehramtsbefähigung oder die andere geeignete Prüfung den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht. Sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und mit der Auflage verbunden werden, weitere Studienleistungen, Ausbildungsleistungen und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Sechster Teil
Schlussbestimmungen

§ 45
Nachteilsausgleich

(1) Soweit konkrete Regelungen fehlen, können Schwerbehinderten auf Antrag Erleichterungen in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung in angemessenem Umfange gewährt werden.

(2) Über den Antrag auf Erleichterung bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Bezirksregierung. Über den Antrag auf Prüfungserleichterung entscheidet das Prüfungsamt.

§ 46
Übergangsvorschriften

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zum 31. Januar 2004 im Vorbereitungsdienst oder in der Zweiten Staatsprüfung befinden, beenden ihre Ausbildung nach den Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 12. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 2), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).

(2) Studierende, die ihr Studium mit einem der Lehrämter gemäß Lehrerausbildungsgesetz vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882), abgeschlossen haben oder abschließen, treten bis zum 1. Februar 2009 den Vorbereitungsdienst als Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter an und legen die Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter ab; es gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Nach diesem Zeitpunkt kann der Vorbereitungsdienst nur noch als Vorbereitungsdienst für eines der Lehrämter gemäß Lehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), angetreten werden.

(3) Im Falle der Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung gelten die für das unterbrochene Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften fort.

§ 47
Ausführungsvorschriften

(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieser Bestimmungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 48
In-Kraft-Treten;
Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft. Sie tritt am 31. Januar 2012 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 12. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 2), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 2) außer Kraft.

Düsseldorf, den 11. November 2003

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2003 S. 699