Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 58 vom 30.12.2003 Seite 785 bis 806
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Architektin“, sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“ sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Architektin“, sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“ sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
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Gesetz
über den Schutz der Berufsbezeichnungen
„Architekt“, „Architektin“,
sowie über die Architektenkammer,
über den Schutz der Berufsbezeichnung
„Beratender Ingenieur“ und
„Beratende Ingenieurin“ sowie über die
Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz
(BauKaG NRW) -
Vom 16. Dezember 2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über den Schutz der Berufsbezeichnungen
„Architekt“, „Architektin“,
„Stadtplaner“ und „Stadtplanerin“
sowie über die Architektenkammer,
über den Schutz der Berufsbezeichnung
„Beratender Ingenieur“ und
„Beratende Ingenieurin“ sowie über die
Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz
(BauKaG NRW) -
Inhaltsverzeichnis:
Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen
„Architekt“, „Architektin“,
„Stadtplaner“ und „Stadtplanerin“;
Architektenkammer
Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsaufgaben
§ 2 Berufsbezeichnungen
§ 3 Architektenlisten,
Stadtplanerliste
§ 4 Eintragung
§ 5 Versagung der Eintragung
§ 6 Löschung der Eintragung
§ 7 Auswärtige Architekten und
Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
§ 8 Gesellschaften
§ 9 Auswärtige Gesellschaften
§ 10 Partnerschaftsgesellschaften
§ 11 Übergangsvorschrift
Dritter Abschnitt
Architektenkammer
§ 12 Architektenkammer
§ 13 Mitgliedschaft
§ 14 Aufgaben der Architektenkammer
§ 15 Versorgungswerk
§ 16 Organe der Architektenkammer
§ 17 Vertreterversammlung der
Architektenkammer
§ 18 Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 19 Vorstand der Architektenkammer
§ 20 Satzungen
§ 21 Hauptsatzung
§ 22 Berufspflichten
§ 23 Finanzwesen
§ 24 Pflicht zur Verschwiegenheit;
Auskünfte
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss der Architektenkammer
§ 25 Einrichtung und Zusammensetzung
§ 26 Tätigkeit des
Eintragungsausschusses
Zweiter Teil
Schutz der Berufsbezeichnung
„Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“;
Ingenieurkammer-Bau
Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnung
§ 27 Berufsaufgaben
§ 28 Berufsbezeichnung
§ 29 Listen der Beratenden
Ingenieure und Ingenieurinnen
§ 30 Eintragung
§ 31 Löschung der Eintragung
§ 32 Auswärtige Beratende Ingenieure
und Ingenieurinnen
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
§ 33 Gesellschaften Beratender
Ingenieure und Ingenieurinnen
§ 34 Auswärtige Gesellschaften
Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
§ 35 Führen der Berufsbezeichnung
„Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin“ in Partnerschaftsgesellschaften
§ 36 Bestehende Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
Dritter Abschnitt
Ingenieurkammer-Bau
§ 37 Ingenieurkammer-Bau
§ 38 Mitgliedschaft
§ 39 Aufgaben der
Ingenieurkammer-Bau
§ 40 Organe der Ingenieurkammer-Bau
§ 41 Vertreterversammlung der
Ingenieurkammer-Bau
§ 42 Aufgaben der
Vertreterversammlung
§ 43 Vorstand der
Ingenieurkammer-Bau
§ 44 Satzungen
§ 45 Hauptsatzung
§ 46 Berufspflichten
§ 47 Finanzwesen
§ 48 Pflicht zur Verschwiegenheit;
Auskünfte
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau
§ 49 Einrichtung und Zusammensetzung
§ 50 Tätigkeit des
Eintragungsausschusses
Dritter Teil
Berufsgerichtsbarkeit
§ 51 Bildung der Berufsgerichte
§ 52 Sachliche Zuständigkeit
§ 53 Zusammensetzung der
Berufsgerichte
§ 54 Bestellung der Berufsrichter
§ 55 Ehrenamtliche Beisitzer
§ 56 Amtsunfähigkeit der
ehrenamtlichen Beisitzer
§ 57 Geschäftsverteilung
§ 58 Eröffnungsantrag
§ 59 Verteidigung
§ 60 Entscheidung über den
Eröffnungsantrag
§ 61 Eröffnungsbeschluss
§ 62 Zusammentreffen mit Strafverfahren
§ 63 Vernehmung des Beschuldigten
§ 64 Vereidigung von Zeugen und
Sachverständigen
§ 65 Beweiserhebung
§ 66 Ergänzung des
Eröffnungsbeschlusses
§ 67 Abschluss der Ermittlungen
§ 68 Beschlussverfahren
§ 69 Hauptverhandlung
§ 70 Öffentlichkeit,
Sitzungspolizei, Gerichtssprache
§ 71 Ausbleiben des Beschuldigten
§ 72 Eröffnung der Hauptverhandlung
§ 73 Anwendung der Vorschriften der
Strafprozessordnung
§ 74 Schluss der Beweisaufnahme
§ 75 Ausdehnung des Verfahrens
§ 76 Gegenstand der Urteilsfindung
§ 77 Urteil
§ 78 Beratung und Abstimmung
§ 79 Verkündung
§ 80 Einstellung des Verfahrens
§ 81 Einstellungsbeschluss
§ 82 Berufung
§ 83 Verfahren vor dem
Landesberufsgericht
§ 84 Verwerfungsbescheid
§ 85 Berufungsurteil
§ 86 Beschwerde
§ 87 Wiederaufnahme
§ 88 Kosten
§ 89 Auslagen
§ 90 Kostenfestsetzung
§ 91 Vollstreckung
§ 92 Aufhebung von Maßnahmen
§ 93 Allgemeine
Verfahrensvorschriften
§ 94 Amts- und Rechtshilfe
§ 95 Kostenerstattung
Vierter Teil
Aufsicht über die
Architektenkammer
und die Ingenieurkammer-Bau
§ 96 Aufsichtsbehörde
§ 97 Durchführung der Aufsicht
Fünfter Teil
Zusammenarbeit der
Architektenkammer
und der Ingenieurkammer-Bau
§ 98 Bereiche der Zusammenarbeit
§ 99 Gemeinsamer Ausschuss;
gemeinsame Arbeitskreise und Einrichtungen
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten
§ 100 Ordnungswidrigkeiten
Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 101 Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften
§ 102 Fortführung der Berufsbezeichnung
„Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“
§ 103 In-Kraft-Treten
Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen
„Architekt“, „Architektin“,
„Stadtplaner“ und „Stadtplanerin“;
Architektenkammer
Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnungen
§ 1
Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Architekten
und Architektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche,
ökologische und soziale Planung von Bauwerken.
(2) Berufsaufgabe der
Innenarchitekten und Innenarchitektinnen ist die gestaltende, technische,
wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen.
(3) Berufsaufgabe der
Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen ist die gestaltende,
technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Garten- und
Landschaftsplanung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner
und Stadtplanerinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche,
ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung
städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den
Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und
Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und
Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die
Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben können auch
Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sowie
Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und
Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der
sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.
§ 2
Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung
„Architekt“, „Architektin“, „Innenarchitekt“, „Innenarchitektin“,
„Landschaftsarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Stadtplaner“ und
„Stadtplanerin“ darf nur führen, wer in die Architektenliste der jeweiligen
Fachrichtung oder die Stadtplanerliste (§ 3 Abs. 1) eingetragen ist oder wem
die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 7 zusteht.
Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen dürfen auch die bisherige
Berufsbezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitekt“ und „Garten- und
Landschaftsarchitektin“ führen, wenn sie entsprechend in die Liste der
Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen eingetragen sind.
(2) Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen
nach Absatz 1 oder diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie
„Architekturbüro“ oder „Büro für Stadtplanung“ darf, auch in fremdsprachlicher
Übersetzung, nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen
befugt ist.
(3) Das Recht zur Führung
akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§ 3
Architektenlisten, Stadtplanerliste
(1) Die Architektenkammer (§ 12)
führt je eine Liste der Architekten und Architektinnen, der Innenarchitekten
und Innenarchitektinnen, der Landschaftsarchitekten und
Landschaftsarchitektinnen sowie der Stadtplaner und Stadtplanerinnen.
(2) Über die Eintragung und die
Löschung gemäß § 6 Buchstabe d entscheidet der Eintragungsausschuss. Über die Eintragung
wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(3) Der Eintragungsausschuss
entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Liste der
Architekten und Architektinnen eingetragene Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis
1. der Berufserfahrung von
Architekten und Architektinnen mit abgeschlossener Ausbildung auf dem Gebiet
der Architektur an einer deutschen Fachhochschule oder mit einer entsprechenden
Ausbildung an einer deutschen Gesamthochschule, soweit die Studiendauer weniger
als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre betragen hat,
2. der Berufsbefähigung von
Architekten und Architektinnen mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar
1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder
Werkkunstschule ausgestellt wurde, nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 und
Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der
Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni
1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des
Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr.
L 223 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG
Nr. L 206 S. 1), - RL 85/384/EWG -,
nachdem er die entsprechenden
Voraussetzungen zuvor festgestellt hat.
(4) Der Eintragungsausschuss
entscheidet ferner über die Ausstellung von Bescheinigungen zum Nachweis der
für die Tätigkeit als Innenarchitekten, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten,
Landschaftsarchitektinnen, Stadtplaner oder Stadtplanerinnen erforderlichen
Voraussetzungen nach Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 der
Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG - ABl. EG Nr.
L 19/16 vom 24. Januar 1989), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl.
EG Nr. L 206 S. 1), bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ihren Beschäftigungsort
im Land Nordrhein-Westfalen haben und danach die Voraussetzungen für die
Eintragung in die Architektenlisten oder die Stadtplanerliste erfüllen.
§ 4
Eintragung
(1) In die Liste ihrer Fachrichtung
wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre
Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und
a) ein Studium mit einer mindestens
vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgabe nach § 1 Abs. 1 oder ein
Studium für eine der in § 1 Abs. 2 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer
deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach in ihrer Fachrichtung
eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 4 ausgeübt hat,
b) Lehrer oder Lehrerin einer der
Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 an einer deutschen Hochschule ist oder
c) die Befähigung zum höheren oder
gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder
Städtebau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in
der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte.
