Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 53 vom 4.12.2003 Seite 709 bis 720

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe

2022

Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung für die Krankenhäuser
des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe

Vom 13. November 2003

Die 11. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 13. November 2003 aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) in Verbindung mit § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) und § 2 Abs. 1 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (GemKHBVO) vom 12. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), folgende Satzung beschlossen:

Die Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1996 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2001 (GV. NRW. S. 809), wird wie folgt geändert:

1. Der Satzung wird eine Präambel mit folgendem Inhalt voran gestellt:

„Präambel

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist Träger des LWL-PsychiatrieVerbundes sowie eines Netzwerkes von Spezialeinrichtungen für den Maßregelvollzug und trägt damit wesentlich zu einer bedarfsgerechten psychiatrischen Versorgung in Westfalen-Lippe bei.

Als Teil des LWL profitieren der LWL-PsychiatrieVerbund und die Maßregelvollzugseinrichtungen von seiner kommunalen Stärke und zentraler gesellschaftlicher Ausgleichsfunktion für die Region.“

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Aufgaben/Versorgungsauftrag des LWL-PsychiatrieVerbundes

(1) Die Westf. Kliniken und Zentren des LWL bilden zusammen mit den Westf. Pflegezentren und Wohnverbünden (WPW) und der Abteilung Krankenhäuser und Psychiatrie den LWL-PsychiatrieVerbund.

Der LWL-PsychiatrieVerbund steht für das Ziel, für die Menschen in Westfalen-Lippe eine qualitativ hochwertige und regional gleichwertige, gemeindenahe und differenzierte Versorgung mit psychiatrischer ambulanter, teilstationärer und stationärer Krankenhausbehandlung, Rehabilitation, Förderung und Pflege zu gewährleisten. Er ermöglicht eine abgestimmte Leistungsentwicklung, einschließlich der notwendigen Differenzierungen und Spezialisierungen.

Der LWL PsychiatrieVerbund sorgt für Leistungstransparenz, bündelt Synergiepotentiale, stellt den Know-how-Transfer sicher und garantiert damit ein gleichmäßig hohes Qualitätsniveau in seinen Einrichtungen. Dem Wissensaustausch und der partnerschaftlichen, einrichtungsübergreifenden Zusammenarbeit kommt dabei zentrale Bedeutung zu.

Die Idee des LWL-PsychiatrieVerbundes nach innen zu leben und nach außen als Qualitätsmarke regional weiter zu profilieren, ist eine wesentliche Aufgabe seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. So arbeiten die Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes auf der Grundlage entsprechender Trägervorgaben zusammen.

(2) Die Westf. Kliniken und Zentren des LWL-PsychiatrieVerbundes haben die Prävention, Untersuchung, Behandlung, Pflege und Rehabilitation von Patienten/Patientinnen entsprechend ihrer Aufgabenstellung und der ihnen nach regionalen oder sachlichen Gesichtspunkten übertragenen Aufnahmeverpflichtungen sicherzustellen sowie sonstige aufgrund von Vertrag, Gesetz oder dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Die Krankenhäuser haben darauf hinzuwirken, ihre Eingliederung in die regionalen Versorgungsstrukturen sicherzustellen und die Weiterentwicklung der regionalen psychosozialen Versorgung zu fördern. Sie haben auf die gemeindenahe soziale Integration nicht mehr Krankenhausbehandlungsbedürftiger hinzuwirken. Die konkreten Leistungsziele der einzelnen Kliniken des LWL müssen in regelmäßigen Abständen verbindlich zwischen Klinik und Träger vereinbart und die Realisierung überprüft werden. Träger und Kliniken entwickeln geeignete Verfahren des Qualitätsmanagements (Qualitätssicherung und Qualitätsweiterentwicklung).

(4) Spezielle Angebote in der psychiatrischen Gesamtversorgung, die über das regionale Versorgungsangebot einer Klinik hinausgehen sowie Sonderversorgungsaufgaben, insbesondere die Führung von Pflege- und Wohnbereichen, können mit Zustimmung des Direktors/der Direktorin des LWL übernommen werden. Zu den Sonderversorgungsaufgaben erlässt der Direktor/die Direktorin eine Dienstanweisung.“

3. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

㤠2
Aufgaben der Einrichtungen
für den Maßregelvollzug

Mit seinen Spezialeinrichtungen für den Maßregelvollzug leistet der LWL durch die qualifizierte Behandlung und Unterbringung psychisch und suchtkranker Rechtsbrecher einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit der Menschen in Westfalen-Lippe.

