Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 57 vom 23.12.2003 Seite 765 bis 784
Gesetz zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes
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Gesetz
zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes
sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes
Vom 16. Dezember 2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes
sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes
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Artikel I
Änderung des
Kunsthochschulgesetzes
Das Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 KunstHG wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind
1. die Hochschule für Musik Detmold
2. die Kunstakademie Düsseldorf
3. die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
4. die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet mit den Standorten Essen, Duisburg, Bochum und Dortmund
5. die Hochschule für Musik Köln mit den Standorten Köln, Aachen und Wuppertal
6. die Kunsthochschule für Medien Köln und
7. die Kunstakademie Münster.
2. § 1 KunstHG wird wie folgt ergänzt:
„(3) Die Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold wird mit Wirkung zum 1. April 2004 aufgelöst. Die Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold wird mit Wirkung zum 1. April 2004 innerhalb der Universität Münster der Fachbereich Musikhochschule. Der Fachbereich Musikhochschule dient der Pflege der Künste auf dem Gebiet der Musik durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben.“
3. In § 16 Abs. 3 KunstHG wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Zahl der Vertreter der Professorengruppe verringert sich in der Kunsthochschule für Medien Köln auf vier und erhöht sich in der Kunstakademie Münster auf sieben; die Zahl der Vertreter der Gruppe der Studenten verringert sich in der Kunsthochschule für Medien Köln auf eins.“
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
4. § 18 Abs. 1 Satz 4 KunstHG wird aufgehoben
5. § 18 KunstHG wird wie folgt ergänzt:
„(5) In der Kunsthochschule für Medien Köln und der Kunstakademie Münster kann von der Bildung von Fachbereichen abgesehen werden; die Aufgaben des Dekans werden in diesem Fall vom Rektor, die Aufgaben des Fachbereichsrats vom Senat wahrgenommen.“
6. § 55 KunstHG wird wie folgt neu gefasst:
„§ 55
Konsequenzen aus der Neuordnung
der Standorte/Hochschulpersonal, Studenten
(1) Die im Landesdienst stehenden Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bisher an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold tätig waren, sind Beamte, Angestellte und Arbeiter an der Universität Münster. Sie werden Mitglieder der Universität Münster.
(2) Beantragt ein Student, der bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben war, die Einschreibung an einer anderen Musikhochschule des Landes, so ist die Eignungsfeststellungsprüfung gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 nicht erforderlich, wenn sein bisheriger Lehrender im künstlerischen Hauptfach an dieser Musikhochschule tätig ist. Studenten, die bisher an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, werden Mitglieder der Universität Münster.
(3) Studenten, die bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, sind im Falle eines Wechsels an eine andere Musikhochschule des Landes hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen so zu stellen, als wenn sie ihre Studien- und Prüfungsleistungen an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold absolviert hätten. Das Nähere ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Studien- und Prüfungsordnungen der aufnehmenden Hochschulen zu regeln.
(4) Studenten, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold dort eingeschrieben sind, werden zu diesem Zeitpunkt Mitglieder der Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet. Absatz 3 gilt für diese Studenten entsprechend.
(5) Zweithörer und Gasthörer der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold werden durch die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet übernommen. Zweithörer und Gasthörer an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold werden durch die Universität Münster übernommen.“
7. § 56 KunstHG wird wie folgt neu gefasst:
„§ 56
Konsequenzen aus der Neuordnung
der Standorte/Haushaltsrechtliche Umsetzung
der Stellen und Mittel
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold an die Universität Münster sowie Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold an andere Hochschulen nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.“
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Artikel II
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), wird wie folgt geändert:
1. Das HG wird um folgenden § 28a ergänzt:
„§ 28a
Sonderregelungen für den Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster
(1) Die bisherige Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold ist innerhalb der Universität Münster der Fachbereich Musikhochschule. Für die Aufgaben des Fachbereichs und für die Art ihrer Durchführung gelten die Bestimmungen des KunstHG entsprechend. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge sowie der Ausübung des Promotionsrechts. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des HG. Das gilt insbesondere für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule sowie für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs.
(2) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen des KunstHG.
(3) Die Lehrbeauftragten des Fachbereichs Musikhochschule sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Sie nehmen ihre mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten ausschließlich innerhalb des Fachbereiches Musikhochschule wahr.
(4) Innerhalb des Fachbereichs Musikhochschule der Universität Münster gelten für die Zusammensetzung der Mitgliedergruppen, ihre Vertretung in den Gremien des Fachbereichs und die Mitwirkung ihrer Mitglieder die Bestimmungen des KunstHG.“
Artikel III
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 16. Dezember 2003
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Dr. Michael V e s p e r
(L. S.)
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore K r a f
t
GV. NRW. 2003 S. 772