Als Ausbildung zum Stadtplaner oder
zur Stadtplanerin wird anerkannt
a) ein Studium der Stadtplanung,
b) ein Studium der Raumplanung oder
der Architektur, jeweils mit Schwerpunkt im Städtebau,
c) ein Studium des
Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege mit einem
Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder des Städtebaus oder
d) eine gleichwertige Ausbildung,
die auch zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt.
Die Ausbildung muss zur Ausübung der
Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 4 befähigen. In die Liste ihrer Fachrichtung wird
auch eine Person eingetragen, die eine Lehrtätigkeit an einer anerkannten
deutschen oder ausländischen Lehranstalt ausübt oder die Abschlussprüfung einer
solchen Lehranstalt besitzt und danach eine mindestens zweijährige praktische
Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die Anerkennung
spricht die Aufsichtsbehörde (§ 96) aus.
(2) Ist eine sich bewerbende Person
in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eines anderen Landes
eingetragen, so ist sie auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen,
ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf,
sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 bis 3 vorliegen. Dies gilt
innerhalb eines Jahres auch für Personen, deren Eintragung nur gelöscht worden
ist, weil sie ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung aufgegeben oder den
Beschäftigungsort gewechselt haben.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz
1 erfüllt auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum ein dem Absatz 1 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis, einen
sonstigen Befähigungsnachweis oder einen nach europäischem Recht dem Diplom
gleichzusetzenden Ausbildungsnachweis eines anderen Mitglied- oder
Vertragsstaates und als Architekt oder Architektin eine Bescheinigung über eine
dem Absatz 4 entsprechende zweijährige Berufserfahrung besitzt. Von
Innenarchitekten, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Landschaftsarchitektinnen,
Stadtplanern oder Stadtplanerinnen kann der Nachweis der praktischen
Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer
reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige
Dauer der abgeschlossenen Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat.
(4) Die praktische Tätigkeit muss
zwei Jahre vollzeitlich oder angemessen länger teilzeitlich ausgeübt werden. In
ihrem Verlauf sollen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen
Teilen der Berufsaufgaben nach § 1 erworben werden. Dies ist durch Vorlage
eigener Arbeiten und durch Arbeits- und Dienstzeugnisse nachzuweisen. Während
der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung
erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die Maßnahmen müssen zu
den Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung in Verbindung stehen. Das Nähere
über die inhaltliche Ausgestaltung und die zeitliche Dauer der praktischen
Tätigkeit, Inhalt und Umfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und die zu
erbringenden Nachweise regelt eine Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4.
(5) Personen, die keine der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c und Satz 4 oder des
Absatzes 3 erfüllen, werden in eine der Architektenlisten oder die
Stadtplanerliste eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie sich durch die
Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur,
der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben.
Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage
eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder von der
Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat-
oder Herkunftsstaates.
(6) Die Eintragung in die Liste
einer Fachrichtung steht der Eintragung in die Liste einer anderen Fachrichtung
nicht entgegen.
§ 5
Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste
einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 ist einer
sich bewerbenden Person zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Die Eintragung ist auch während
des vom Berufsgericht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu
versagen.
(3) Die Eintragung kann bei
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes (GG)
sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das
gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
§ 6
Löschung der Eintragung
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
a) die eingetragene Person dies
beantragt,
b) die eingetragene Person
verstorben ist,
c) die eingetragene Person ihre
Wohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort im Lande
Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,
d) nach der Eintragung Tatsachen
eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung
der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3),
e) in einem berufsgerichtlichen
Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus den Listen nach § 3
Abs. 1 oder in dem Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 erkannt worden ist.
Im Fall des Satzes 1 Buchstabe c
können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds
für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ruhen.
§ 7
Auswärtige Architekten, Architektinnen,
Stadtplaner und Stadtplanerinnen
(1) Personen, die im Land
Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung noch ihren
Beschäftigungsort haben (auswärtige Architekten und Architektinnen oder
auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen) dürfen eine Berufsbezeichnung nach
§ 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 2 ohne Eintragung in eine
Architektenliste oder die Stadtplanerliste führen, wenn sie
a) diese oder eine vergleichbare
Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer
Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Beschäftigungsortes führen dürfen
oder
b) die Voraussetzungen des § 4 Abs.
1 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung
oder ihren Beschäftigungsort haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung
nicht besteht und Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen.
Über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.
(2) Auswärtige Architekten und
Architektinnen oder auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen haben die
Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht Mitglied einer Architektenkammer
in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung
der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben
hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Architekten, Architektinnen,
Stadtplaner oder Stadtplanerinnen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Sie
haben dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie
1. ihren Beruf unter der jeweiligen
Berufsbezeichnung im Staate ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres
Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene
Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen.
Sie sind nach Prüfung der
Voraussetzung durch den Eintragungsausschuss jeweils in einem besonderen Verzeichnis
zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete
Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt.
(3) Den in Absatz 2 genannten
Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer die Führung
der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
a) die Gegenseitigkeit hinsichtlich
des Rechts auf Führung der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist - dies
gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum -,
oder
b) Tatsachen eingetreten oder
bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung gemäß § 5 Abs. 1 und 2
rechtfertigen.
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
§ 8
Gesellschaften
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2
dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer
Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis
bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als
auswärtige Gesellschaft nach § 9 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird
die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag
in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land
Nordrhein-Westfalen hat, das Bestehen einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung
regelt, dass
1. Gegenstand des Unternehmens die
Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,
2. die Berufsangehörigen nach § 2
mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die
weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die einen freien Beruf
ausüben und aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des
Unternehmenszwecks beitragen können; in der Firma ist in geeigneter Weise
kenntlich zu machen, welchem Beruf oder welcher Fachrichtung nach § 1 die
Gesellschafter angehören,
3. die zur Geschäftsführung befugten
Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 sind,
4. Kapitalanteile nicht für Rechnung
Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt
werden dürfen,
5. bei Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Nummer
2 auf Namen lauten,
6. die Übertragung von Kapital- und
Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
7. die für die Berufsangehörigen
nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung
der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung
in das Verzeichnis und darüber hinaus mindestens eine 5-jährige Nachhaftung
aufrecht zu erhalten.
(4) Über die Eintragung in das
Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag
auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum
Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der
Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass
die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft
die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt.
Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind
der Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Eintragung einer
Gesellschaft wird gelöscht, wenn
a) die Gesellschaft nicht mehr
besteht,
b) die geschützte Berufsbezeichnung
in der Firma nicht mehr geführt wird,
c) die Eintragungsvoraussetzungen
nicht mehr vorliegen,
d) die Gesellschaft in
Vermögensverfall geraten ist,
e) in einem berufsgerichtlichen
Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach
Absatz 1 erkannt wurde.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe
c setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens
einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt
werden können. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines
Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre
betragen.
§ 9
Auswärtige Gesellschaften
(1) Gesellschaften, die in der
Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen
sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in
§ 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche
Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates
befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder
ihrem Namen zu führen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften
das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
1. sie oder ihre Gesellschafter und
gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des
Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
2. der Gesellschaftsvertrag oder die
Satzung die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und
eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 3 besteht.
§ 7 Abs. 3 Buchstabe a gilt
entsprechend.
(2) Die auswärtigen Gesellschaften
haben die Berufspflichten gemäß § 22 zu beachten. Für die Verfolgung von
Verstößen gilt § 52 Abs. 2 entsprechend.
§ 10
Partnerschaftsgesellschaften
Auf Partnerschaften wird § 8 Abs. 2
Nr. 1 bis 6 nicht angewendet. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber
Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken.
§ 11
Übergangsvorschrift
Gesellschaften, die vor
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nach § 2 in ihrer Firma
oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung
in das Gesellschaftsverzeichnis für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes weiterführen.
Dritter Abschnitt
Architektenkammer
§ 12
Architektenkammer
(1) Die in die jeweilige Liste
eingetragenen Architekten und Architektinnen, Innenarchitekten und
Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen sowie
Stadtplaner und Stadtplanerinnen bilden die Architektenkammer. Ihr Sitz wird
durch die Satzung der Kammer bestimmt.
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
§ 13
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der
Architektenkammer endet, wenn die Eintragung in den Architektenlisten oder der
Stadtplanerliste gelöscht wird.
§ 14
Aufgaben der Architektenkammer
(1) Die Architektenkammer hat die
Aufgabe,
1. die beruflichen Belange der
Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die
Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
2. die Baukultur und das Bauwesen,
den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der
natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
3. die Architektenlisten, die
Stadtplanerliste und die in § 7 Abs. 2 Satz 4 bestimmten Verzeichnisse zu
führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
4. die berufliche Aus-, Fort- und
Weiterbildung der Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-,
Fort- und Weiterbildung zu fördern,
5. die Behörden und Gerichte durch
Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,
6. auf die Beilegung von
Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen
Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
7. Wettbewerbe zu fördern und bei
der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
8. Sachverständige öffentlich zu
bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf
Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu
machen,
9. Sachverständige nach § 85 Abs. 2
Nr. 4 der Landesbauordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich
anzuerkennen,
10. die Berufsangehörigen in Fragen
der Berufsausübung zu beraten,
11. mit anderen Architektenkammern
zusammen zu arbeiten.
Aufgrund einer Satzung kann sie zur Durchführung
der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 besondere Einrichtungen
schaffen oder sich an anderen beteiligen.
§ 15
Versorgungswerk
(1) Die Architektenkammer kann durch
Satzung für ihre Mitglieder, Ehegatten oder rechtlich Gleichgestellte und deren
Kinder ein Versorgungswerk errichten, sich einer anderen Versorgungs- oder
Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen,
zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame
Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder
Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Dem Versorgungswerk gehören auch Personen
an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen
praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für
Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1
sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder
seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.
(2) Das Versorgungswerk wird
gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der
Architektenkammer vertreten.
(3) Die Architektenkammer kann die
Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in
Versorgungseinrichtungen aufnehmen.
