Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 19.12.2003 Seite 749 bis 764
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
Vom 9. Dezember 2003
Aufgrund des § 26b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:
Inhaltsübersicht
1. Änderung der APO-BK - Anlage C
2. Änderung der APO-BK - Anlage E
3. In-Kraft-Treten
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563, 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird wie folgt geändert:
1. Die APO-BK - Anlage C - wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Hochschulzugangsberechtigung“ die Wörter „oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife“ eingefügt.
b) In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung „In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1“ durch die Verweisung „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt.
c) § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Prüfungsteilleistung "mangelhaft" ist und keine Prüfungsteilleistung mit "ungenügend" abgeschlossen wird, und wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach "mangelhaft" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Eine Prüfungsteilleistung ist das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen oder - bei fehlender mündlicher Prüfung - nur der schriftlichen Prüfung in einem Prüfungsfach.“
2. Die APO-BK - Anlage E - wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht erhält der „4. Unterabschnitt Sozialwesen“ (§§ 27 bis 36) folgende Fassung:
„4. Unterabschnitt
Sozialwesen
§ 27 |
Fachrichtungen |
§ 28 |
Aufnahmevoraussetzungen |
§ 29 |
Besondere Bestimmungen zur Versetzung und zur Zulassung zum Fachschulexamen |
§ 30 |
Besondere Bestimmungen für das Fachschulexamen |
§ 31 |
Fachpraktischer Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege |
§ 32 |
Zulassung zur fachpraktischen Prüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege |
§ 33 |
Fachpraktische Prüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege |
§ 34 |
Ergänzende Bestimmungen zur Nichtschülerprüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege |
§ 35 |
Ergänzende Bestimmungen für die Fachrichtung Familienpflege |
§ 36 |
Berufsbezeichnung“. |
b) Die §§ 27 bis 36 erhalten folgende Fassung:
„§ 27
Fachrichtungen
In dem Fachbereich Sozialwesen werden folgende Fachrichtungen angeboten:
Familienpflege
Heilerziehungspflege
Heilpädagogik
Motopädie
Sozialpädagogik.
§ 28
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in den Fachbereich Sozialwesens erfordert neben den allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen (§ 5) die Fachoberschulreife und den Nachweis der persönlichen Eignung, der durch die Vorlage eines Führungszeugnisses zu erbringen ist. Als einschlägiger Ausbildungsberuf gilt jede Berufsausbildung, die der Weiterbildung in einer der Fachrichtungen dienlich ist. Als gleichwertige Qualifizierung wird das Bestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in Bildungsgängen gemäß § 2 Abs. 2 der Anlage C im Berufsfeld Sozialwesen anerkannt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten ergänzend durch Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Aufnahme in die Fachrichtung Motopädie erfordert neben den allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen (§ 5)
1. eine abgeschlossene Fachausbildung im Sozial-
und Gesundheitswesen und eine psychomotorische, sportliche, rhythmische oder
tänzerische Qualifikation und eine mindestens
einjährige einschlägige Berufspraxis oder
2. den Abschluss als staatlich geprüfte
Gymnastiklehrerin oder staatlich geprüfter Gymnastiklehrer oder den
Hochschulabschluss als Sportlehrerin oder Sportlehrer und
eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis.
(3) In die Fachrichtung Heilpädagogik wird nur aufgenommen, wer
1. eine Fachschulausbildung im Fachbereich
Sozialwesen bereits abgeschlossen hat oder eine als gleichwertig anerkannte
Qualifikation besitzt und
2. eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit in sozial- und/oder heilpädagogischen Einrichtungen nachweist.
§ 29
Besondere Bestimmungen
zur Versetzung und zur Zulassung
zum Fachschulexamen
In den Fachrichtungen Familienpflege, Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik ist die Versetzung und die Zulassung zum Fachschulexamen nur möglich, wenn die Leistungen in der Praxis mindestens ausreichend sind. Eine Nachprüfung ist ausgeschlossen.
§ 30
Besondere Bestimmungen
für das Fachschulexamen
(1) In den Fachrichtungen Familienpflege, Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik besteht das Fachschulexamen aus einem theoretischen Prüfungsteil am Ende des vorwiegend theoretischen Ausbildungsabschnittes und einem praktischen Prüfungsteil am Ende des Berufspraktikums.
(2) In den Fachrichtungen Heilpädagogik und Motopädie umfasst das Fachschulexamen zwei schriftliche Arbeiten, deren Gesamtdauer 360 Minuten nicht unterschreiten darf.
(3) In der Fachrichtung Heilpädagogik findet zusätzlich ein Kolloquium statt,. in dem didaktisch-methodische Ansätze heilpädagogischen Handelns geprüft werden.
§ 31
Fachpraktischer Ausbildungsabschnitt
(Berufspraktikum)
in den Fachrichtungen
Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
(1) Das Berufspraktikum schließt sich in der Regel an den erfolgreich abgeschlossenen theoretischen Prüfungsteil an. Es dauert in der Regel zwölf Monate und endet mit einer Prüfung in Form eines Kolloquiums. Das Berufspraktikum kann auf Antrag auf bis zu sechs Monate verkürzt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die in § 30 genannten Zeiten hinaus bereits mindestens drei Jahre in sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen der Behindertenhilfe mit Erfolg tätig war und während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes und im Fachschulexamen mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.