Die Maßregelvollzugseinrichtungen haben die Behandlung, Sicherung und Nachsorge der ihnen zugewiesenen Patienten/-innen nach Maßgabe des Maßregelvollzugsgesetzes NRW zu gewährleisten. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe unterstützen sie sich gegenseitig. Die konkreten Leistungsziele der einzelnen Maßregelvollzugskliniken des LWL müssen in regelmäßigen Abständen verbindlich zwischen Klinik und Träger vereinbart und die Realisierung überprüft werden. Träger und Kliniken entwickeln geeignete Verfahren des Qualitätsmanagements (Qualitätssicherung und Qualitätsweiterentwicklung).“

4. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

㤠3
Übergreifende Aufgaben:

Der LWL-PsychiatrieVerbund und die Einrichtungen des Maßregelvollzuges arbeiten partnerschaftlich zusammen und nutzen mögliche Synergiepotentiale.

Zu den Aufgaben gehören auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Beschäftigten, die Ein- und Durchführung von Personalentwicklungsmaßnahmen entsprechend den durch den Direktor/die Direktorin festgelegten Rahmenbedingungen, die Umsetzung des Umweltprogramms der Krankenhäuser und des Gleichstellungsplanes des LWL in der für die Kliniken geltenden Fassung sowie gutachterliche Stellungnahmen im Rahmen von Unterbringungsverfahren nach näherer Bestimmung durch Dienstanweisung des Direktors/der Direktorin des LWL.“

5. Der ehemalige § 2 wird § 4.

6. Der ehemalige § 3 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 lautet wie folgt:

„(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Krankenhäuser des LWL

1. Westfälisches Zentrum Bochum

2. Westfälische Klinik Dortmund

3. Hans-Prinzhorn-Klinik
- Westfälische Klinik Hemer -

4. Westfälische Klinik Gütersloh

5. Westfälische Klinik Marl-Sinsen
- Haard-Klinik -

6. Westfälische Klinik Schloß Haldem
- Maßregelvollzugseinrichtung zur Behandlung und Rehabilitation Suchtkranker -

7. Westfälisches Institut Hamm

8. Westfälisches Zentrum Herten

9. Westfälische Klinik Lengerich

10. Westfälische Klinik Lippstadt

11. Westfälisches Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt

12. Westfälische Kinder- und Jugendklinik Marsberg

13. Westfälische Klinik Marsberg

14. Westfälisches Therapiezentrum Marsberg "Bilstein"
– Maßregelvollzugseinrichtung zur Behandlung und Rehabilitation Suchtkranker –

15. Westfälische Klinik Münster

16. Westfälisches Zentrum Paderborn

17. Westfälische Klinik Warstein.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Abteilungsarzt/Abteilungsärztin eingefügt: „(Chefarzt/Chefärztin)“. Am Ende von Satz 1 nach „entsprechender Qualifikation“ wird eingefügt: „(Leiterin/Leiter des Pflegedienstes der Abteilung)“. In Satz 3 wird „dem Leitenden Arzt/der Leitenden Ärztin“ ersetzt durch „dem Ärztlichen Direktor/der ärztlichen Direktorin“. Satz 6 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird gestrichen.

7. Der bisherige § 4 wird § 6.

8. Der ehemalige § 5 wird § 7 und in Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Für jedes Krankenhaus wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen gehören jeweils an:

- der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin (Leitender Arzt/Leitende Ärztin im Sinne von § 35 Abs. 1 KHG NW),

- der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin (die Leitende Pflegekraft im Sinne von § 35 Abs. 1 KHG NW),

- der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin (der Leiter/die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes im Sinne von § 35 Abs. 1 KHG NW).“

Absatz 5 wird gestrichen.

9. Der ehemalige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird „die Qualitätssicherung“ ersetzt durch „das Qualitätsmanagement (Qualitätssicherung und –weiterentwicklung)“ sowie „§ 14 Abs. 3 Ziffer 6“ ersetzt durch „§ 16 Abs. 3 Ziffer 6“.

c) In Absatz 5 Satz 3 wird „der Qualitätssicherung“ ersetzt durch „und Ergebnisse des Qualitätsmanagements“.