(4) Die Satzung muss bestimmen, dass
das Vermögen des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt vom Vermögen der
Architektenkammer verwaltet und abgerechnet wird. Das Versorgungswerk kann im
Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Es
verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer
haftet; das Vermögen der Kammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten
des Versorgungswerks.
(5) Die Satzung muss ferner
Bestimmungen enthalten über
1. die versicherungspflichtigen
Mitglieder,
2. die Ermittlung und die Höhe der
Beiträge,
3. Beginn und Ende der Teilnahme,
4. die Befreiung von der Teilnahme,
5. die freiwillige Teilnahme,
6. Bildung, Zusammensetzung, Wahl,
Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.
§ 16
Organe der Architektenkammer
(1) Organe der Architektenkammer sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Die in die Organe der
Architektenkammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres
Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht
zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des
neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die
Architektenkammer befasst sind (§ 96), können nicht Mitglieder der Organe sein.
(3) Die Mitglieder der Organe sind
ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und
Zeitversäumnis, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt.
§ 17
Vertreterversammlung der Architektenkammer
(1) Die Mitglieder der
Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Architektenkammer auf die
Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Das Nähere über die Ausübung des
Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreter
und Vertreterinnen und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur
Vertreterversammlung regelt die Wahlordnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2). Die
Vertreterversammlung besteht aus 201 Vertretern. Die Zusammensetzung der
Vertreterversammlung nach Fachrichtungen und Tätigkeitsarten, die Durchführung
der Wahl, die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur
Vertreterversammlung, regelt die Wahlordnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2).
§ 18
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung
beschließt über
1. die Satzungen (§ 20),
2. die Genehmigung der
Jahresrechnung (§ 23 Abs. 3) und die Wahl der Rechnungsprüfer,
3. die Wahl, Abberufung und
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (§ 19),
4. den Erwerb, die Belastung und die
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die
Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und
Verbänden,
5. die Wahl der Mitglieder des
Eintragungsausschusses (§ 25 Abs. 4),
6. die Bildung weiterer Ausschüsse
sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse,
7. die Höhe der Entschädigung für
die Mitglieder der Organe (§ 16 Abs. 3), des Eintragungsausschusses (§ 26 Abs.
1 Satz 3) und der weiteren Ausschüsse (Nummer 6),
8. die Bildung eines
Versorgungswerks (§ 15).
(2) Die Vertreterversammlung kann
weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der
laufenden Verwaltung.
(3) Beschlussfähigkeit, erneutes
Zusammentreten der Vertreterversammlung, außerordentliche Sitzungen und
Mehrheiten, insbesondere auch zur Änderung der Satzung und der Abberufung von
Mitgliedern des Vorstandes, regelt die Wahlordnung zur Vertreterversammlung.
(4) Die Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(5) Beschlüsse zur Änderung der
Satzung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der
Vertreterversammlung.
(6) Die Vertreterversammlung ist
mindestens einmal jährlich einzuberufen. Regelungen zur außerordentlichen
Vertreterversammlung regelt die Wahlordnung.
§ 19
Vorstand der Architektenkammer
(1) Der Vorstand wird von der
Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Zahl der
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und Beisitzer und Beisitzerinnen sowie
die Berücksichtigung bestimmter Gruppen der Kammermitglieder werden durch die
Hauptsatzung bestimmt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte
der Architektenkammer; er bedient sich hierzu eines Geschäftsführers oder einer
Geschäftsführerin.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin
vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Erklärungen, durch welche die
Architektenkammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Die
Unterschriftsberechtigung regelt die Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 20
Satzungen
(1) Die Architektenkammer kann zur
Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen.
Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
1. die innere Verfassung der
Architektenkammer (Hauptsatzung),
2. die Wahlordnung zur
Vertreterversammlung,
3. die Beitragsordnung,
4. die Gebührenordnung,
5. die Haushalts- und Kassenordnung,
6. die Sachverständigenordnung,
7. die Schlichtungsordnung,
8. den Beschluss über den
Haushaltsplan,
9. die Fort- und Weiterbildungsordnung.
(2) Die Hauptsatzung, die
Wahlordnung, die Fort- und Weiterbildungsordnung und die Haushalts- und
Kassenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die
Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen,
genehmigter Fassung zu veröffentlichen.
(3) Die Fort- und
Weiterbildungsordnung muss mindestens regeln,
1. zu welchen Themen die Mitglieder
sich jeweils fort- oder weiterbilden müssen,
2. welche Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen seitens der Architektenkammer anerkannt werden,
3. welchen Umfang die einzelnen
Maßnahmen haben müssen und
4. innerhalb welchen Zeitraums die
Maßnahmen besucht werden müssen.
Die Kammer trifft darüber hinaus
Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fort- und Weiterbildung
gewährleisten.
§ 21
Hauptsatzung
Die Hauptsatzung muss Bestimmungen
enthalten über
1. den Sitz der Architektenkammer,
2. die Rechte der Kammermitglieder
und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer
ergeben,
3. die Einberufung und die
Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer,
4. die Zusammensetzung des
Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl seiner Mitglieder,
5. die Zusammensetzung der
Ausschüsse der Architektenkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl
und die Abberufung von deren Mitgliedern,
6. die Geschäftsführung und die
Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer,
7. die Form und die Art der
Bekanntmachungen.
§ 22
Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder sind
verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts
auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen
zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes
schaden könnte.
(2) Sie sind insbesondere
verpflichtet,
1. bei der Ausübung des Berufs
darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen
Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
2. die berechtigten Interessen des
Auftraggebers oder der Auftraggeberin zu wahren,
3. Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse zu wahren,
4. sich entsprechend der Fort- und
Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich
über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
5. sich ausreichend gegen
Haftpflichtansprüche zu versichern,
6. berufswidrige Handlungen zu
Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen,
7. an Wettbewerben sich nur zu
beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt
ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober
oder Ausloberin sowie Teilnehmern und Teilnehmerinnen
Rechnung getragen wird,
8. die Verordnung über die Honorare
für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden
Fassung zu beachten,
9. in Ausübung ihres Berufs keine
Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber oder Auftraggeberin sind, zu
fordern oder anzunehmen,
10. das geistige Eigentum anderer zu
achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu
versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
11. sich gegenüber Berufsangehörigen
sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und in der Zusammenarbeit mit
Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
12. den Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen die Teilnahme an erforderlichen Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(3) Ein außerhalb des Berufs
liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den
Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und
Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen
des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer
unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen
Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern,
soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für auswärtige Architekten und Architektinnen sowie auswärtige
Stadtplaner und Stadtplanerinnen (§ 7).
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für
Gesellschaften nach § 8 entsprechend.
§ 23
Finanzwesen
(1) Der Finanzbedarf der Kammer
wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der
Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen
der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit oder entsprechend der Tätigkeitsart
oder Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes oder
der Ingenieurkammer-Bau bemessen werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
Von Personen, die bereits Mitglieder einer anderen deutschen Architektenkammer
oder der Ingenieurkammer-Bau NRW sind und dort den vollen Beitrag entrichten,
dürfen höchstens 25 vom Hundert des eigentlich zu entrichtenden Beitrags
erhoben werden.
(2) Für die Inanspruchnahme von
Kammereinrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen, besonderen Leistungen und
für das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen hat die Architektenkammer
Gebühren zu erheben. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung (§ 20 Abs. 1 Nr.
4).
(3) Die Kammer stellt für jedes
Geschäftsjahr entweder einen Haushaltsplan oder einen Wirtschaftsplan gemäß §
110 der Landeshaushaltsordnung und eine Jahresrechnung auf.
(4) Die Architektenkammer ist
hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 24
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte
(1) Die Mitglieder der Organe der
Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie
die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle
Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in dienstlicher Eigenschaft bekannt
geworden sind und an deren Geheimhaltung erkennbar ein schutzwürdiges Interesse
besteht. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Sie dürfen Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse von
Kammermitgliedern und anderen natürlichen Personen sowie Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Die Architektenkammer darf
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über
Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von
Gesellschaften nach § 8 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder
Dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 angezeigt haben, insbesondere folgende
Daten verarbeitet werden:
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen,
Geschlecht, akademische Grade,
2. Geburtsdaten,
3. Anschriften der Wohnung sowie der
beruflichen Niederlassung,
4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen
praktischen Tätigkeit,
6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts-
und Heimatstaat,
7. Angaben zur Eintragung in eine
Architekten- oder eine Stadtplanerliste oder in ein Verzeichnis gemäß § 7 Abs.
2 Satz 4 oder § 8 Abs. 1,
8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen,
Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in
den in Nummer 7 genannten Verzeichnissen, Mitteilungen nach Artikel 17 und 18
der Richtlinie 85/384/EWG.
Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4
genannten Daten sowie die für die Eintragung nach § 4 oder § 7 Abs. 2 Satz 4
jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nr. 6 sind in die Architektenlisten, die
Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 einzutragen.
(3) Jeder hat bei Darlegung eines
berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den Architektenlisten, der
Stadtplanerliste und den Verzeichnissen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 1.
Die in den genannten Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der
Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung
übermittelt werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.
In den Fällen des Satzes 2 ist der
oder die Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu
übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu
unterrichten.
(4) Sich bewerbende Personen und
Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung
der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind. Sie sind
insbesondere verpflichtet, die Architektenkammer über etwaige Mitgliedschaften
in anderen berufsständischen Kammern zu unterrichten. § 55 StPO über das
Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen gilt entsprechend.
(5) Die Architektenkammer ist
berechtigt, Auskünfte aus den Listen nach § 3 Abs. 1, aus den nach § 7 Abs. 2
Satz 4 und § 8 Abs. 1 geführten Verzeichnissen, insbesondere zu
Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 7 Abs. 2 Satz 2, Versagungen und
Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an
Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtigen Staaten, soweit die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und nach Maßgabe der
Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen einzuholen. Sie ist
verpflichtet, deutsche berufsständische Kammern, in denen die betroffene Person
Mitglied ist, über Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem
berufsgerichtlichen Verfahren zu unterrichten.
(6) Bei Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Architektenkammer auf
Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(7) Mit der Löschung nach § 6 sind
zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person
gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem
berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach 5 Jahren ab deren
Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden,
wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im
überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse
eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person
eingewilligt hat.
