Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 53 vom 4.12.2003 Seite 709 bis 720

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf (Wahlverordnung – WahlVO
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf (Wahlverordnung – WahlVO

41

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Aufteilung in Gruppen,
die Ausübung des Wahlrechts
und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl
und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
im Börsenrat der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf
(Wahlverordnung – WahlVO

Vom 10. November 2003

Aufgrund § 10 Abs. 3 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz vom 3. September 2002 (GV. NRW. S. 451), wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf (Wahlverordnung – WahlVO) vom 8. Juni 1995 (GV. NRW. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 1998 (GV. NRW. S. 505), wird wie folgt geändert:

1
Die Überschrift wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf“ werden ersetzt durch die Wörter „Börse Düsseldorf“.

2
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

2.1
In Satz 1 werden die Wörter „Kursmakler oder Kursmaklerinnen“ durch das Wort „Skontroführer“ ersetzt sowie die Wörter „die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften“ gestrichen.

2.2
In Satz 2 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und“ gestrichen.

2.3
Folgender Satz 4 wird angefügt:

„Kommt eine solche Unternehmensverbindung zustande, haben die betroffenen Unternehmen zu entscheiden, wessen Vertreterin oder Vertreter aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird eine solche Entscheidung nicht erzielt, scheidet die Vertreterin oder der Vertreter des beherrschten Unternehmens aus.“

3
§ 2 wird wie folgt geändert:

3.1
In der Überschrift werden der Strichpunkt sowie das Wort „Wahlrecht“ gestrichen.

3.2
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.2.1
In Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „Kursmaklerinnen und Kursmakler“ durch das Wort „Skontroführer“ ersetzt.

3.2.2
Satz 4 Nr. 6 entfällt.

3.3
In Absatz 2 wird am Ende ein neuer Spiegelstrich „- Wertpapierhandelsbanken“ angefügt.

3.4
Absatz 2a entfällt.

3.5
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.5.1
In Satz 1 wird die Bezeichnung „bis 2a)“ durch die Bezeichnung „und 2“ ersetzt.

3.5.2
In Satz 2 werden die Ziffer „5“ durch die Ziffer „4“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Wörter angefügt: „1 Mitglied aus dem Kreis der Wertpapierhandelsbanken“.

3.5.3
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Weiterhin gehören dem Börsenrat an:

2 Mitglieder aus dem Kreis der Skontroführer,

2 Mitglieder aus dem Kreis der an der Börse zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen,

2 Mitglieder aus dem Kreis der Versicherungsunternehmen,

3 Mitglieder aus dem Kreis der anderen Emittenten,

2 Mitglieder aus dem Kreis der Anleger,

1 Mitglied aus dem Kreis der Industrie- und Handelskammern.“

3.6
In Absatz 4 werden die Sätze 4 bis 9 gestrichen.

3.7
Die Absätze 6 und 7 entfallen.

4
Die Überschrift des § 3 erhält anstatt „Stimmrecht“ die Bezeichnung „Wahlrecht“.

5
In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „bis 2a“ durch die Bezeichnung „und 2“ersetzt.

6
§ 6 wird wie folgt geändert:

6.1
In der Überschrift sowie im Text der Vorschrift wird jeweils das Wort „Wahllisten“ durch die Bezeichnung „Wählerlisten“ ersetzt.

6.2
In Absatz 1 werden die Wörter „von den Unternehmen benannten Stimmberechtigten“ durch die Wörter „stimmberechtigten Unternehmen“ ersetzt.

6.3
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass

a) in den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen nicht mehr zugelassen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3) oder Unternehmen sind, deren emittierte Wertpapiere nicht mehr an der Börse zum Handel zugelassen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und 5) oder

b) zugelassene Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3) oder Unternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und 5), nicht in den Wählerlisten erfasst sind.“

7
Der bisherige § 15 wird durch folgende Fassung ersetzt:

㤠15
Verlust des Börsenratssitzes

(1) Ein Mitglied des Börsenrates verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn

a) es verzichtet,

b) es die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,

c) die Zulassung des von dem Mitglied vertretenen Unternehmens endet,

d) die Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem bislang vertretenen Unternehmen endet. Dies gilt nicht, wenn das durch das Mitglied vertretene Unternehmen einer Fortführung der Mitgliedschaft bis zum Ende der Amtszeit zustimmt.

(2) Verliert ein Mitglied des Börsenrats seinen Sitz, so findet für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl führen die Mitglieder des Börsenrates durch, die insoweit als Wahlmänner oder Wahlfrauen handeln. Die Kandidaten oder Kandidatinnen werden von dem oder von der Vorsitzenden des Börsenrates und dessen oder deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen oder mindestens sieben Mitgliedern des Börsenrates vorgeschlagen. Sie müssen der Wählergruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören und werden in geheimer Abstimmung gewählt.

(3) Die Ersatzwahl findet auch statt, wenn ein nach § 10 Abs. 3 gewähltes Mitglied zwischen Wahl und Beginn der Amtszeit wegfällt.“

8
§ 17 wird wie folgt geändert:

8.1
Die Überschrift „Inkrafttreten“ wird durch die Bezeichnung „Geltungsdauer“ ersetzt.

8.2
Der bisherige Text wird zu Absatz 1 und ihm die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt.

8.3
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. November 2003

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2003 S. 715