(2) Das Berufspraktikum ist an einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung für die Fachrichtung Sozialpädagogik oder Einrichtung der Behindertenhilfe für die Fachrichtung Heilerziehungspflege unter Anleitung einer Fachkraft mit Berufserfahrung abzuleisten. Die oder der Studierende wählt mit Zustimmung der Schulleitung die Ausbildungsstätte.
(3) Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sind nach einem individuellen Ausbildungsplan auszubilden, der mit dem Berufskolleg abzustimmen ist. Im Rahmen des Ausbildungsplans wird auch festgelegt, welche besondere Aufgabe im Rahmen des Berufspraktikums durchgeführt werden soll.
(4) Das Berufspraktikum wird von dem Berufskolleg begleitet. Der praxisbegleitende Unterricht wird in der Regel als Blockunterricht erteilt.
§ 32
Zulassung zur fachpraktischen Prüfung
in den Fachrichtungen
Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
(1) Über die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Leistungen während des Berufspraktikums mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.
(2) Ein nicht mindestens mit „ausreichend“ erfolgreich abgeschlossenes Berufspraktikum kann wiederholt werden. Für die Wiederholung legt der allgemeine Prüfungsausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten fest. Eine zweite Wiederholung ist in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.
§ 33
Fachpraktische Prüfung
in den Fachrichtungen
Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
(1) In der fachpraktischen Prüfung in Form des Kolloquiums soll der Nachweis erbracht werden, dass die in der Ausbildung vermittelten Qualifikationen in der Berufspraxis umgesetzt werden können.
(2) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant teilt vier Wochen vor dem Kolloquium der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich den Themenbereich mit, der Gegenstand des Kolloquiums sein soll. Das Kolloquium wird vom Fachprüfungsausschuss abgenommen, der ein Mitglied mit der Gesprächsführung beauftragt. Das Kolloquium kann auch als Gruppengespräch durchgeführt werden.
(3) Fachkräfte aus den sozialpädagogischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe sind mit beratender Stimme zugelassen
(4) Das Ergebnis der fachpraktischen Prüfung wird durch eine Gesamtnote festgestellt. Die Gesamtnote ergibt sich aus der Note für die berufspraktischen Leistungen während des Berufspraktikums und der Note des Kolloquiums. Die Note für die berufspraktischen Leistungen wird zweifach gewichtet.
(5) Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Bei nicht bestandener fachpraktischer Prüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über Art und Umfang der Wiederholung.
§ 34
Ergänzende Bestimmungen
zur Nichtschülerprüfung
in den Fachrichtungen
Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
(1) Die Nichtschülerprüfung kann nur für den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt abgelegt werden.
(2) Die Nichtschülerprüfung besteht zusätzlich zu der fachtheoretischen aus einer praktischen Prüfung, mit der die Inhalte der fachpraktischen Ausbildung geprüft werden, die während der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte vermittelt werden.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine mindestens eine ausreichende Leistung in der praktischen Prüfung. In der praktischen Prüfung ist eine umfassende Aufgabe aus der sozialpädagogischen oder heilerziehungspflegerischen Praxis zu planen, unter Aufsicht durchzuführen und schriftlich zu reflektieren. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er selbstständig in der Erzieherarbeit oder Heilerziehungspflegerarbeit tätig sein kann. Für die Durchführung der Aufgabe stehen sechs Werktage zur Verfügung. Die Aufgabenstellung und die Beurteilung der praktischen Prüfung erfolgen auf Vorschlag der zuständigen Lehrkräfte durch den Fachprüfungsausschuss. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist. Dabei werden die Teilleistungen schriftliche Planung, praktische Durchführung und schriftliche Reflexion im Verhältnis 1:3:1 gewichtet.
§ 35
Ergänzende Bestimmungen
für die Fachrichtung Familienpflege
Die Bestimmungen der §§ 31 bis 34 gelten entsprechend.
§ 36
Berufsbezeichnung
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Motopädie berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Motopädin/Staatlich anerkannter Motopäde“.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Heilpädagogik berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge“.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Sozialpädagogik berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“.
(4) Der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Heilerziehungspflege berechtigt zu der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger".
(5) Der erfolgreichen Abschluss der Fachrichtung Familienpflege berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Familienpflegerin/Staatlich anerkannter Familienpfleger“.“
3. In-Kraft-Treten
a) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
b) Schülerinnen und Schüler mit einem Vorpraktikum (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 APO-BK - Anlage E -- alte Fassung) können in die Fachschule für Sozialpädagogik und die Fachschule für Heilerziehungspflege (§ 27 APO-BK - Anlage E) letztmalig zum Schuljahresbeginn 2005/06 aufgenommen werden.
Düsseldorf, den 9. Dezember 2003
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2003 S. 751