(8) Bei der Architektenkammer
gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um
die Aufgaben der Architektenkammer rechtmäßig zu erfüllen und durch die
Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt
werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden
Daten nach Absatz 7 zu sperren. Verweise nach § 52 Abs. 2 werden nach Ablauf
von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses
Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf
Jahre nach der Löschung nach § 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer
gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die
weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die
betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss der Architektenkammer
§ 25
Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Die Architektenkammer bildet
einen Eintragungsausschuss.
(2) Der Eintragungsausschuss besteht
aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von
Beisitzern und Beisitzerinnen. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sind
Vertreter oder Vertreterinnen zu bestellen. Der Eintragungsausschuss
entscheidet in der Besetzung mit dem oder der Vorsitzenden und vier Beisitzern
und Beisitzerinnen.
(3) Der Vorsitzende oder die
Vorsitzende und seine oder ihre Vertreter und Vertreterinnen müssen die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die Beisitzer
und Beisitzerinnen müssen in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste
eingetragen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem
Vorstand der Architektenkammer noch einem Ausschuss der Architektenkammer, der
für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer
oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören, noch Dienstkräfte
der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde (§ 96), die mit der
Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, sein.
(4) Die Mitglieder des
Eintragungsausschusses und ihre Vertreter und Vertreterinnen werden für die
Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit
nachgewählter Mitglieder des Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der
Wahlperiode des Eintragungsausschusses.
§ 26
Tätigkeit des Eintragungsausschusses
(1) Der Eintragungsausschuss ist
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien,
aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Mitglieder
sind ehrenamtlich tätig; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Sitzungen des
Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des
Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen der
Fachrichtung des Betroffenen angehören.
(3) In gerichtlichen Verfahren, die
Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Architektenkammer
durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
Zweiter Teil
Schutz der Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur" und "Beratende
Ingenieurin";
Ingenieurkammer-Bau
Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnung
§ 27
Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Beratenden
Ingenieure und Ingenieurinnen ist die eigenverantwortliche und unabhängige
Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie
Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben
auf dem Gebiet des Ingenieurwesens; dazu gehört auch die Vertretung des
Auftraggebers oder der Auftraggeberin in mit der Vorbereitung, Leitung,
Ausführung, Überwachung, Steuerung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben,
wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.
(2) Eigenverantwortlich sind die
Personen,
a) die ihre berufliche Tätigkeit als
alleinige Inhaber oder Inhaberinnen ihres Büros selbständig auf eigene Rechnung
und Verantwortung ausüben,
b) die sich mit Beratenden
Ingenieuren und Ingenieurinnen oder Angehörigen anderer freier Berufe
zusammengeschlossen haben und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine
Rechtsstellung besitzen, kraft derer sie ihre Berufsaufgaben unbeeinflusst
durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter
außerhalb dieses Zusammenschlusses ausüben können, wobei die Beratenden
Ingenieure und Ingenieurinnen und in gleicher Weise wie diese tätige
Architektinnen und Architekten über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses
verfügen müssen.
(3) Beratende Ingenieure und
Ingenieurinnen sind unabhängig, wenn sie bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit
weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde
Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
§ 28
Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender
Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" dürfen nur
die Personen führen, die in die Listen der Beratenden Ingenieure und
Ingenieurinnen (§ 29) eingetragen sind oder denen die Berechtigung zur Führung
dieser Berufsbezeichnung nach § 32 zusteht.
(2) Wortverbindungen mit der
Berufsbezeichnung nach Absatz 1 sowie Zusätze oder ähnliche Bezeichnungen
dürfen nur Personen verwenden, welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu
führen befugt sind.
(3) Das Recht zur Führung
akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§ 29
Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen
(1) Die Ingenieurkammer-Bau (§ 37)
führt je eine Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und
Ingenieurinnen sowie der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen.
Aus der Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen muss die Fachrichtung nach Absatz 2 und die Tätigkeitsart
nach § 27 Abs. 2 ersichtlich sein. Aus der Liste der sonstigen Beratenden
Ingenieure und Ingenieurinnen muss die Fachrichtung
und die Tätigkeitsart nach § 27 Abs. 2 ersichtlich sein; § 4 Abs. 6 gilt
entsprechend.
(2) Im Bauwesen tätige Ingenieure
und Ingenieurinnen sind Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinne des Gesetzes zum
Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin"
(Ingenieurgesetz - IngG) vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 438), die in
einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-,
Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Bauphysik, der Geotechnik, der
Umwelttechnik, der Landespflege, der Energie-, Heizungs-, Raumluft-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Medien-, Elektro- und
Lichttechnik sowie der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig sind.
(3) Über die Eintragung und die
Löschung gemäß § 31 Abs. 1 Buchstabe d entscheidet der Eintragungsausschuss. §
3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 30
Eintragung
(1) In die Listen der Beratenden
Ingenieure und Ingenieurinnen wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre
Hauptwohnung oder ihre Niederlassung in Nordrhein-Westfalen hat und
1. die in den §§ 1 bis 3 IngG vorgesehene Berufsbezeichnung aufgrund eines
Hochschulstudiums allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist,
2. seit dem Zeitpunkt der
Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung
eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren
ausgeübt hat
und
3. zum Zeitpunkt der Antragstellung
ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 27 Abs. 2 und 3
ausübt.
(2) Die Eintragung in die Listen der
Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist einer sich bewerbenden Person zu
versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die
für den Beruf des Beratenden Ingenieurs oder der Beratenden Ingenieurin
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(3) Die Eintragung ist auch während
des vom Berufsgericht gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu
versagen.
(4) Die Eintragung kann bei sich
bewerbenden Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel
116 GG sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaften.
§ 31
Löschung der Eintragung
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
a) die eingetragene Person dies
beantragt,
b) die eingetragene Person
verstorben ist,
c) die eingetragene Person ihre
Wohnung oder ihre Niederlassung im Lande Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,
d) nach der Eintragung Tatsachen
eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung
der Eintragung führen müssten,
e) in einem berufsgerichtlichen
Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden
Ingenieure und Ingenieurinnen erkannt worden ist,
f) die Berechtigung zur Führung der
im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung entfallen ist.
Im Fall des Satzes 1 Buchstabe c
können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds
für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ruhen.
§ 32
Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen
(1) Ingenieure und Ingenieurinnen, die
im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung
haben (auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen), dürfen eine
Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 28 Abs. 2
ohne Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen
führen, wenn sie
a) diese oder eine vergleichbare
Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer
Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Beschäftigungsortes führen dürfen
oder
b) die Voraussetzungen des § 30 Abs.
1 Nrn. 2 und 3 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre
Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort haben, eine vergleichbare
gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 30 Abs. 2 und 3
nicht vorliegen.
Über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.
(2) Auswärtige Beratende Ingenieure
und Ingenieurinnen haben die Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht
Mitglied einer Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie
zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der
Ingenieurkammer-Bau zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von
Leistungen als Beratende Ingenieure oder Ingenieurinnen vorher der
Ingenieurkammer-Bau anzuzeigen. Sie haben dabei Bescheinigungen darüber
vorzulegen, dass sie
1. ihren Beruf unter der jeweiligen
Berufsbezeichnung in dem Staat ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder
ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene
Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen.
Sie sind nach Prüfung der
Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss in einem besonderen Verzeichnis
zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete
Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 ergibt. Einer Anzeige bedarf es nur, wenn
die in Satz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer
anderen Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
(3) Den in Absatz 2 genannten
Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer-Bau die Führung
der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
a) die Gegenseitigkeit hinsichtlich
des Rechts auf Führung der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist - das gilt
nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum -,
b) dem § 30 Abs. 1 vergleichbare
Voraussetzungen nicht vorliegen oder
c) Tatsachen eingetreten oder
bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 30 Abs. 2 und 3 rechtfertigen.
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
§ 33
Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
(1) Gesellschaften Beratender
Ingenieure und Ingenieurinnen, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben,
dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 28 Abs. 1 in ihrer Firma führen, wenn sie
in ein besonderes Verzeichnis bei der
Ingenieurkammer-Bau eingetragen sind. Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung
muss regeln, dass
1. Gegenstand der Gesellschaft die
Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 27 Abs. 1 ist und die Beratenden
Ingenieure und Ingenieurinnen mindestens die Hälfte des Kapitals und der
Stimmanteile innehaben,
2. die weiteren Anteile nur von
eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Angehörigen freier Berufe gehalten
werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des
Unternehmenszwecks beitragen können; in der Firma ist in geeigneter Weise
kenntlich zu machen, welchem Beruf oder welcher Fachrichtung nach § 29 Abs. 2
die Gesellschafter angehören; im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass
die Beratenden Ingenieure ihre Leistungen eigenverantwortlich und unabhängig
erbringen können,
3. die zur Geschäftsführung befugten
Personen mindestens zur Hälfte Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sind,
4. Kapitalanteile nicht für Rechnung
Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt
werden dürfen,
5. bei Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Nummer
1 auf Namen lauten,
6. die Übertragung von Kapital- und
Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
7. die für die Beratenden Ingenieure
und Ingenieurinnen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet
werden.
Durch die Eintragung in das Verzeichnis
wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau.
(2) Die Gesellschaft hat zur Deckung
der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung
in das Verzeichnis und darüber hinaus mindestens eine 5-jährige Nachhaftung
aufrecht zu erhalten.
(3) Über die Eintragung in das
Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag
auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum
Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der
Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass
die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft
die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt.
Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind
der Ingenieurkammer-Bau von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Eintragung einer
Gesellschaft wird gelöscht, wenn
a) die Gesellschaft nicht mehr
besteht,
b) die geschützte Berufsbezeichnung
in der Firma nicht mehr geführt wird,
c) die Eintragungsvoraussetzungen
nicht mehr vorliegen,
d) die Gesellschaft in
Vermögensverfall geraten ist,
e) in einem berufsgerichtlichen
Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach
Absatz 1 erkannt wurde.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe
c setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens
einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt
werden können. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines
Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre
betragen.
§ 34
Auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
(1) Gesellschaften Beratender
Ingenieure und Ingenieurinnen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in
einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften),
dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 28 genannten
Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen
führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder
vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen.
