Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 55 vom 12.12.2003 Seite 733 bis 748

Dritte Änderung der Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Dritte Änderung der Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

822

Dritte Änderung
der Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 6. November 2003

Aufgestellt
mit Beschluss des Vorstandes
vom 14. Oktober 2003

Verabschiedet
mit Beschluss der Vertreterversammlung
vom 6. November 2003

Genehmigt
durch die Aufsichtsbehörde
mit Schreiben vom 3. Dezember 2003

Die Vertreterversammlung der Landesunfallkasse hat aufgrund des § 33 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) die folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 226), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. November 2001 (GV. NRW. S. 817), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 10 Buchstabe b) werden in der Klammer die Zahl „132“ und das nachfolgende Komma gestrichen.

„b) auf Kosten der Landesunfallkasse an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15c, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII),“.

2. § 12 Nr. 10 erhält folgende Fassung:

„10. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie über Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage (§ 26 Abs. 2),“.

3. § 13 Abs. 2 Nr. 18 erhält folgende Fassung:

„18. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie über Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage (§ 26 Abs. 2),“.

4. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Feststellung obliegt jeweils einem Rentenausschuss (§ 36a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) bei

1. Entscheidungen über die Anerkennung einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII),

2. erstmaligen Entscheidungen über die Gewährung einer Rente, soweit die Leistungen auch für künftige Zeiträume erbracht werden sollen (§§ 58 bis 62, 65 bis 69 SGB VII),

3. Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse (§ 73, 74 SGB VII),

4. Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII),

5. Entscheidungen über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 44, 60 SGB VII).

Nach Widerspruch gegen die Entscheidung eines Rentenausschusses gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann dieser oder ein anderer Rentenausschuss dem Widerspruch ganz oder teilweise abhelfen (§ 85 Abs. 1 SGG).“

5. In § 19 Abs. 6 Satz 1 werden hinter den Wörtern „der darauf folgenden Sitzung“ die Wörter „eines Rentenausschusses“ eingefügt. Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Wenn auch hierbei keine Übereinstimmung erzielt wird, gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Abhilfe als abgelehnt; in den übrigen Fällen des Absatzes 1 gelten die Entscheidungen insoweit als abgelehnt, als keine Übereinstimmung besteht.“

6. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I erhält folgenden Wortlaut:

„I. Schülerunfallversicherung und Personen mit besonderem Unfallversicherungsschutz:

Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 SGB VII, für die nach § 185 Abs. 2 SGB VII Beiträge nicht erhoben werden, sowie die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c i.V.m. § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Die Aufwendungen für diese Versicherten werden auf das Land Nordrhein-Westfalen umgelegt.“

b) In Abschnitt II werden hinter den Wörtern „Land Nordrhein-Westfalen“ das Komma und die Wörter „vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie“ ersatzlos gestrichen.

c) Abschnitt III erhält folgenden Wortlaut:

„III. Versicherte in den Landesbetrieben und übernommenen Unternehmen:

Beitragspflichtig für die Versicherten in den Landesbetrieben nach § 14a des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) - und den vor dem 1. Januar 2001 nach § 128 Abs. 4 Satz 1 SGB VII in die Zuständigkeit der Landesunfallkasse übernommenen Unternehmen ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die nach dem 31. Dezember 2000 in die Zuständigkeit der Landesunfallkasse übernommenen Unternehmen sind selbst beitragspflichtig.“

d) Als neuer Abschnitt IV wird eingefügt:

„IV. Versicherte der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen:

Den Beitrag für die Versicherten gemäß § 132 SGB VII i.V.m. § 3 Abs. 2 trägt das Land Nordrhein-Westfalen.“

e) Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt V:

„V. Freiwillig Versicherte nach § 33a:

Beitragspflichtig für sich selbst sind die nach § 33a freiwillig versicherten Unternehmer.“

f) Der Unterabschnitt "Umlageanteil" erhält folgende Fassung:

„Der Anteil der Umlagegruppen I bis III am Mittelbedarf (Absatz 1) ergibt sich aus deren Anteil an den Leistungsaufwendungen ohne Prävention, die, soweit Daten vorhanden sind, in den letzten drei abgenommenen Jahresrechnungen nachgewiesen wurden, zuzüglich der den Leistungsaufwendungen zuzurechnenden möglichen Ansprüche anderer Unfallversicherungsträger aufgrund von schwebenden Verfahren. Der Umlagegruppe II werden die entsprechenden Leistungsaufwendungen in der Umlagegruppe IV, der Umlagegruppe III die entsprechenden Leistungsaufwendungen in der Umlagegruppe V hinzugerechnet.“

Beitrag der Umlagegruppe I

Der Anteil der Umlagegruppe I am Mittelbedarf ist die vom Land Nordrhein-Westfalen für diesen Personenkreis zu erhebende Umlage.

Beitrag der Umlagegruppe II
Der Anteil der Umlagegruppe II am Mittelbedarf ist die vom Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Umlage, die um das Beitragsaufkommen der Umlagegruppe IV zu vermindern ist. Um dem Land eine Binnendifferenzierung dieses Umlageanteils zu ermöglichen, wird ergänzend ein Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz der Umlagegruppe II ergibt sich aus der Division ihres Umlageanteils durch die Gesamtzahl ihrer versicherten Beschäftigten einschließlich der versicherten Personen der Umlagegruppe IV.

Beitrag der Umlagegruppe III

Der Anteil der Umlagegruppe III am Mittelbedarf ist die vom Land Nordrhein-Westfalen und den selbst beitragspflichtigen übernommenen Unternehmen zu erhebende Umlage, die um das Beitragsaufkommen der Umlagegruppe V zu vermindern ist. Um dem Land eine Binnendifferenzierung dieses Umlageanteils zu ermöglichen, wird ergänzend ein Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz der Umlagegruppe III ergibt sich aus der Division ihres Umlageanteils durch die Gesamtzahl ihrer versicherten Beschäftigten einschließlich der freiwillig Versicherten der Umlagegruppe V.

Beitrag der Umlagegruppe IV

Der Umlagebeitrag für die versicherten Personen der Umlagegruppe IV wird in Höhe des Hebesatzes der Umlagegruppe II festgesetzt.

Beitrag der Umlagegruppe V

Der Umlagebeitrag für jede freiwillig versicherte Person wird in Höhe des Hebesatzes der Umlagegruppe III festgesetzt.

7. In § 24 Abs. 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Soweit nach Absatz 2 das Land Nordrhein-Westfalen beitragspflichtig ist, wird der Beitragsbescheid der für die Zahlung des Beitrages zuständigen obersten Landesbehörde zugestellt.“

8. § 26 erhält folgende Fassung:

㤠26
Rücklage

(1) Die Landesunfallkasse kann zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage im Sinne des § 82 SGB IV bereit halten. Die Höhe der Rücklage beträgt maximal das Eineinhalbfache aller im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten. Der Rücklage können jährlich so lange bis zu drei vom Hundert des Betrages der gezahlten Renten des zuletzt abgerechneten Geschäftsjahres und Einmalbeträge zugeführt werden, bis sie die Höhe dieses Betrages erreicht hat. Die Vorhaltung einer Rücklage und ihre Finanzierung kann auf einzelne Unternehmen beschränkt werden.

(2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage beschließen.“

Artikel II

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Hans-Dieter  G o t s c h e

Vorsitzender des Vorstandes

Helmut  S c h n e i d er

Vorsitzender
der Vertreterversammlung

GV. NRW. 2003 S. 747