10. Der ehemalige § 7 wird § 9 und in Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Die Einstellung und Höhergruppierung sowie Entlassung der Beschäftigten in den Krankenhäusern ist dem jeweiligen Betriebsleitungsmitglied für seinen Geschäftsbereich übertragen mit Ausnahme:

1. der Mitglieder der Betriebsleitungen und ihrer Vertreter/Vertreterinnen,

2. der Leiter/Leiterinnen der Abteilungen gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung sowie der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen im Wirtschafts- und Verwaltungsdienst,

3. der Beamten/Beamtinnen,

4. der Beschäftigten, bzgl. derer Kompetenzen auf die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung übertragen sind.

Die Mitglieder der Betriebsleitung haben bei diesen Personalangelegenheiten jeweils insbesondere das Budget, den Stellenplan und das Tarifrecht zu beachten. Sollte eine beabsichtigte Personalmaßnahme mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein, steht dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin ein Widerspruchsrecht zu. Das weitere Verfahren richtet sich dann in entsprechender Anwendung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 ff.

Der Direktor/die Direktorin des LWL hat das Recht, Zuständigkeiten, die den einzelnen Betriebsleitungsmitgliedern nach Satz 1 zugewiesen sind, einschl. der Befugnis zur Einstellung und Entlassung, unmittelbar auf die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung zu übertragen.“

11. Der ehemalige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird „beim Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes“ ersetzt durch „bei dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin“.

b) In Absatz 4 Satz 7 wird „der Leiter/die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes“ ersetzt durch „der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin“. In Absatz 4 Satz 9 wird „des Leiters/der Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes“ ersetzt durch „des Kaufmännischen Direktors/der Kaufmännischen Direktorin“. In Absatz 4 Satz 10 wird „der Leiter/die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes“ ersetzt durch „der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin“. In Absatz 4 Satz 11 wird „der Leitende Arzt/die Leitende Ärztin“ ersetzt durch „der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin“.

12. Der ehemalige § 9 wird § 11 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 wird „den Leiter/die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes“ ersetzt durch „den Kaufmännischen Direktor/die Kaufmännische Direktorin“. In Absatz 1 Satz 2 wird „§ 7 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt durch „§ 9 Abs. 1 Satz 5“.

13. Der ehemalige § 10 wird § 12 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 wird „§ 3“ ersetzt durch „§ 5“ und in Satz 2 wird „der Leitende Arzt/die Leitende Ärztin und der Leiter/die Leiterin des Pflegedienstes“ ersetzt durch „der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin oder der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin“.

14. Der ehemalige § 11 wird § 13.

15. Der ehemalige § 12 wird § 14 und in Satz 1 dritter Spiegelstrich wie folgt geändert:

„§ 14“ wird ersetzt durch „§ 16“.

16. Der ehemalige § 13 wird § 15 und in Absatz 4 Satz 1 Ziffer 6 wie folgt geändert:

„§ 8 Abs. 1“ wird ersetzt durch „§ 10 Abs. 1“.

17. Der ehemalige § 14 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach „der Betriebsführung“ eingefügt: „zur Sicherung des psychiatrischen Verbundsystems“.

b) In Absatz 3 Satz 1 Ziffer 2 wird „§ 7 Abs. 1 Ziffer 2“ ersetzt durch „§ 9 Abs. 1 Ziffer 2“. In Absatz 3 Satz 1 Ziffer 3 wird „§ 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2“ ersetzt durch „§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 und 2“. In Absatz 3 Satz 1 wird die Ziffer 6 wie folgt neu gefasst:

„Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen des Qualitätsmanagements und der Personalentwicklung in den Krankenhäusern, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten sowie Angebote zentraler Maßnahmen.“

In Absatz 3 Satz 1 wird in Ziffer 15 „§ 3 Abs. 2“ ersetzt durch „§ 5 Abs. 2“. In Absatz 3 Satz 1 wird eine neue Ziffer 21 mit folgendem Inhalt hinzugefügt:

„Festlegung der klinikübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, klinikübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen klinikübergreifenden TUIV.“

18. Der ehemalige § 15 wird § 17.

19. Der ehemalige § 16 wird § 18.

20. Der ehemalige § 17 wird § 19.

21. Der ehemalige § 18 wird § 20.

22. Der ehemalige § 19 wird § 21.

23. Der ehemalige § 20 wird § 22.

24. Der ehemalige § 21 wird § 23.

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 13. November 2003

S e i f e r t

Vorsitzende der
11. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer der
11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 13. November 2003

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2003 S. 711