Die Ingenieurkammer-Bau untersagt diesen Gesellschaften das Führen der
Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
1. sie oder ihre Gesellschafter und
gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des
Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
2. der Gesellschaftsvertrag oder die
Satzung die Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine
Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 33 Abs. 2 besteht.
§ 32 Abs. 3 Buchstabe a gilt
entsprechend.
(2) Die auswärtigen Gesellschaften
haben die Berufspflichten gemäß § 46 zu beachten. Für die Verfolgung von
Verstößen gilt § 52 Abs. 2 entsprechend.
§ 35
Führen der Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin"
in Partnerschaftsgesellschaften
Auf Partnerschaften findet § 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung
gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter
Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den
einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken.
§ 36
Bestehende Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen
Gesellschaften Beratender Ingenieure
und Ingenieurinnen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die
Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt
haben, dürfen die Berufsbezeichnung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen. Sie sind in einem gesonderten
Verzeichnis zu führen.
Dritter Abschnitt
Ingenieurkammer-Bau
§ 37
Ingenieurkammer-Bau
(1) Ingenieure und Ingenieurinnen im
Bauwesen und die sonstigen Mitglieder gemäß § 38 Abs. 2 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Ihr Sitz wird
durch die Satzung der Kammer bestimmt.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
§ 38
Mitgliedschaft
(1) Der Ingenieurkammer-Bau gehört
als Pflichtmitglied die Person an, die
a) als im Bauwesen tätiger Ingenieur
oder im Bauwesen tätige Ingenieurin in der Liste der Beratenden Ingenieure und
Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 eingetragen oder
b) in Nordrhein-Westfalen als
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurin zugelassen ist.
(2) Als freiwilliges Mitglied kann
die Person beitreten, die
a) ohne im Bauwesen tätig zu sein,
in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1
Sätze 1 und 3 eingetragen ist oder
b) als Ingenieur oder Ingenieurin im
Bauwesen tätig ist (§ 29 Abs. 2) und die Voraussetzung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1
erfüllt, ohne in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen
eingetragen zu sein, und ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren
Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat.
Die Aufnahme kann unter den
Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 bis 4 versagt werden.
(3) Mitglied ist die Person, die im
Mitgliederverzeichnis eingetragen ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der
Ingenieurkammer-Bau und der Architektenkammer ist zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit der
Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau. Für
die Löschung ist § 31 Buchstaben a bis d und f entsprechend anzuwenden. Die
Eintragung ist bei freiwilligen Mitgliedern außerdem auf deren Antrag sowie im
Fall des Ausschlusses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f zu löschen.
(5) Über die Versagung der Aufnahme
in die Kammer (Absatz 2 Satz 2) sowie über die Löschung der Eintragung im
Mitgliederverzeichnis entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer-Bau.
§ 39
Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau
(1) Die Ingenieurkammer-Bau hat die
Aufgabe,
1. die beruflichen Belange der
Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die
Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
2. die Baukultur und das Bauwesen,
den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der
natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
3. das Mitgliederverzeichnis (§ 38
Abs. 3), die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 33 Abs. 1)
und das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§
36 Abs. 2) zu führen sowie die für die Berufsausübung erforderlichen
Bescheinigungen zu erteilen,
4. die berufliche Aus-, Fort- und
Weiterbildung der Mitglieder und entsprechende Einrichtungen für die Aus-,
Fort- und Weiterbildung zu fördern,
5. die Behörden und Gerichte durch
Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,
6. auf die Beilegung von
Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen
Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
7. Wettbewerbe zu fördern und bei
der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
8. Sachverständige öffentlich zu
bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf
Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu
machen,
9. Sachverständige nach § 85 Abs. 2
Nr. 4 der Landesbauordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich
anzuerkennen,
10. die Berufsangehörigen in Fragen
der Berufsausübung zu beraten,
11. mit anderen Ingenieurkammern
zusammen zu arbeiten.
Aufgrund einer Satzung kann sie zur
Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 besondere Einrichtungen
schaffen oder sich an anderen beteiligen.
(2) § 15 gilt entsprechend.
§ 40
Organe der Ingenieurkammer-Bau
Organe der Ingenieurkammer-Bau sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand.
§ 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 41
Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung
werden von den Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau auf die Dauer von fünf
Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl getrennt nach
Wahlgruppen
1. der Pflichtmitglieder,
2. der freiwilligen Mitglieder nach
§ 38 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a,
3. der freiwilligen Mitglieder nach
§ 38 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b,
und in diesen nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt.
(2) Die Vertreterversammlung besteht
aus 101 Vertretern und Vertreterinnen. Die Anzahl der Vertreter und
Vertreterinnen der Wahlgruppen in der Vertreterversammlung soll dem Verhältnis
der Anzahl der Kammermitglieder in den Wahlgruppen entsprechen; die Wahlgruppe
1 erhält mindestens 50 Sitze, die Wahlgruppe 2 mindestens einen Sitz in der
Vertreterversammlung.
(3) Das Nähere über die Ausübung des
Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der
Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung regelt die Wahlordnung (§ 44 Abs.1 Nr.
2).
§ 42
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung
beschließt über
1. die Satzungen (§ 44),
2. die Genehmigung der
Jahresrechnung (§ 47 in Verbindung mit § 23 Abs. 3) und die Wahl der
Rechnungsprüfer,
3. die Wahl, Abberufung und
Entlastung der Mitglieder des Vorstands (§ 43),
4. den Erwerb, die Belastung und die
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die
Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und
Verbänden,
5. die Wahl der Mitglieder des
Eintragungsausschusses (§ 49),
6. die Bildung weiterer Ausschüsse
und fachrichtungsbezogener Untergliederungen sowie die Wahl und die Abberufung
der Mitglieder dieser Ausschüsse und Untergliederungen,
7. die Höhe der Entschädigung für
die Mitglieder der Organe (§ 40 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3), des Eintragungsausschusses (§ 49 in Verbindung mit § 25 Abs. 2)
und der weiteren Ausschüsse sowie fachrichtungsbezogenen Untergliederungen
(Nummer 6),
8. die Bildung eines
Versorgungswerks (§ 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 ).
(2) Die Vertreterversammlung kann
weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der
laufenden Verwaltung.
(3) § 18 Abs. 3 bis 6 gilt
entsprechend.
§ 43
Vorstand der Ingenieurkammer-Bau
(1) Der Vorstand wird von der
Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem
Präsidenten oder der Präsidentin, Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und
Beisitzern und Beisitzerinnen. Die Zahl der Vizepräsidenten oder
Vizepräsidentinnen und Beisitzer und Beisitzerinnen sowie die Berücksichtigung
bestimmter Gruppen der Kammermitglieder werden durch die Hauptsatzung bestimmt.
(2) § 19 Abs. 2 bis 5 gilt
entsprechend.
§ 44
Satzungen
(1) Die Ingenieurkammer-Bau kann zur
Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der
Satzung Bestimmungen zu treffen über
1. die innere Verfassung der
Ingenieurkammer-Bau (Hauptsatzung),
2. die Wahlordnung zur
Vertreterversammlung,
3. die Beitragsordnung,
4. die Gebührenordnung,
5. die Haushalts- und Kassenordnung,
6. die Sachverständigenordnung,
7. die Schlichtungsordnung,
8. den Beschluss über den
Haushaltsplan,
9. die Fort- und
Weiterbildungsordnung.
(2) Die Hauptsatzung, die
Wahlordnung, die Fort- und Weiterbildungsordnung und die Haushalts- und
Kassenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die
Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen,
genehmigter Fassung zu veröffentlichen.
(3) Die Fort- und
Weiterbildungsordnung muss mindestens regeln,
1. zu welchen Themen die Mitglieder
sich fort- oder weiterbilden müssen,
2. welche Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen seitens der Ingenieurkammer-Bau anerkannt werden,
3. welchen Umfang die einzelnen
Maßnahmen haben müssen und
4. innerhalb welchen Zeitraums die
Maßnahmen besucht werden müssen.
Die Kammer trifft darüber hinaus
Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fort- und Weiterbildung
gewährleisten.
§ 45
Hauptsatzung
Die Hauptsatzung muss Bestimmungen
enthalten über
1. den Sitz der Ingenieurkammer-Bau,
2. die Rechte der Kammermitglieder
und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau
ergeben,
3. die Einberufung und die
Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau,
4. die Zusammensetzung des
Vorstandes der Ingenieurkammer-Bau sowie die Wahl und die Abwahl seiner
Mitglieder,
5. die Zusammensetzung der
Ausschüsse und fachrichtungsbezogenen Untergliederungen der
Ingenieurkammer-Bau, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die
Abberufung von deren Mitgliedern,
6. die Form und die Art der
Bekanntmachungen,
7. die Geschäftsführung und die
Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer-Bau.
§ 46
Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder und die
sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3, die
nicht Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau sind, sind verpflichtet, ihren Beruf
gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben und dem ihnen im
Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Sie sind insbesondere
verpflichtet,
1. bei der Ausübung des Berufs
darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen
Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
2. die berechtigten Interessen des
Auftraggebers oder der Auftraggeberin zu wahren,
3. Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse zu wahren,
4. sich entsprechend der Fort- und
Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer-Bau beruflich fortzubilden und sich über
die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
5. sich ausreichend gegen
Haftpflichtansprüche zu versichern,
6. berufswidrige Handlungen zu
Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen,
7. an Wettbewerben sich nur zu
beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt
ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober
oder Ausloberin sowie Teilnehmern und Teilnehmerinnen
Rechnung getragen wird,
8. die Verordnung über die Honorare
für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden
Fassung zu beachten,
9. in Ausübung ihres Berufs keine
Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber oder Auftraggeberin sind, zu
fordern oder anzunehmen,
10. das geistige Eigentum anderer zu
achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu
versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
11. sich gegenüber Berufsangehörigen
sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und in der Zusammenarbeit mit
Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
12. den Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen die Teilnahme an erforderlichen Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Die Beratenden Ingenieure und
Ingenieurinnen sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Unabhängigkeit und
Eigenverantwortlichkeit zu wahren und insbesondere neben ihrer beruflichen
Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit
ihren Berufsaufgaben steht.
