Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 53 vom 4.12.2003 Seite 709 bis 720
Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
2022
Satzung
über die Heranziehung der Städte,
Kreise und kreisangehörigen Gemeinden
zur Durchführung der Aufgaben
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Vom 13. November 2003
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW S. 284) in Verbindung mit § 3 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S: 386), zuletzt geändert durch Artikel 19 des 2. Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 13. November 2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe innerhalb des Geltungsbereiches des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) werden herangezogen:
1. Die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte
a) für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) erhalten.
b) für laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Hilfe bei Krankheit und vorbeugende Hilfe oder Leistungen der medizinischen Rehabilitation erhalten.
c) für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, die dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen, wenn der Landschaftsverband Westfalen-Lippe seine Zuständigkeit dem Grunde nach anerkannt hat.
2. Die kreisfreien Städte und Kreise mit Ausnahme des Ennepe-Ruhr-Kreises sowie die Gemeinden des Ennepe-Ruhr-Kreises
a) für die Versorgung von behinderten Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und mit größeren anderen Hilfsmitteln mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen jedoch in jedem Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von ihm unmittelbar Hilfe in vollstationärer Form erhält.
b) für Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX) für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der AV-BSHG erhalten.
c) für Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX), soweit sie im Einzelfall 15 000 Euro nicht überschreiten.
d) für Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste für behinderte Menschen (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der AV-BSHG erhalten.
3. Die kreisfreien Städte und Kreise mit Ausnahme der Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis, Paderborn, Recklinghausen, Steinfurt, Unna und Warendorf sowie die Gemeinden der Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis, Paderborn, Recklinghausen, Steinfurt, Unna und Warendorf
für die Hilfen nach den §§ 69 bis 69c BSHG für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der AV-BSHG erhalten.
4. Die kreisfreien Städte und Kreise
für die Hilfe zur Pflege in teil- oder vollstationärer Form einschließlich der Leistungen nach § 100 Abs. 2 BSHG, soweit der Landschaftsverband Westfalen-Lippe unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes sachlich zuständig ist.
§ 2
Die Kreise führen für den Landschaftsverband die Abrechnung mit den nach § 1 herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden durch.
§ 3
Die herangezogenen Gebietskörperschaften entscheiden in eigenem Namen.
§ 4
Die herangezogenen Gebietskörperschaften machen im Rahmen der Aufgaben gemäß § 1 die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen den Hilfeempfänger und gegen Dritte in eigenem Namen geltend und setzen sie durch.
§ 5
Die Aufgaben nach dieser Satzung führt die Gebietskörperschaft durch, in deren Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält.
Befindet sich der Hilfesuchende in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung, ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser
Satzung die Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich sich der
Hilfesuchende vor der Aufnahme tatsächlich aufgehalten hat.
§ 6
Auf Antrag der herangezogenen Gebietskörperschaft leistet der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand.
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet entstandene Prozesskosten.
§ 7
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden sowie Richtlinien und Weisungen zu erlassen.
§ 8
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe behält sich vor, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung zu überprüfen.
§ 9
Die Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie löst die Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. Juli 1974 (GV. NRW. S. 683) ab.
Münster, den 13. November 2003
S e i f e r t
Vorsitzende der
11. Landschaftsversammlung
S c h ä f e r
Schriftführer der
11. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 13. November 2003
S c h ä f e r
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
GV. NRW. 2003 S. 710