(3) Ein außerhalb des Berufs
liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den
Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und
Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen
des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer
unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen
Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern,
soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 32).
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für
Gesellschaften nach § 33 entsprechend.
§ 47
Finanzwesen
Für das Finanzwesen der
Ingenieurkammer-Bau gilt § 23 entsprechend.
§ 48
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte
(1) Hinsichtlich der Pflicht zur
Verschwiegenheit gilt § 24 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau darf
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über
Kammerangehörige, Gesellschaften nach § 33 und Personen, die einen
Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1
angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen,
Geschlecht, akademische Grade,
2. Geburtsdaten,
3. Anschriften der Wohnung sowie der
beruflichen Niederlassung,
4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
5. Angaben zur Berufsausbildung und
bisherigen praktischen Tätigkeit,
6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts-
und Heimatstaat,
7. Angaben zur Eintragung in das
Mitgliederverzeichnis oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und
Ingenieurinnen oder in ein Verzeichnis gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs.
1,
8. Eintragungsversagungen,
Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren,
Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Verzeichnissen.
Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4
genannten Daten sowie die für die Eintragung nach § 30 oder § 32 Abs. 2 Satz 3
jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nr. 6 sind in das Mitgliederverzeichnis
oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen oder in
ein Verzeichnis gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 1 einzutragen.
(3) Jeder, der ein berechtigtes
Interesse daran darlegt, hat ein Recht auf Auskunft aus dem
Mitgliederverzeichnis, der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und
Ingenieurinnen nach
§ 29 Abs. 1 Satz 3 und den Verzeichnissen nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 1.
§ 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau
§ 49
Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Die Ingenieurkammer-Bau bildet
einen Eintragungsausschuss.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Listen der
Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 29) und in das Verzeichnis der
auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 32 Abs. 2) müssen die
Beisitzer und Beisitzerinnen in eine der Listen der Beratenden Ingenieure und
Ingenieurinnen eingetragen sein.
§ 50
Tätigkeit des Eintragungsausschusses
§ 26 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Berufsgerichtsbarkeit
§ 51
Bildung der Berufsgerichte
(1) Bei dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf werden ein Berufsgericht für Architekten, Architektinnen,
Stadtplaner und Stadtplanerinnen und ein Berufsgericht für Beratende Ingenieure
und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen gebildet.
(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht
werden als Rechtsmittelgerichte ein Landesberufsgericht für Architekten,
Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen und ein Landesberufsgericht
für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen
im Bauwesen gebildet.
(3) Den Berufsgerichten und den
Landesberufsgerichten stehen die Geschäftseinrichtungen des Gerichts, dem sie angegliedert
sind, zur Verfügung. Die für die Dienstaufsicht über diese Gerichte getroffenen
Bestimmungen gelten auch für die Berufsgerichte und die Landesberufsgerichte.
§ 52
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Berufsgerichte für
Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen ahnden die
Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten der Mitglieder der
Architektenkammer und der in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4
eingetragenen auswärtigen Architekten und Architektinnen sowie der auswärtigen
Stadtplaner und Stadtplanerinnen. Die Berufsgerichte für Beratende Ingenieure
und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen ahnden die
Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten der Mitglieder der
Ingenieurkammer-Bau, der in das Verzeichnis nach § 32 Abs. 2 Satz 4
eingetragenen auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sowie der
sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29 Abs. 1 Satz 3, die
nicht Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau sind. Kammermitglieder, die Beamte
oder Beamtinnen sind, unterliegen, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt
haben, nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
(2) Die Berufsgerichte können
erkennen auf
a) Verweis,
b) Geldbuße bis 50 000,- Euro,
c) Verlust von Ämtern in der
Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau und der Fähigkeit, Ämter zu
bekleiden,
d) die Aberkennung des Wahlrechts
und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer, ihrer Ausschüsse und
Einrichtungen für eine Dauer von bis zu 5 Jahren,
e) Löschung der Eintragung in den
Listen nach § 3 Abs. 1 (§ 6 Buchstabe e) oder nach § 29 Abs. 1 (§ 31 Buchstabe
e) oder der Eintragung in die Verzeichnisse nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder § 32
Abs. 2 Satz 4,
f) Ausschluss aus der
Ingenieurkammer-Bau, wenn ein freiwilliges Mitglied der Kammer betroffen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe
e bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 7
Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.
Auf eine Maßnahme nach den
Buchstaben a, c oder d kann neben einer Maßnahme nach Buchstabe b erkannt
werden.
(3) Gegenüber einer Gesellschaft
nach § 8 oder nach § 33 können die Berufsgerichte erkennen auf
a) Verweis,
b) Geldbuße bis zu 200.000,- Euro,
c) Löschung der Eintragung aus dem
Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 oder nach § 33 Abs. 1.
(4) Die Verfolgung der Verletzung
beruflicher Pflichten verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und
die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c
Abs. 1 bis 4 StGB entsprechend.
§ 53
Zusammensetzung der Berufsgerichte
(1) Das Berufsgericht für
Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen verhandelt und
entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern
der Architektenkammer als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Ein Beisitzer
soll der Fachrichtung des Beschuldigten angehören und seinen Beruf in derselben
Tätigkeitsart wie der Beschuldigte ausüben. Die Voraussetzungen des Satzes 2
brauchen nicht in der Person desselben Beisitzers gegeben zu sein.
(2) Das Berufsgericht für Beratende
Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen
verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als
Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen
Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Landesberufsgericht für
Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen entscheidet in
Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei
Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Das Landesberufsgericht für
Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im
Bauwesen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich des
Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen
Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Berufsrichter müssen Richter
auf Lebenszeit sein.
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer
dürfen nicht der Aufsichtsbehörde (§ 96), dem Vorstand der Architektenkammer
oder der Ingenieurkammer-Bau, den Vertreterversammlungen, den
Eintragungsausschüssen oder einem anderen Ausschuss angehören. Sie dürfen auch
nicht Dienstkräfte der Kammern sein oder in deren Organisationen sonstige
Funktionen ausüben.
§ 54
Bestellung der Berufsrichter
(1) Die Vorsitzenden der
Berufsgerichte sowie die Vorsitzenden und die berufsrichterlichen Beisitzer der
Landesberufsgerichte und die Vertreter dieser Berufsrichter werden von der
Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Wird während der Amtszeit die
Bestellung neuer oder weiterer Richter erforderlich, so werden sie nur für den
Rest der Amtszeit bestellt.
§ 55
Ehrenamtliche Beisitzer
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer der
Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie deren Vertreter werden auf
die Dauer von fünf Jahren von einem Wahlausschuss gewählt. § 54 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Der Wahlausschuss für die Wahl
zu den Berufsgerichten für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und
Stadtplanerinnen besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, dem
Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, sowie drei von der
Architektenkammer benannten Kammermitgliedern. Für die Wahl zu den
Berufsgerichten für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure
und Ingenieurinnen im Bauwesen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass
von der Ingenieurkammer-Bau drei Kammermitglieder zu
benennen sind. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig ein
Vertreter oder eine Vertreterin zu benennen. Der Vertreter oder die Vertreterin
ist nur stimmberechtigt, wenn das Mitglied vorübergehend verhindert oder
ausgeschieden ist. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses
beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.
(3) Der Wahlausschuss wird vom
Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts einberufen. Er ist nur beschlussfähig,
wenn er vollzählig ist.
(4) Jede Kammer ist verpflichtet,
dem jeweiligen Wahlausschuss jeweils eine Liste von geeigneten Bewerbern oder
Bewerberinnen vorzulegen, die mindestens fünfzig Namen enthält.
(5) Gewählt ist, wer mindestens vier
Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Für die Vereidigung der
ehrenamtlichen Beisitzer gelten die Vorschriften über die Vereidigung der
ehrenamtlichen Verwaltungsrichter entsprechend. Ihre Entschädigung richtet sich
nach den Vorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
§ 56
Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer
(1) Als ehrenamtliche Beisitzer sind
Personen nicht wählbar, gegen welche auf Maßnahmen nach § 52 Abs. 2 Buchstaben
a bis d rechtskräftig erkannt worden ist, es sei denn, dass seit dem Eintritt
der Rechtskraft mindestens fünf Jahre verstrichen und in den Fällen des § 52
Abs. 2 Buchstabe c die Maßnahme nicht mehr wirksam ist. Schwebt gegen ein
Kammermitglied ein berufsgerichtliches Verfahren, das den Ausspruch einer
Maßnahme nach § 52 Abs. 2 erwarten lässt, soll von einer Wahl abgesehen werden.
(2) Ein ehrenamtlicher Beisitzer
verliert sein Amt, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Maßnahme nach § 52
Abs. 2 erkannt worden ist.
(3) Ein ehrenamtlicher Beisitzer ist
seines Amtes zu entheben, wenn er sich einer Straftat oder einer Verletzung
seiner Berufspflicht schuldig macht, die ihn als unwürdig erscheinen lassen,
das Amt eines Beisitzers auszuüben. Er ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
nach § 53 Abs. 6 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen
werden kann. Er kann von seinem Amt entbunden werden,
a) wenn er aus Gesundheitsgründen
nicht mehr in der Lage ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben,
b) wenn ihm aus anderen zwingenden
Gründen die weitere Ausübung seines Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Entscheidung trifft das
Landesberufsgericht im Falle der Sätze 1 und 2 auf Antrag des Präsidenten des
Gerichts, im Falle des Satzes 3 Buchstabe a auf Antrag des Präsidenten des
Gerichts oder des ehrenamtlichen Beisitzers und im Falle des Satzes 3 Buchstabe
b auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers durch Beschluss. Der ehrenamtliche
Beisitzer ist vor der Entscheidung zu hören.
§ 57
Geschäftsverteilung
(1) Vor Beginn eines jeden
Kalenderjahres ist zu bestimmen:
1. die Zahl der Kammern oder Senate,
2. die Geschäftsverteilung zwischen
den Kammern oder Senaten,
3. die Verteilung der Vorsitzenden,
der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertreter auf die
einzelnen Kammern oder Senate.
(2) Die Bestimmung erfolgt auf die
Dauer eines Kalenderjahres durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts im
Einvernehmen mit den beiden dienstältesten
Berufsrichtern des jeweiligen Berufsgerichts.
§ 58
Eröffnungsantrag
(1) Den Antrag auf Eröffnung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens kann die jeweilige Kammer oder die
Aufsichtsbehörde bei dem Berufsgericht stellen.
(2) Alle Angehörigen einer der
Kammern und alle sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach § 29
Abs. 1 Satz 3, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau sind, sowie die bei
den Kammern registrierten Gesellschaften können die Eröffnung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht
der Verletzung beruflicher Pflichten zu reinigen. Satz 1 gilt entsprechend für
auswärtige Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
sowie für auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen.
(3) Die Antragsberechtigten können
den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.
§ 59
Verteidigung
(1) Der Beschuldigte kann sich in
jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.
(2) Beistand können die bei einem
Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen,
Rechtslehrer oder Rechtslehrerinnen an Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland, Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen Berufsverbände und
Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer sein. Vor den
Landesberufsgerichten ist als Beistand nur zugelassen, wer die Befähigung zum
Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllt. Beistand kann nicht sein, wer Mitglied der
Berufsgerichte oder der Landesberufsgerichte ist.
§ 60
Entscheidung über den Eröffnungsantrag
(1) Offensichtlich unzulässige oder
unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann
der Vorsitzende des Gerichts ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das
gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit
der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Der Beschluss ist zu
begründen.
(2) Wird der Antrag nicht
zurückgewiesen, so stellt ihn der Vorsitzende dem Beschuldigten zu mit der
Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.
(3) Gegen die Zurückweisung des
Antrages kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die
Beschlussfassung des Berufsgerichts beantragen.
§ 61
Eröffnungsbeschluss
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren
wird durch einen Beschluss des Berufsgerichts eröffnet, in welchem die dem
Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen ist. Der Beschluss ist dem
Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen. Findet ein
Ermittlungsverfahren statt, so ist in dem Beschluss zugleich ein richterliches
Mitglied des Berufsgerichts zu benennen, welches das Ermittlungsverfahren führt
(Untersuchungsführer).
(2) Ist der Sachverhalt genügend
geklärt, so kann das Berufsgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren
entscheiden.
§ 62
Zusammentreffen mit Strafverfahren
(1) Ist gegen den einer Verletzung
beruflicher Pflichten Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts die öffentliche
Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches
Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen
Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes
berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die
öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann
fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird,
weil der Beschuldigte flüchtig ist.
(2) Ist der Beschuldigte im
strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhalts,
der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches
Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne
den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthält.
(3) Für die Entscheidung im
berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des
strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die
Nachprüfung beschließt.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1
bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen den Beschuldigten ein
Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts eröffnet ist.
§ 63
Vernehmung des Beschuldigten
(1) Im Ermittlungsverfahren ist der
Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Der Antragsteller ist hiervon zu
benachrichtigen. Er kann an der Vernehmung teilnehmen und ist auf Verlangen zu
hören.
(2) Ist der Beschuldigte aus
zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so ist er nach dem Wegfall der
Hinderungsgründe erneut zu laden. Ist der Beschuldigte nicht vernehmungsfähig,
so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist,
dass die Beweisaufnahme erschwert wird.
§ 64
Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Die Vereidigung von Zeugen und
Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid
zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich
ist.
(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte
haben dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der
Beschuldigte ist in jedem Falle durch den Untersuchungsführer oder durch ein
Gericht zu vernehmen.
(3) Der Untersuchungsführer hat zu
allen Beweiserhebungen einen Schriftführer hinzuzuziehen und ihn, wenn er nicht
Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf diese Amtstätigkeit
zu verpflichten; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 65
Beweiserhebung
(1) Der Beschuldigte und der Antragsteller
sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.
(2) Die Vernehmung der Zeugen und
Sachverständigen erfolgt in Gegenwart des Beschuldigten. Der
Untersuchungsführer kann jedoch den Beschuldigten von der Teilnahme
ausschließen, wenn er dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für
erforderlich hält; der Beschuldigte ist jedoch, sobald er wieder vorgelassen
wird, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.
§ 66
Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses
(1) Ergeben sich im Verlaufe des
Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der
Berufspflichten rechtfertigen, so legt der Untersuchungsführer die Akten dem
Berufsgericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Ist der Beschuldigte
zu dem neuen Sachverhalt bereits durch den Untersuchungsführer gehört worden,
so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung des Beschuldigten
ergänzt werden.
(2) In dringenden Fällen kann der
Untersuchungsführer die hierfür erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres
vornehmen.
§ 67
Abschluss der Ermittlungen
Nach Abschluss der Ermittlungen
übersendet der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht. Der Vorsitzende
des Berufsgerichts kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst
vornehmen.
§ 68
Beschlussverfahren
(1) In leichteren Fällen kann das
Berufsgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem
Beschlussverfahren kann nur auf Verweis oder Geldbuße bis zu 5 000,- Euro
erkannt werden. Auf Freispruch (§ 77) kann im Beschlussverfahren nicht erkannt
werden.
(2) Der Beschluss ist zu begründen
und dem Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) Gegen den Beschluss können der
Beschuldigte sowie die Antragsberechtigten binnen zwei Wochen nach dessen
Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des
Berufsgerichts Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis
zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag
rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht
ergangen, andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
§ 69
Hauptverhandlung
(1) Entscheidet das Berufsgericht
nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt,
so wird vom Vorsitzenden Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Zur Hauptverhandlung lädt der
Vorsitzende den Beschuldigten, seinen Beistand, den Antragsteller sowie die
übrigen Antragsberechtigten. Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf
hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch ohne ihn stattfindet, wenn er
unentschuldigt ausbleibt.
(3) Der Vorsitzende lädt ferner die
Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich
hält; ihre Namen sollen in den Ladungen des Beschuldigten, seines Beistandes
und des Antragstellers angegeben werden.
(4) Zwischen der Zustellung der
Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen
liegen.
§ 70
Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache
Soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Vierzehnten und Fünfzehnten
Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und
Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten und den
Landesberufsgerichten entsprechend anzuwenden.
§ 71
Ausbleiben des Beschuldigten
(1) Die Hauptverhandlung findet auch
statt, wenn der ordnungsgemäß geladene Beschuldigte unentschuldigt nicht
erschienen ist.
(2) Ist der Beschuldigte
vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer
vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden
Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so
ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
§ 72
Eröffnung der Hauptverhandlung
(1) Der Vorsitzende eröffnet und
leitet die Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt
der Vorsitzende oder der von ihm bestellte Berichterstatter den wesentlichen
Inhalt der Akten vor.
(3) Ist der Beschuldigte erschienen,
so ist er zu hören.
§ 73
Anwendung der Vorschriften
der Strafprozessordnung
(1) Nach Anhörung des Beschuldigten
werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen; die Vorschriften des Sechsten
und Siebenten Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung sind
entsprechend anzuwenden. Ein Zeuge soll nur vereidigt werden, wenn das
Berufsgericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur
Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet.
(2) Das Berufsgericht bestimmt den Umfang
der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu
sein.
§ 74
Schluss der Beweisaufnahme
Nach Schluss der Beweisaufnahme
werden zunächst der Antragsteller, sodann der Beschuldigte und sein Beistand
gehört.
§ 75
Ausdehnung des Verfahrens
(1) Werden dem Beschuldigten im
Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im
Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der
Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit seiner Zustimmung zum
Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(2) Stimmt der Beschuldigte nicht
zu, so bestellt das Berufsgericht einen Untersuchungsführer und setzt die
Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.
(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in
beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.
§ 76
Gegenstand der Urteilsfindung
(1) Zum Gegenstand der
Urteilsfindung können nur solche Verletzungen beruflicher Pflichten gemacht
werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.
(2) Das Urteil darf nur auf
Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der
Hauptverhandlung waren.
(3) Das Berufsgericht entscheidet
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung.
§ 77
Urteil
Hält das Berufsgericht eine
Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine
oder mehrere der in § 52 Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen, andernfalls erkennt es
auf Freispruch.
§ 78
Beratung und Abstimmung
Auf die Beratung und Abstimmung sind
die Vorschriften des Sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 79
Verkündung
(1) Das Urteil wird durch Verlesen
der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es
ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
(2) Das Urteil ist von dem
Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen
§ 80
Einstellung des Verfahrens
(1) Nach Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses kann das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten und
des Antragstellers durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld des
Beschuldigten als gering anzusehen ist.
(2) Das Verfahren ist durch
Beschluss einzustellen,
a) wenn der Beschuldigte verstorben
ist,
b) wenn der Beschuldigte in
unheilbare Geisteskrankheit verfallen ist,
c) wenn die Einleitung des
Verfahrens unzulässig war.
(3) Im Falle des Todes des
Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses
fortzusetzen, wenn sein Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Beschuldigten bei
dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.
(4) Soweit das Gericht in dem
fortgesetzten Verfahren nicht auf Freispruch erkennt, ist das Verfahren
einzustellen.
§ 81
Einstellungsbeschluss
(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu
begründen und zuzustellen. § 79 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle des Todes des
Beschuldigten ist der Einstellungsbeschluss den gemäß § 80 Abs. 3 antragsberechtigten Angehörigen zuzustellen.
§ 82
Berufung
(1) Gegen die Urteile der
Berufsgerichte können der Beschuldigte und jeder Antragsberechtigte (§ 58)
Berufung einlegen.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Berufsgericht, dessen Entscheidung
angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt,
wenn die Berufung innerhalb der Frist beim zuständigen Landesberufsgericht
eingeht.
(3) Die Berufung ist schriftlich zu
begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.
(4) Das Berufsgericht stellt die
Berufungsschrift den übrigen Berufungsberechtigten zu.
(5) Die Antragsberechtigten können
Berufung auch zugunsten des Beschuldigten einlegen.
(6) Hat nur der Beschuldigte
Berufung eingelegt oder ist zu seinen Gunsten Berufung eingelegt worden, so
kann das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.
§ 83
Verfahren vor den Landesberufsgerichten
Für das Verfahren vor den Landesberufsgerichten
gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Berufsgerichten
entsprechend, soweit nicht in diesem Teil etwas Abweichendes bestimmt ist.
§ 84
Verwerfungsbescheid
(1) Die Berufung kann durch einen
mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzenden des Landesberufsgerichts
verworfen werden, wenn sie wegen Versäumung der Berufungsfrist oder aus anderen
Gründen unzulässig ist.
(2) Der Berufungskläger kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung
beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als
nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(3) § 68 ist auf das
Berufungsverfahren nicht anzuwenden.
(4) Ergeht kein Bescheid gemäß
Absatz 1 oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt der
Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.
§ 85
Berufungsurteil
(1) Soweit das Landesberufsgericht
die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des
Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht gemäß
den nachfolgenden Absätzen verfährt.
(2) Das Landesberufsgericht kann
durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das
Berufsgericht zurückverweisen, wenn
a) das Verfahren erster Instanz an einem
wesentlichen Mangel leidet,
b) weitere Aufklärung erforderlich
ist oder
c) der Beschuldigte der Einbeziehung
neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 75) nicht zustimmt.
(3) Im Falle des Absatzes 2
Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht zu
ergänzen.
§ 86
Beschwerde
(1) Im Verfahren vor den
Berufsgerichten und vor den Landesberufsgerichten ist nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.
(2) Die Beschwerde ist auch gegeben
gegen
a) die Zurückweisung des Antrages
auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens,
b) die Zurückweisung des Antrages
auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 80 Abs. 3).
§ 87
Wiederaufnahme
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges
Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder
aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von dem
Beschuldigten, der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau sowie der
Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im übrigen sind die Vorschriften des
Vierten Buches der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 88
Kosten
(1) Jede Entscheidung in der
Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) des
Verfahrens enthalten.
(2) Die Gebühren hat der
Beschuldigte zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in §
52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 80 Abs. 1
eingestellt wird. Sie betragen mindestens 50,-, höchstens 1 000,- Euro. Das Gericht
setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der
beruflichen Pflichten sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Die Auslagen des Verfahrens
können ganz oder teilweise auferlegt werden,
a) dem Beschuldigten, wenn auf eine
der in § 52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 80
Abs. 1 eingestellt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter
belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind
diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen, so dürfen die
besonderen Auslagen insoweit dem Beschuldigten nicht auferlegt werden,
b) dem Antragsteller, wenn er
Auslagen durch sein Verhalten herbeigeführt hat.
§ 89
Auslagen
(1) Die dem Beschuldigten
erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle eines Freispruchs oder einer
Einstellung nach § 80 Abs. 2 der Staatskasse aufzuerlegen.
(2) Wird auf eine der in § 52 Abs. 2
genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 69 Abs. 1 eingestellt, so
werden die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder
ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten
damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verletzungen beruflicher
Pflichten nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch
Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände
dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen
zugunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.
(3) Wird ein Rechtsmittel von der
jeweiligen Kammer oder der Aufsichtsbehörde zuungunsten des Beschuldigten
eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem
Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der
Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein von der Kammer oder der
Aufsichtsbehörde zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg
hat.
(4) Hat der Beschuldigte das
Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des
Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise
Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten teilweise oder ganz
der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit
zu belasten.
(6) Notwendige Auslagen, die dem
Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse
nicht auferlegt.
(7) Die notwendigen Auslagen des
Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Beschuldigte die
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst hat, dass er
vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Verletzung beruflicher Pflichten
begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des
Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte das
berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in
wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren
Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat,
obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat.
(8) Zu den notwendigen Auslagen
gehören auch
1. die Entschädigung für eine
notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von
Zeugen gelten,
2. die Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären, sowie die
Auslagen eines sonstigen Beistandes.
§ 90
Kostenfestsetzung
(1) Die Kosten werden durch die
Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die
Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht endgültig.
§ 91
Vollstreckung
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes
ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
(2) Ein Verweis gilt mit dem
Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die unter § 52 Abs. 2 Buchstaben
c bis f aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des
Urteils wirksam.
§ 92
Aufhebung von Maßnahmen
(1) Sind im berufsgerichtlichen
Verfahren Maßnahmen nach § 52 Abs. 2 Buchstabe d, e oder f verhängt
worden, so kann das Landesberufsgericht auf Antrag der betroffenen Person
frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss
a) die Rechte aus der Mitgliedschaft
wieder zuerkennen (§ 52 Abs. 2 Buchstabe d) oder
b) feststellen, dass das frühere
Urteil und die es tragenden Gründe einer Wiedereintragung nicht entgegenstehen.
Die Antragsberechtigten sind zu
hören.
(2) Der Beschluss ist auch im Falle der
Ablehnung zu begründen, von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu
unterzeichnen und der betroffenen Person, ihrem Beistand sowie den
Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so
ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses
zulässig.
§ 93
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Soweit das Verfahren nicht in diesem
Gesetz geregelt ist, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß
anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
§ 94
Amts- und Rechtshilfe
Alle Gerichte und Behörden sowie
Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten Amts- und
Rechtshilfe zu leisten.
§ 95
Kostenerstattung
(1) Die persönlichen und sächlichen
Kosten der Berufsgerichtsbarkeit für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner
und Stadtplanerinnen sind dem Lande am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von
der Architektenkammer zu erstatten.
(2) Die Einnahmen an Gebühren,
Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen
die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im
nächsten Rechnungsjahr an die Architektenkammer auszuzahlen. Die Kammer soll diese
Beträge ihrem Versorgungswerk zuführen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Berufsgerichtsbarkeit für Beratende Ingenieure und
Ingenieurinnen und im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen.
Vierter Teil
Aufsicht über die Architektenkammer
und die Ingenieurkammer-Bau
§ 96
Aufsichtsbehörde
Die allgemeine Körperschaftsaufsicht
(§ 20 Abs. 1 LOG NRW) über die Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau
mit Ausnahme der Versorgungseinrichtung führt das für das Bauberufsrecht
zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
§ 97
Durchführung der Aufsicht
Die Aufsichtsbehörde ist zu den
Sitzungen der Vertreterversammlung der Architektenkammer und der
Ingenieurkammer-Bau einzuladen. Dem Vertreter oder der Vertreterin der
Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu
erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung
unverzüglich einberufen wird.
Fünfter Teil
Zusammenarbeit von
Architektenkammer
und Ingenieurkammer-Bau
§ 98
Bereiche der Zusammenarbeit
Architektenkammer und
Ingenieurkammer-Bau sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen (§§ 14,
39) vertrauensvoll mit dem Ziel einheitlicher Aufgabenerfüllung
zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitglieder bestehen
oder das öffentliche Interesse dies erfordert.
§ 99
Gemeinsamer Ausschuss,
gemeinsame Arbeitskreise und Einrichtungen
(1) Für die Zusammenarbeit im Sinne
des § 98 wird ein Gemeinsamer Ausschuss der
Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau gebildet. Der Gemeinsame
Ausschuss besteht aus den Präsidenten oder Präsidentinnen und vier weiteren
Vertretern jeder Kammer, die vom jeweiligen Kammervorstand bestimmt werden. Der
Präsident oder die Präsidentin kann durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin
vertreten werden.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann
für einzelne Aufgabenbereiche gemeinsame Arbeitskreise und gemeinsame
Einrichtungen bilden.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt
sich eine Geschäftsordnung.
(4) § 97 gilt entsprechend.
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten
§ 100
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
unbefugt eine der in § 2 Abs. 1, § 8 Abs.1, § 28 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1
genannten Berufsbezeichnungen führt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung
im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 oder § 28 Abs. 2 und 3 verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
jeweilige Kammer. Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in
die Kasse der zuständigen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen,
die einer oder einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
zu erstatten sind.
Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 101
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
(1) Das für das Bauberufsrecht
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur
Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften über
1. die Verfahren vor den
Eintragungsausschüssen einschließlich der für die Eintragung in die
Architektenlisten, Stadtplanerliste und in die Listen der Beratenden Ingenieure
und Ingenieurinnen und für die Registrierung auswärtiger Architekten und
Architektinnen sowie auswärtiger Stadtplaner und Stadtplanerinnen sowie
auswärtiger Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen vorzulegenden Nachweise,
2. die Zusammensetzung des
Sachverständigenausschusses (§ 4 Abs. 5) sowie das Verfahren,
3. die nähere Ausgestaltung der in
§§ 8 Abs. 3, 22 Abs. 2 Nr. 5, 33 Abs. 2 und 46 Abs. 2 Nr. 5 enthaltenen
Haftpflichtversicherungspflicht, die Festsetzung einer
Mindestversicherungssumme, die Möglichkeit der Ersetzung der
Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie die für
die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 158c des Gesetzes über
den Versicherungsschutz vom 30. Mai 1908 (RGBl. S.
263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
zuständigen Stellen aufgeführt sind,
4. die Anforderungen an die
praktische Tätigkeit vor Eintragung in die Architektenlisten, die
Stadtplanerliste oder die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
einschließlich der zu besuchenden Weiterbildungsmaßnahmen,
zu erlassen.
(2) Das für das Bauberufsrecht
zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Regelungen zur Umsetzung der RL
85/384/EWG, der RL 89/48/EWG und sonstiger ergänzender Richtlinien, soweit sie
die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer
zweckentsprechenden Durchführung sichern, zu erlassen und
2. weitere Fachrichtungen des
Bauwesens im Sinne des § 29 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) Das für das Bauberufsrecht
zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 102
Fortführung der Berufsbezeichnung
„Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“
Wer bei In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes als „Beratender Ingenieur“ oder „Beratende Ingenieurin“ in die Liste
nach § 29 Abs. 1 eingetragen war, darf die Berufsbezeichnung weiterhin führen,
auch wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 nicht erfüllt sind. § 31
Buchstabe d bleibt unberührt.
§ 103
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft. Das Baukammerngesetz vom 15.
Dezember 1992 (GV. NRW. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
September 2001 (GV. NRW. S. 708), tritt gleichzeitig außer Kraft.
Düsseldorf, den 16. Dezember 2003
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
(L. S.)
GV. NRW. 2003 S. 786